Die gesetzlichen Schranken
Überzeit sind Stunden, welche über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden hinaus geleistet werden. Die Regelungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Überzeit finden sich im Arbeitsgesetz in den Artikeln 9, 12 und 13. Dieses Gesetz schränkt die Überzeitarbeit ein.
Überzeitarbeit – also das Überschreiten der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit – ist in beschränktem Ausmass aus betrieblichen Gründen erlaubt.
Überzeit: Kompensation und Abgeltung
Für die Überzeitarbeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden die Arbeitszeit samt einen Zuschlag von mindestens 25% zu bezahlen. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Ausnahme 1: Arbeitsgesetz gilt nicht
Der Überzeitzuschlag ist nicht zu bezahlen bei allen Angestellten, für welche das Arbeitsgesetz nicht gilt:
- Mitarbeitende in Betrieben, für welche das Arbeitsgesetz nicht gilt
- Höhere leitende Angestellte
Ausnahme 2: Kompensation
Im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden kann Überzeit innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Frist auf maximal zwölf Monate erstreckt werden (Art. 25 der Verordnung 1 zum ArG).
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit den Angestellten durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.
Ausnahme 3: Erst ab 61. Stunde im Jahr
Gewisse Kategorien von Mitarbeitenden (Büropersonal, technische und andere Angestellte, sowie das Verkaufpersonal in Grossbetrieben des Detailhandels) haben nur Anspruch auf die Überzeitentschädigung und den Zuschlag, falls ihre Überzeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 ArG). Diese Bestimmung wird in der Regel wie folgt interpretiert:
- Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit nur, soweit diese 60 Stunden pro Jahr übersteigt.
- Arbeiter in industriellen Betrieben (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde
- Alle übrigen Arbeitnehmenden (Höchstarbeitszeit von 50 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde.
Überzeit: Verzicht ist nicht möglich
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 9. August 2000 festgestellt, dass der Verzicht auf die Überzeitentschädigung nicht möglich ist und solche Vereinbarungen ungültig sind. Im Unterschied dazu kann auf den Überstundenzuschlag (Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit) verzichtet werden.
Überzeit: Kader
Leisten leitende Angestellte Überzeit, muss sie wie bei allen anderen Angestellten entschädigt werden.
Nur für höhere leitende Angestellte gilt das Arbeitsgesetz nicht. Kader mit Entscheidungsbefugnissen in wesentlichen Angelegenheiten und entsprechender Verantwortung, wie Betriebsleiter und Direktoren, gehören zu den höheren leitenden Angestellten. Sie erhalten keine Kompensation der Überzeit, auch keine Vergütung.
Das Bundesgericht hat im oben zitierten Urteil den Begriff "höhere leitende Angestellte" sehr eng ausgelegt. Dabei war der Fall einer Angestellten in einer Genfer Werbeagentur zu beurteilen. Sie war bei einem monatlichen Bruttogehalt von CHF 9000.– als "Account Director und Division Manager" mit dem Aufbau einer neuen Abteilung betraut worden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich nicht um eine höhere leitende Angestellte handelt.
Zusammenwirken von Überstunden und Überzeit
Das Zusammenwirken der beiden Regelungen, Überstunden gemäss OR und Überzeit gemäss Arbeitsgesetz (ArG), machen in der Praxis häufig Mühe. Der Grund liegt darin, dass die Überstundenentschädigung und der Überstundenzuschlag wegbedungen werden können, nicht jedoch der Überzeitzuschlag gemäss ArG.
Besteht keine vertragliche Regelung, so sind die Überstunden inkl. Zuschlag zu bezahlen. Wird die Höchstarbeitszeit überschritten, so greift die Regelung gemäss Arbeitsgesetz und es ist die Überzeit samt Zuschlag zu entschädigen. Die beiden Zuschläge werden nicht kumuliert. Im Endeffekt sind also einfach alle Überstunden mit 125% zu bezahlen, egal ob es sich nur um Überstunden oder auch um Überzeit handelt.
Ist die Entschädigung von Überstunden vertraglich wegbedungen, so ist die Überzeit dennoch zu entschädigen (125%).