Überzeit: Die gesetzlichen Schranken
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Überzeit bezeichnet die Arbeitszeit, die die gesetzlich festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeiten von 45 oder 50 Stunden überschreitet. Im Gegensatz zu Überstunden unterliegt sie strengen gesetzlichen Obergrenzen von maximal 170 oder 140 Stunden pro Jahr und darf nur bei Dringlichkeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss diese Zeit grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 25 % vergüten oder durch Freizeit kompensieren, wobei ein Verzicht auf die Entschädigung rechtlich ungültig ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Überzeit überschreitet die gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (45 oder 50 Stunden).
- Jährliche Obergrenzen: 170 Stunden (bei 45-Stunden-Woche) bzw. 140 Stunden (bei 50-Stunden-Woche).
- Entschädigungspflicht: Mindestens 25 % Zuschlag oder Kompensation durch Freizeit innerhalb von 14 Wochen (bis 12 Monate möglich).
- Verzicht auf die Überzeitentschädigung ist ungültig; auf den Zuschlag kann jedoch verzichtet werden.
- Höhere leitende Angestellte sind vom Arbeitsgesetz und damit von der Überzeitregelung ausgenommen.

Passende Arbeitshilfen
Was sind die gesetzlichen Grenzen und Pflichten bei Überzeit in der Schweiz?
Definition Überzeit
Unter Überzeit wird die Arbeitszeit verstanden, die den Rahmen der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit pro Woche übersteigt. Die Überzeitarbeit ist nicht bewilligungspflichtig. Sie wird im Arbeitsgesetz geregelt (Artikel 12 und 13). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf überschritten werden, wenn es die Dringlichkeit der Arbeit erfordert oder ausserordentlicher Arbeitsandrang herrscht, ebenso für Inventar, Rechnungsabschluss und Liquidationsarbeiten und zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen.
Gesetzliche Höchstarbeitszeiten
Folgende Limiten sind durch das Arbeitsgesetz (Art. 9) festgelegt:
- 45 Stunden pro Woche: für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte, sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
- 50 Stunden pro Woche für alle anderen Angestellten
- mehr als 50 Stunden in Spitälern, Heimen und Internaten, Gast- und Autogewerbe, Chauffeure, Baugewerbe, Coiffeure etc. (Verordnungen)
Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz regelt die Fälle, die eine Verlängerung der Höchstarbeitszeit zulassen.
Grenzen der Überzeit im Arbeitsgesetz
Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden
- 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden
Grenzen der Tagesarbeit und der Abendarbeit
Überzeit darf nur in Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit angeordnet werden (Art. 25, Verordnung 1 zum ArG), wobei die Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit eingehalten werden müssen. In der Nacht, an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich keine Überzeit geleistet werden, ausser in Notfällen.
Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei.
Für die Einführung von Abendarbeit wie die Verschiebung der Grenzen der Tages- und Abendarbeit bestehen im Gesetz genauere Vorschriften. Insbesondere ist die Arbeitnehmervertretung im Betrieb einzubeziehen (resp. wo eine solche Vertretung nicht besteht, die Arbeitnehmer selbst).
Kompensation und Abgeltung
Für die Überzeitarbeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden die Arbeitszeit samt einen Zuschlag von mindestens 25% zu bezahlen. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Ausnahme 1: Arbeitsgesetz gilt nicht
Der Überzeitzuschlag ist nicht zu bezahlen bei allen Angestellten, für welche das Arbeitsgesetz nicht gilt, also insbesondere für höhere leitende Angestellte, in der Regel Direktionsmitglieder.
Ausnahme 2: Kompensation
Im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden kann Überzeit innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Frist auf maximal 12 Monate erstreckt werden (Art. 25 der Verordnung 1 zum ArG).
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit den Angestellten durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.
Ausnahme 3: Erst ab 61. Stunde im Jahr
Gewisse Kategorien von Mitarbeitenden (Büropersonal, technische und andere Angestellte, sowie das Verkaufpersonal in Grossbetrieben des Detailhandels) haben nur Anspruch auf die Überzeitentschädigung und den Zuschlag, falls ihre Überzeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 ArG). Diese Bestimmung wird in der Regel wie folgt interpretiert:
- Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit nur, soweit diese 60 Stunden pro Jahr übersteigt.
- Arbeiter in industriellen Betrieben (Höchstarbeitszeit von 45 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde
- Alle übrigen Arbeitnehmenden (Höchstarbeitszeit von 50 Stunden): Lohnzuschlag auf Überzeitarbeit ab der 1. Stunde.
Checkliste
- Ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden überschritten?
- Liegt ein zulässiger Grund vor (Dringlichkeit, ausserordentlicher Arbeitsandrang, Betriebsstörung)?
- Wurde die tägliche Grenze von 2 Stunden Überzeit eingehalten?
- Ist die jährliche Maximalgrenze (170 oder 140 Stunden) noch nicht erreicht?
- Ist die Arbeit nicht in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen geleistet worden (ausser Notfall)?
- Wurde die Arbeitnehmervertretung bei Abendarbeit oder Verschiebung der Arbeitszeiten einbezogen?
- Ist die Entschädigung als Lohnzuschlag (min. 25 %) oder als Freizeit innerhalb der Frist erfolgt?
- Handelt es sich bei der betroffenen Person um einen höheren leitenden Angestellten?
- Wurde bei Teilzeitmitarbeitenden die anteilige Höchstarbeitszeit korrekt berechnet?
- Ist eine vertragliche Wegbedingung des Zuschlags nur für Überstunden, nicht aber für Überzeit vereinbart?
Verzicht ist nicht möglich
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 9. August 2000 festgestellt, dass der Verzicht auf die Überzeitentschädigung nicht möglich ist und solche Vereinbarungen ungültig sind. Im Unterschied dazu kann auf den Überstundenzuschlag (Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit) verzichtet werden.
Teilzeitmitarbeitende
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit verringert sich bei Teilzeitarbeitenden nicht anteilmässig. In der Praxis dürfte daher bei Teilzeitmitarbeitenden Überzeitarbeit selten sein. Wird in einem Teilzeitpensum Überzeit geleistet, so gilt die Vorschrift der Kompensation durch Freizeit oder der Vergütung durch den normalen Lohn plus mindestens 25%, analog den Vollzeitpensen.
Leitende Angestellte/Kader
Leisten leitende Angestellte Überzeit, muss sie wie bei allen anderen Angestellten entschädigt werden.
Nur für höhere leitende Angestellte gilt das Arbeitsgesetz nicht. Kader mit Entscheidungsbefugnissen in wesentlichen Angelegenheiten und entsprechender Verantwortung, wie Betriebsleiter und Direktoren, gehören zu den höheren leitenden Angestellten. Sie erhalten keine Kompensation der Überzeit, auch keine Vergütung.
Das Bundesgericht hat im oben zitierten Urteil den Begriff «höhere leitende Angestellte» sehr eng ausgelegt. Dabei war der Fall einer Angestellten in einer Genfer Werbeagentur zu beurteilen. Sie war bei einem monatlichen Bruttogehalt von CHF 9000.– als «Account Director und Division Manager» mit dem Aufbau einer neuen Abteilung betraut worden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich nicht um eine höhere leitende Angestellte handelt.
Zusammenwirken von Überstunden und Überzeit
Das Zusammenwirken der beiden Regelungen, Überstunden gemäss OR und Überzeit gemäss Arbeitsgesetz (ArG), macht in der Praxis häufig Mühe. Wie im Text dargelegt, kann der Überstundenzuschlag wegbedungen werden, nicht jedoch der Überzeitzuschlag gemäss ArG.
Besteht keine vertragliche Regelung, so sind die Überstunden inkl. Zuschlag zu bezahlen. Wird die Höchstarbeitszeit überschritten, so greift die Regelung gemäss Arbeitsgesetz und es ist die Überzeit samt Zuschlag zu entschädigen. Die beiden Zuschläge werden nicht kumuliert. Im Endeffekt sind also einfach alle Überstunden mit 125% zu bezahlen, egal ob es sich nur um Überstunden oder auch um Überzeit handelt.
Ist die Entschädigung von Überstunden vertraglich wegbedungen, so ist die Überzeit dennoch zu entschädigen (125%).
FAQ: Überzeit
Ab wann muss Überzeit entschädigt werden?
Grundsätzlich ab der ersten Stunde der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Eine Ausnahme gilt für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels: Für diese Gruppen ist der Zuschlag erst ab der 61. Überstunde im Kalenderjahr fällig.
Kann ein Arbeitnehmer auf Überzeit verzichten?
Nein, der Verzicht auf die Überzeitentschädigung ist gemäss Bundesgerichtsurteil ungültig. Ein Verzicht ist jedoch auf den Überstundenzuschlag (bei Überschreitung der vertraglichen, nicht der gesetzlichen Grenze) möglich.
Wie wird Überzeit bei Teilzeitmitarbeitenden behandelt?
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit verringert sich bei Teilzeit nicht anteilmässig. Wird dennoch Überzeit geleistet, gelten dieselben Entschädigungsregeln wie bei Vollzeit (Lohnzuschlag min. 25 % oder Freizeit).
Gilt das Arbeitsgesetz auch für Kader?
Nicht für alle. Nur für höhere leitende Angestellte (z. B. Direktoren mit weitreichender Entscheidungsbefugnis) gilt das Arbeitsgesetz nicht. Kader mit weniger Verantwortung unterliegen den gleichen Überzeitregeln wie andere Angestellte.
Was passiert, wenn Überstunden und Überzeit zusammenfallen?
Die beiden Zuschläge werden nicht kumuliert. Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, greift das Arbeitsgesetz. Im Ergebnis sind alle geleisteten Stunden über der vertraglichen Grenze mit 125 % zu entschädigen.