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Übersicht Mehrarbeit: Was gilt es zu beachten?

Im folgenden Beitrag werden die Begriffe der Mehrarbeit anhand der rechtlichen Grundlagen erläutert.

02.05.2023 Von: David Schneeberger
Übersicht Mehrarbeit

Übersicht Mehrarbeit

Begriff der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (Art. 13 ArGV 1). Der übliche Weg von und zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Unterschied zwischen Überstunden- und Überzeitarbeit

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die vertragliche oder betrieblich übliche Arbeitszeit überschritten wird (Näheres dazu gleich nachfolgend). Überzeitarbeit liegt dann vor, wenn dadurch auch noch die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird (Art. 12 ArG).

Überstundenarbeit

Pflicht zur Leistung von Überstunden?

Wird vorübergehende Mehrarbeit notwendig, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese zu leisten, soweit ihm das zumutbar ist. Überstundenarbeit liegt aber nur dann vor, wenn die vereinbarte oder übliche Arbeitszeit durch Anordnung oder aus betrieblicher Notwendigkeit überschritten werden muss (Art. 321c OR). Wer infolge Trödelei abends länger arbeiten muss, leistet keine Überstundenarbeit. Dies kann im Einzelfall jedoch zu heiklen Abgrenzungsfragen führen.

Teilzeitarbeit

Überstundenarbeit liegt auch vor, wenn das vereinbarte Teilzeitpensum überschritten wird. Hier empfiehlt es sich, vertraglich zu regeln, dass ein Überstundenzuschlag erst geschuldet ist, wenn die betrieblich übliche Wochenarbeitszeit für ein Vollzeitpensum überschritten wird.

Gleitzeitarbeit

Bei Gleitzeit hat die Arbeitnehmende in einem gewissen Umfang eine Zeitautonomie, d.h., sie kann im Rahmen des Gleitzeitreglementes selbst entscheiden, wie viel sie wann arbeiten will. Sie hat daher selbst dafür zu sorgen, dass das Guthaben nicht grösser ist, als sie im Fall einer Kündigung noch kompensieren kann. Ansonsten verfällt das Mehrguthaben (siehe dazu auch BGE 123 III 469). Anders liegt der Fall, wenn es sich um angeordnete oder betriebsnotwendige Überstunden handelt und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, diese zu kompensieren. Dem Arbeitgeber wird empfohlen, im Gleitzeitreglement klar zu umschreiben, welche Anzahl Plus- oder Minusstunden auf den Folgemonat übertragen werden dürfen.

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