Mehrarbeit: Praxisfälle zu Überstunden
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Mehrarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder aus betrieblicher Notwendigkeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Der Arbeitgeber darf dies nur ausnahmsweise und nur zumutbar anordnen; bei regelmässigem Bedarf muss durch Personalvermehrung reagiert werden. Für Überzeit gelten strengere Grenzen: Sie darf pro Tag maximal zwei Stunden und im Jahr 170 Stunden (bei 45-Stunden-Woche) betragen.
Die wichtigsten Punkte:
- Mehrarbeit muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein und dient ausnahmsweise dem Bewältigen von Spitzenlasten.
- Überzeit ist auf 170 Stunden pro Jahr begrenzt und erfordert zwingende Gründe wie Dringlichkeit oder Inventaraufnahmen.
- Ein Lohnzuschlag von 25 % ist fällig, wenn Überzeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird oder 60 Stunden im Jahr übersteigt.
- Bei variablen Entlöhnungen (Zielsalär) muss der variable Teil in die Berechnung von Überstunden und Ferien eingebracht werden, wenn ein definierter Anspruch besteht.

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Welche Regeln gelten für Mehrarbeit, Überzeit und deren Entlöhnung in der Schweiz?
Definition Mehrarbeit
Die Mehrarbeit dient dazu, einen ausnahmsweise und ausserordentlich anfallenden zusätzlichen Betriebsaufwand innert Frist bewältigen zu können. Ist dieser Umstand gegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Mehrarbeit zu erbringen, soweit sie ihm zumutbar ist.
Frage: Darf der Arbeitgeber beliebig Überstunden- oder Überzeitarbeit anordnen?
Antwort: Nein. Ist die Leistung von Überstundenarbeit (ausnahmsweise) notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er diese zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Fällt regelmässig Mehrarbeit an, hat der Arbeitgeber dieses Problem durch entsprechende Anstellung von weiterem Personal zu lösen und der Arbeitnehmer kann ansonsten die Leistung verweigern.
Sind nicht nur Überstunden notwendig, sondern auch noch Überzeitarbeit, gibt es weitere Beschränkungen: Gemäss Art. 12 ArG kann Überzeit nur verlangt werden:
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) betragen. Dieses Maximum gilt unabhängig davon, ob die Mehrarbeit kompensiert werden konnte.
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