Überstundenregelung: Tipps und Formulierungsvorschläge
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Definition Überstunden
Unter Überstunden versteht man Arbeitszeit, welche die vereinbarte oder übliche tägliche Normalarbeitszeit, nicht aber die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Art. 321c OR bestimmt, dass die Arbeitnehmenden zu Überstunden soweit verpflichtet sind, als sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entrichten. Vom Lohnzuschlag kann allerdings durch schriftliche Abrede, durch einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden.
Tipps für die Überstundenregelungen:
- Vom OR abweichende Regelungen betreffend der Entschädigung oder Kompensation von Überstunden müssen schriftlich zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden. Das betrifft auch Änderungen von entsprechenden Regelungen.
- Werden Regelungen betreffend Überstunden geändert, gilt die neue Regel nie rückwirkend, sondern immer nur für die zukünftig zu leistenden Überstunden.
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