Schichtarbeit: Die verschiedenen Modelle

Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. Bei der Gestaltung von Schichtarbeit sind die arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

14.06.2024 Von: Thomas Wachter
Schichtarbeit

Was ist Schichtarbeit?

Schichtarbeit kombiniert oftmals Fragen von Nachtarbeit und Sonntagsarbeit. Schichtarbeit ist bewilligungspflichtig, sofern das Nachtarbeits- oder/und das Sonntagsarbeitsverbot berührt werden. Zudem kennt das Arbeitsgesetz zusätzliche Regeln für die Schichtarbeit. Das Arbeitsgesetz sucht den Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen der Betriebe und den gesundheitlichen Gefahren für die Arbeitnehmer. Es wurde deshalb eine Vielzahl von Regelungen, aber auch Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen, geschaffen. Dies erschwert den schnellen Überblick, gibt den berechtigten Betrieben aber die Möglichkeit, flexible Schichtarbeitsmodelle einzuführen.

Der vorliegende Artikel versucht, die Vorschriften möglichst klar darzustellen, ohne sich in einzelnen Details zu verlieren. Die Betriebe kommen deshalb nicht darum herum, auch das Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnungen (insbesondere die ArGV1) zu studieren.

Ausnahmeregelungen

Ausnahmeregelungen bestehen für Betriebe, auf die im Rahmen der Verordnung 2 Sonderbestimmungen anwendbar sind. 

Arbeit in zwei Schichten

Die Arbeit in 2 Schichten, die nicht in den Zeitraum der Nachtarbeit übergreift, ist ohne Bewilligung möglich. Dabei sind aber die Grenzen der Tag- und Abendarbeit einzuhalten (für die Einführung der Abendarbeit sind zudem vorgängig die Arbeitnehmer anzuhören).

Die Arbeitszeit für beide Schichten beträgt maximal 17 Stunden wie folgt:

  • Tagesarbeit: 06.00 Uhr und 20.00 Uhr.
  • Abendarbeit: 20.00 Uhr und 23.00 Uhr.

Diese Zeiten dürfen max. um eine Stunde verschoben werden:

statt zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr:

  • zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr oder
  • zwischen 07.00 Uhr und 24.00 Uhr

Voraussetzung für die Verschiebung der Grenzen:

  • Einverständnis der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer oder der Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Die Verschiebung muss für den ganzen Betrieb gelten.

In bestimmten Fällen kann eine Stunde Nachtarbeit zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr oder zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr bewilligt werden, ohne dass sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • der Betrieb regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen ist und dadurch weitere Nachtarbeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr vermieden wird und
  • im gesamten Betrieb eine Arbeitszeitorganisation in 2 Schichten existiert, und
  • das Einverständnis des Arbeitnehmers bekundet wird

Die Stunde Nachtarbeit ist dabei bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Jahr) mit 25% Lohnzuschlag abzugelten, bei dauernder Nachtarbeit mit 10% Zeit- oder Lohnzuschlag (Achtung: Lohnzuschlag ist mit Ausnahme dieser Zusatzstunde bei dauernder Nachtarbeit nicht erlaubt). Die Kombination dieser beiden Varianten (Verschiebung oder zusätzliche Nachtstunde) ist nicht erlaubt.

Die Arbeitszeit darf 11 Stunden pro Schicht, Pausen inbegriffen, nicht übersteigen. Wird in zwei Schichten tags und abends gearbeitet, muss der Arbeitnehmer in beiden Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen.

Dabei muss die Arbeitszeit muss so organisiert sein, dass kein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen hintereinander in derselben Schicht zum Einsatz gelangt. Mit dem Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers kann die Wechselperiode von 6 Wochen verlängert oder abgeschafft werden, wenn Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können; oder eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt.

Schichtarbeit in 3 (oder mehr) Schichten

Da in diesen Modellen Nachtarbeit enthalten ist, ist die Arbeit in 3 (oder mehr) Schichten bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt (vorübergehend) resp. Unentbehrlichkeit vorliegt (dauernd oder wiederholt). Die Arbeitszeit darf höchstens 9 Stunden reine Arbeitszeit umfassen in einem Zeitraum von höchstens 10 Stunden inkl. Pausen. Unter gewissen Voraussetzungen sind jedoch auch längere Schichten möglich: eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden. Die Voraussetzungen sind:

  • der Arbeitnehmer wird in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt.
  • der Arbeitnehmer ist keinem erhöhten Risiko und keinen ausserordentlichen Belastungen ausgesetzt und die Entstehung von Gefahrensituationen kann vermieden werden.
  • in einer medizinischen Untersuchung wurde die Eignung des Arbeitnehmers festgestellt (nur bei dauernder oder wiederholter Nachtarbeit, d.h. ab 25 Nächte im Jahr. Bei vorübergehender Nachtarbeit genügt das Einverständnis des Arbeitnehmers).
  • die effektiv zu leistende Arbeitszeit überschreitet innert 24 Stunden 10 Stunden nicht.

Für vorübergehende Nachtarbeit ist für die Nachtstunden (also in der Regel von 23 bis 6 Uhr) ein Lohnzuschlag von (mindestens) 25% zu leisten, für dauernde Nachtarbeit ein Zeitzuschlag von 10%. Bei dauernder Nachtarbeit (ab 25 Nächte pro Jahr) gilt der Zeitzuschlag von 10% absolut. Von dieser Verpflichtung kann auch nicht mit Zustimmung der Arbeitnehmer abgewichen werden. Es gibt von obiger Regelung dennoch zwei Ausnahmen (eine wurde schon bei der 2-Schicht-Arbeit erwähnt). Der Zeitzuschlag muss nicht gewährt werden, wenn:

  • die durchschnittliche Schichtdauer aller Schichten im Betriebsteil einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet. In diesem Fall darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit eines Vollpensums 35 Stunden einschliesslich Pausen nicht übersteigen.
  • wenn die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen an nicht mehr als vier Nächten pro Woche zum Einsatz gelangen. In diesem Fall muss die Vier-Tage Woche für den ganzen Betrieb gelten und einem Vollpensum entsprechen. Zusätzlich darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht mehr als 36 Stunden betragen.

Die Leistung von Überzeitarbeit ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden.

Wird in drei oder mehr Schichten gearbeitet, muss der Arbeitnehmer in allen Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen. Zwingend vorgeschrieben ist eine sogenannte Vorwärtsrotation: von Früh zu Abend zu Nacht. Ausnahmsweise ist der Wechsel in umgekehrter Reihenfolge erlaubt, unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer regelmässig längere wöchentliche Ruhezeiten – 3 oder mehr Tage – einhalten kann. Der Wechsel von der Nacht- zur Frühschicht darf nur zwischen 05.00 Uhr und 08.00 Uhr erfolgen, je nach den im Betrieb festgelegten Grenzen der Tag- und Abendarbeit.

Die Nachtarbeit darf nicht länger als über eine Periode von höchstens 6 Wochen erfolgen. Spätestens nach dieser Zeit muss der Arbeitnehmer Tag- oder Abendarbeit ausführen können. Nachtarbeit über eine Zeitspanne von höchstens 12 Wochen ohne Wechsel ist unter folgenden Bedingungen erlaubt, wenn:

  • betriebliche Gründe es erfordern
  • der Arbeitnehmer schriftlich sein Einverständnis erklärt hat (z.B. im Arbeitsvertrag) 
  • innert 24 Wochen (6 Monate) die Tagesarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.

Auf den Wechsel zwischen Nacht-, Morgen- und Abendschicht kann verzichtet werden, wenn

  • der Arbeitnehmer keinem erhöhten Risiko und keinen ausserordentlichen Belastungen ausgesetzt ist und die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann
  • in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers festgestellt worden ist,
  • es aus betrieblichen Gründen notwendig ist
  • der Arbeitnehmer schriftlich sein Einverständnis erklärt hat,
  • der Arbeitnehmer höchstens 5 von 7 resp. 6 von 9 aufeinanderfolgende Nächte beschäftig ist,
  • der Arbeitnehmer keine Überzeitarbeit leistet.

Ununterbrochener Betrieb

Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird (also sowohl Nachtarbeit als auch Sonntagsarbeit im Schichtbetrieb geleistet wird). Unterunterbrochener Betrieb ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der ununterbrochene Betrieb aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (dauernd) oder wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird (vorübergehend).

Die oben beschriebenen Regelungen für die Arbeit in 3 oder mehr Schichten gelten auch für den ununterbrochenen Betrieb und es sind die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen (mit Ausnahme von Arbeitnehmern, welche nur vereinzelt im Schichtbetrieb eingesetzt werden):

Wochenendschichten

Es ist möglich, am Wochenende in zwei Schichten à 12 Stunden zu arbeiten: Diese Bestimmung ermöglicht den Arbeitnehmern mehr freie Wochenenden, der Betrieb wechselt dann vom 3-Schichtsystem während der Woche zum einem 2-Schichtsystem (mit Nachtarbeit) zwischen Freitagabend und Montagmorgen. Die Bedingung für die Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden zwischen Freitagabend und Montagmorgen ist die Gewährung einer Pause von 2 Stunden. Diese kann innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden. Diese Bestimmung ist ähnlich wie die Verlängerung der Schicht auf 12 Stunden im 3-Schichtsystem (vgl. oben).

Für die Wochenendschichten darf zusätzliches Personal eingestellt werden, welches ausschliesslich zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis 7 Uhr) arbeitet. Diese Arbeitnehmer dürfen jedoch in der übrigen Zeit der Woche keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen. Die genauen Bestimmungen finden sich in der ArGV1 Art. 39.

Höchstarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt in industriellen Betrieben 45 Stunden, diese darf bei ununterbrochenem Betrieb in der Regel im Durchschnitt von 16 Wochen (Ausnahme: 20 Wochen) nicht überschritten werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für einzelne Zeiträume von sieben aufeinander folgenden Tagen auf 52 Stunden (resp. 60 Stunden bei vorwiegend Präsenzdienst) verlängert werden.

Ruhetage

Nach spätestens sieben Tagen ist dem Arbeitnehmer eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Im Kalenderjahr sind den Arbeitgebern wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinander folgende Stunden umfassen. Ist aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht in jeder Woche ein wöchentlicher Ruhetag möglich, so ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Von den Ruhetagen müssen wenigstens 26 auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von 6–16 Uhr umfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anzahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage herabgesetzt werden (bei max. 8 Stunden täglicher Arbeitszeit, siehe ArGV1 Art. 37).

Newsletter W+ abonnieren