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AGBR: Überblick über Arbeitgeber-Beitragsreserven

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Arbeitgeber-Beitragsreserven (AGBR) ermöglichen es Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur beruflichen Vorsorge sicherzustellen. Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR können diese Reserven bis zu einem bestimmten Umfang gebildet werden, wobei die Einlagen bis zur gesetzlich anerkannten Grenze als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abziehbar sind. Die Mittel müssen zwingend auf ein separates Konto der Vorsorgeeinrichtung überwiesen und dort gesondert ausgewiesen werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • AGBR dienen primär der Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen in wirtschaftlich schlechten Zeiten.
  • Die maximale Höhe der ordentlichen AGBR beträgt gemäss kantonaler Praxis das Fünffache der jährlichen Arbeitgeberbeiträge.
  • Einlagen sind nur abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden und kein Rückfluss an den Arbeitgeber möglich ist.
  • Für selbständig erwerbende Personen (Geschäftsinhaber) ist die Bildung von AGBR steuerlich nicht anerkannt.
  • AGBR mit Verwendungsverzicht gemäss Art. 65e BVG helfen bei der Sanierung von Unterdeckungen der Vorsorgeeinrichtung.
05.01.2026 Von: Alain Villard
AGBR

Wie können Arbeitgeber Beiträge zur beruflichen Vorsorge durch Arbeitgeber-Beitragsreserven finanzieren und steuern?

In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kann die Arbeitgeber-Beitragsreserve (AGBR) ein entscheidendes Instrument sein, um die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule) sicherzustellen. Nachfolgend lesen Sie das wichtigste, was Sie über die Arbeitgeber-Beitragsreserven wissen müssen.

Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, AGBR in einem bestimmten Umfang zu äufnen. In erster Linie sollen diese Reserven für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) in wirtschaftlich schlechten Zeiten eingesetzt werden.

Äufnung

Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.

Verwendung

In erster Linie sollen die AGBR für die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen eingesetzt werden. Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 65e BVG in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung Einlagen in ein gesondertes Konto“ AGBR mit Verwendungsverzicht” vornehmen und zudem auch Mittel der ordentlichen AGBR auf dieses Konto übertragen kann.

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