Einkauf in die Säule 3a: Auswirkungen auf die Altersvorsorge

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Einleitung
Mit der Motion Ettlin vom 19. Juni 2019 wurde der Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Personen mit einem Säule-3a-Konto oder einer entsprechenden Police Beitragslücken aus früheren Jahren nachträglich schliessen können. Solche Einkäufe sollen im Jahr der Einzahlung voll vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen.
Der Bundesrat hat am 6. November 2024 die entsprechende Änderung der BVV 3 verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Rückwirkende Einkäufe sind jedoch erst ab dem Jahr 2026 möglich, und zwar ausschliesslich für Beitragslücken, die ab 2025 entstanden sind.
Einkauf in die Säule 3a
Seit dem 01. Januar 2025 können erwerbstätige Personen in der Schweiz, die in bestimmten Jahren keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre gebundene Vorsorge (Säule 3a) einbezahlt haben, diese Beiträge nachträglich leisten. Der Einkauf in die Säule 3a ist bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich und steuerlich abzugsfähig.
Wichtigsten Eckpunkte
- Erstmals können im Steuerjahr 2026 Einkäufe rückwirkend für das Jahr 2025 erfolgen.
- Pro Jahr ist neben dem ordentlichen maximalen Betrag zusätzlich ein Einkauf in Höhe des sog. “kleinen Beitrags” möglich (2025: CHF 7'258)
- Entscheidend ist, dass die betroffene Person in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Dies gilt sowohl für das Jahr des Einkaufs wie auch im Jahr, für das der Einkauf geleistet wird.
- Der ordentliche Jahresbeitrag muss im jeweiligen Jahr vollständig einbezahlt worden sein, damit ein Einkauf zulässig ist.
- Der Einkauf in die Säule 3a ist vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Um Missbrauch zu verhindern, gelten besondere Bestimmungen. Diese sollen sicherstellen, dass Einkäufe auch in späteren Jahren eindeutig nachvollzogen und von den Steuerbehörden korrekt geprüft werden können.
Steuerliche Auswirkungen
Der Einkauf in die Säule 3a eröffnet interessante Spielräume in der Steuerplanung. Wird in einem Jahr besonders hohe Einkünfte erzielt, kann durch einen Einkauf die Steuerlast senken. Gleichzeitig steigt aber die steuerliche Belastung im Jahr des Bezugs (Kapitalleistung aus Vorsorge), was in die langfristige Planung einbezogen werden muss.
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Finanzielle Auswirkungen
Es wird mit Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von rund 100 bis 150 Millionen Franken pro Jahr gerechnet. Davon tragen die Kantone 21,2 Prozent, der Bund 78,8 Prozent. Bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden entstehen zusätzliche jährliche Ausfälle von geschätzt 200 bis 450 Millionen Franken.
Praxisbeispiel
Herr Meier (45), angestellt in Zürich, hat im Jahr 2025 nur 3’000 Franken in seine Säule 3a einbezahlt. Der maximal zulässige Betrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse beträgt aber 7’258 Franken. Im Jahr 2026 kann Herr Meier die fehlenden 4’258 Franken für 2025 nachzahlen (sofern er 2026 den vollen Betrag einzahlt). Diese Nachzahlung wird in seiner Steuererklärung 2026 als Einkauf ausgewiesen und mindert sein steuerbares Einkommen.
Vor- und Nachteile
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