Rente oder Kapitalbezug: Vorteile bei der BVG
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei der Pensionierung müssen Versicherte zwischen einer lebenslangen Rente und einem einmaligen Kapitalbezug wählen. Das Gesetz erlaubt den Bezug eines Viertels des obligatorischen Guthabens als Kapital, während viele Pensionskassenreglemente den Bezug der gesamten Leistung als Kapital zulassen. Wichtig ist, dass Einkäufe innerhalb der letzten drei Jahre vor der Pensionierung steuerlich eingeschränkt sind und der Kapitalbezug oft den Wegfall von Hinterlassenenrenten zur Folge hat.
Die wichtigsten Punkte:
- Das Gesetz erlaubt mindestens einen Viertel-Bezug als Kapital; Reglemente können mehr vorsehen.
- Einkäufe in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung sind für den Kapitalbezug gesperrt.
- Ein Kapitalbezug führt zum Wegfall von Kinder- und Witwen-/Witwerrenten.
- Oft wird der obligatorische Teil als Rente und der überobligatorische Teil als Kapital bezogen.

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Welche Vorteile bieten Rente oder Kapitalbezug bei der BVG-Pensionierung?
Rente oder Kapitalbezug
Das Gesetz sieht lediglich vor, dass ein Viertel des obligatorischen Altersguthabens als Kapital bezogen werden kann. Das jeweilige Pensionskassen-Reglement kann aber auch den Bezug der gesamten Altersleistung als Kapital vorsehen, sodass Versicherte zwischen Rente oder Kapitalbezug wählen können, auch im Falle einer vorzeitigen Pensionierung.
Kapitalbezug nach einem Einkauf
Bei einem Einkauf während der letzten drei Jahre vor der Pensionierung kann dessen Betrag zuzüglich der Zinsen nicht als Kapital bezogen werden. Dies hat mit dem Steuerrecht einen Zusammenhang.
Das Bundesgericht hat am 12. März 2010 entschieden, dass versicherte Personen bei Verletzung dieser Sperrfrist steuerlich so gestellt werden, wie wenn sie keinen Einkauf getätigt hätten (2C_658/2009). Damit hat es die Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge, Nr. 88 in steuerrechtlicher Hinsicht für nicht verbindlich erklärt.
Praxis-Beispiel
Beatrice Germann verfügt über ein Altersguthaben von CHF 1 300 000.–. Sie kauft sich nach der Sperrfrist von drei Jahren vor dem Kapitalbezug mit CHF 200 000.– in die berufliche Vorsorge ein, und bezieht während der Sperrfrist CHF 300 000.– als Kapital. Der Einkauf diente nicht der Erhöhung der Altersvorsorge. Der Abzug für den Einkauf wird verweigert, die Kapitalleistung ist nur im Umfang der Differenz (CHF 300 000.– /./. CHF 200 000.– = 100 000.–) zum Vorsorgetarif zu versteuern.
Die Kantone können bei geringfügigen Einkaufsbeträgen auf eine Verweigerung oder Aufrechnung verzichten. Damit sollen insbesondere Fälle berücksichtigt werden, in denen eine versicherte Person monatlich Einkaufsbeiträge vom Lohn abziehen lässt. Das Steueramt des Kantons Zürich hat diesen Betrag auf CHF 12 000.– festgelegt.
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