Kapitalbezug: Unter diesen Voraussetzungen lohnt er sich
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Gesetz erlaubt den Bezug von mindestens einem Viertel des obligatorischen Altersguthabens als Kapital, wobei viele Reglemente den Bezug der gesamten Leistung zulassen. Ein Kapitalbezug ist jedoch nicht in jedem Fall ratsam, da er zum Wegfall von Hinterlassenenrenten führt und steuerlich bei vorangegangenen Einkäufen innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren eingeschränkt sein kann.
Die wichtigsten Punkte:
- Einkäufe innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Bezug können die Kapitalleistung steuerlich mindern.
- Bei Wahl des Kapitals entfallen Kinderrenten (20 % der Altersrente) und Witwen-/Witwerrenten (60 % der Altersrente).
- Ein Kapitalbezug ist vorteilhaft bei finanzieller Unabhängigkeit oder wenn keine Hinterlassenen abgesichert werden müssen.
- In der Praxis wird oft der obligatorische Teil als Rente und der überobligatorische Teil als Kapital bezogen.

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Wann lohnt sich ein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge und welche Nachteile gibt es?
Kapitalbezug nach einem Einkauf
Bei einem Einkauf während der letzten drei Jahre vor der Pensionierung kann dessen Betrag zuzüglich der Zinsen nicht als Kapital bezogen werden. Das Bundesgericht hat am 12. März 2010 entschieden, dass versicherte Personen bei Verletzung dieser Sperrfrist steuerlich so gestellt werden, wie wenn sie keinen Einkauf getätigt hätten (2C_658/2009).
Praxisbeispiel:
Beatrice Germann verfügt über ein Altersguthaben von CHF 1 300 000.–. Sie kauft sich nach der Sperrfrist von drei Jahre vor dem Kapitalbezug mit CHF 200 000.– in die berufliche Vorsorge ein, und bezieht während der Sperrfrist CHF 300 000.– als Kapital. Der Einkauf diente nicht der Erhöhung der Altersvorsorge. Der Abzug für den Einkauf wird verweigert, die Kapitalleistung ist nur im Umfang der Differenz (CHF 300 000.– ./. CHF 200 000.– = CHF 100 000.–) zum Vorsorgetarif zu versteuern.
Die Kantone können bei geringfügigen Einkaufsbeträgen auf eine Verweigerung oder Aufrechnung verzichten. Damit sollen insbesondere Fälle berücksichtigt werden, in denen eine versicherte Person monatlich Einkaufsbeiträge vom Lohn abziehen lässt.
Der Kapitalbezug ist lediglich zu empfehlen, wenn im Todesfall keine Hinterlassenenleistungen, im Besonderen an den überlebenden Ehegatten, fällig werden, oder die Vermögenssituation finanzielle Unabhängigkeit bis ins hohe Alter garantiert.
Zu beachten gilt auch, dass für Kinder, welche zum Zeitpunkt der Pensionierung das 18. Altersjahr oder, sofern in Ausbildung, das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet wird, welche 20% der Altersrente ausmacht. Diese Zusatzrente entfällt, wenn der Kapitalbezug gewählt wird.
Im Todesfall des Altersrentners richtet die Vorsorgeeinrichtung dem überlebenden Ehegatten bis ans Lebensende eine Witwen- oder Witwerrente aus, welche 60% der Altersrente ausmacht. Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert hat. Das Vorsorgereglement kann auch vorsehen, dass Rentenleistungen an den Konkubinatspartner ausgerichtet werden. Zu beachten sind unbedingt die Voraussetzungen, welche das Reglement vorsieht, im Besonderen die rechtzeitige Anmeldung des Konkubinats und dessen formalen Voraussetzungen.
Zusätzlich zur Rente an den überlebenden Ehegatten erhalten auch Kinder bis 18 Jahre oder, wenn in Ausbildung, bis 25 Jahre eine Waisenrente.
In der Praxis wird häufig der obligatorische Anteil des Altersguthabens als Rente, der Anteil der überobligatorischen beruflichen Vorsorge als Kapital bezogen.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung, welche einen relativ hohen Bedarf an finanziellen Mitteln erfordert, ist ein Kapitalbezug besonders gut zu überlegen. Zwar gibt es nach dem Verzehr des Kapitals und bei Bezug der AHV-Altersrente die Möglichkeit, zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen. Diese decken aber zusammen mit der AHV-Altersrente lediglich den Grundbedarf, das Vorsorgeziel der 1. Säule. Zusätzlich kann bei der Berechnung der EL auch ein Anteil des Vermögens als Vermögensverzehr berücksichtigt, auf welches der Bezüger verzichtet hat, z. B. indem er es verschenkt hat.
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