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Ruhestand: Arbeiten im Rentenalter

Für immer mehr ältere Beschäftigte ist mit Eintritt des Rentenalters noch nicht Schluss mit der Erwerbstätigkeit. Doch die Formen der Beschäftigung variieren beträchtlich. Wie sollte die Arbeit gestaltet werden, um Beschäftigten und Unternehmen gleichermassen zu dienen?

07.02.2023 Von: Dr. Prof. Anne Jansen
Ruhestand

Weiterbeschäftigung nach der Pensionierung

Mit Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1948 wurde in der Schweiz ein ordentliches Pensionierungsalter geschaffen und damit ein Enddatum definiert, wann der Beruf an den Nagel zu hängen ist. Trotz der gut ausgebauten Altersvorsorge ist die Anzahl der Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen in den letzten Jahren deutlich gestiegen. So waren 2020 immerhin 18% der Personen im Alter von 65 bis 74 Jahren – der Zeitspanne die gemeinhin schon als Ruhestand oder Pension bezeichnet wird – erwerbstätig (BfS, 2021). Da die möglichen Formen der Weiterbeschäftigung allerdings enorm variieren, können Ruhestand und «in Pension gehen» jeweils etwas ganz Unterschiedliches bedeuten.

Formen der Weiterbeschäftigung

Eine Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter kann mit und ohne Bezug von Vorsorgeleistungen (also AHV und BVG) erfolgen. In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Männer bei 65 Jahren. Bei den Frauen wurde es im Jahr 2001 von 62 auf 63 Jahre und im Jahr 2005 von 63 auf 64 Jahre angehoben. Die Reform der AHV 21 sieht vor, dass das ordentliche Rentenalter der Frauen etappenweise von 64 auf 65 Jahre angehoben wird und eine Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge umgesetzt wird. Der Rentenbezug kann maximal ein bis zwei Jahre vorbezogen oder ein bis fünf Jahre aufgeschoben werden. Die Reform AHV21 sieht zudem eine Flexibilisierung es Rentenbezugs zwischen 63 und 70 Jahren in AHV und der obligatorischen BV sowie durch Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs vor. Abhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit nach ordentlicher Pensionierung erfolgt oder bei Aufschub der Pensionierung weitergearbeitet wird, sind damit z.T. sehr unterschiedliche Konsequenzen für z.B. die Höhe der AHV-Rente, allfällige Pensionskassenbeiträge und die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags verbunden.

Alte und neue Tätigkeit

Weiterbeschäftigung egal in welchem Modell lässt sich auch danach unterscheiden, ob die gleiche Tätigkeit wie bisher ausgeübt wird oder ob sich die Tätigkeit völlig oder teilweise davon unterscheidet. Eine Versicherungsfachfrau, die nach der Pensionierung nun ihre Expertise in selbständiger Tätigkeit anbietet, übt ihren Beruf weiterhin aus, während ein ehemaliger Lehrer, der nun Gartenarbeit gegen Entgelt entrichtet, einer berufsunspezifischen Tätigkeit nachgeht. Die Erwerbstätigkeit kann ausserdem beim bisherigen Arbeitgeber oder einem oder mehreren neuen Arbeitgebern erfolgen. Mittlerweile bieten einige grosse Unternehmen die Weiterarbeit nach 65 als Modell an und auch manche KMU ermöglichen die Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rentenalter hinaus. Gleichzeitig finden sich eine ganze Reihe von Jobvermittlungen für Personen im Rentenalter im Internet, z.B. Seniors@work und rentarenter.ch, die Jobs unterschiedlicher Grössenordnung vermitteln. Ebenfalls unterscheiden sich die Vertragsverhältnisse, in denen Erwerbstätige nach 65 stehen: diese können von fest angestellt bis selbständig variieren. Schliesslich variiert auch die Anzahl der gearbeiteten Stunden beträchtlich: Manche Personen sind stundenweise und unregelmässig beschäftigt, demgegenüber erfüllen andere ein regelmässiges Pensum von bis zu 100%.

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