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Stufenweise Pensionierung: Schritt für Schritt in den Ruhestand

Immer mehr Mitarbeitende wünschen sich eine stufenweise Pensionierung. Dabei stehen Arbeitnehmenden grundsätzlich drei Wege offen. Was es bei den verschiedenen Varianten der sukzessiven Teilpensionierung zu beachten gilt, lesen Sie im untenstehenden Beitrag.

21.12.2021 Von: Tony Z'graggen
Stufenweise Pensionierung

Die stufenweise Pensionierung

Es liegt heute im Trend, die Erwerbstätigkeit nicht von einem Tag auf den anderen, sondern stufenweise aufzugeben. Dieser Prozess kann schon im Alter von 58 Jahren beginnen. Mit 70 Jahren ist der späteste Zeitpunkt für eine AHV- und pensionskassenrechtliche Pensionierung erreicht. Zwischen der Minimal- und der Maximalvariante liegen also 12 Jahre. In dieser Zeit kann sich ein sukzessiver Gang in die Rente vollziehen, wobei mehrere Teilpensionierungsschritte und/ oder eine Überlappung der Phasen «Vorsorgeaufbau» und «Vorsorgekonsum» möglich sind.

Achtung: Dreijahresfrist beachten

Geht die Vermögensaufbauphase von Arbeitnehmenden zu Ende, häufen sich Nachzahlungen unter unterschiedlichsten Titeln. Der Moment des späteren Konsums rückt in greifbare Nähe, was die Nachzahlungsbereitschaft zweifellos erhöht. In dieser Periode ist oft auch die nötige Liquidität eher vorhanden. Die Steuerbelastung bzw. der Grenzsteuersatz ist aber nach wie vor hoch.

Kurz vor Beginn des Vorsorgeverzehrs wird klar: Man will die Chancen der Nachzahlungen steuerlich noch nutzen, aber aufgepasst: Seit der letzten ausserordentlichen Einzahlung sind mindestens drei Jahre abzuwarten, wenn ein Teilpensionierungsschritt mit Teilkapitalbezug geplant ist. Eine Ausnahme bildet jedoch das Wiederauffüllen einer Scheidungslücke. Hier gilt diese Dreijahresfrist nicht.

Bei einer schrittweisen Reduktion kann die versicherte Person zwischen mehreren Modellen wählen, soweit dies das Reglement zulässt. Meistens empfiehlt es sich, so zu planen, dass vergangenheitsbezogen keine Aufrechnungen wegen Verletzung der Dreijahresfrist zu befürchten sind und die Zukunftsplanung nur minimal tangiert wird.

Variante 1: Weiterversicherung auf bisherigem Niveau (Art. 33a BVG)

Vorsorgeeinrichtungen können reglementarisch vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der entsprechenden Person die Vorsorge für den bisher versicherten Lohn weitergeführt wird. Einzige Voraussetzung ist, dass das Salär maximal halbiert wird. Die Kürzung bezieht sich demnach nicht aufs Pensum, sondern aufs Gehalt. Dank dieser Neuerung kann das Vorsorgekapital trotz Pensumsreduktion uneingeschränkt weiter aufgebaut werden.

Diese Variante ist angezeigt, wenn der «Restlohn» zusammen mit den übrigen Vermögenserträgen ausreicht, um die Privataufwendungen zu finanzieren. Ist dem so, handelt es sich hier um die häufig beste Variante. Nachzahlungspotenzial für Vergangenheitslücken bleibt so weiterhin erhalten. Man darf dies auch noch nach dem Teilpensionierungsschritt nutzen.

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