Ordentliche Pensionierung: So wird sie richtig abgewickelt

Das ordentliche Rentenalter erreichen Frauen mit 64, Männer mit 65. Anschliessend erhalten sie die AHV- und Pensionskassenrente, sofern sie nicht einen Vorbezug beantragt haben. Was müssen Sie bei einer ordentlichen Pensionierung beachten? Welche rechtlichen Grundlagen gelten? Wie können Sie die Renten berechnen? Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt auf, wie Sie in Ihrem Unternehmen eine ordentliche Pensionierung abwickeln können.

15.03.2024 Von: Ralph Büchel
Ordentliche Pensionierung

Ausgangslage

In Ihrem Unternehmen erreicht Herr Bachmann am 15. August sein 65. Altersjahr und wird ordentlich in die Pension gehen. Herr Bachmann ist ledig und hat die Beiträge stets bezahlt.

Schritt 1 – Sie informieren sich über die ordentliche Pensionierung

Die Renten werden im Monat nach dem 64. resp. 65. Geburtstag zum ersten Mal ausgerichtet. Es ist üblich, das Arbeitsverhältnis auf Ende des Monats, in welchen der 64. resp. 65. Geburtstag fällt, zu beenden. Das Rentenalter der Frauen wird ab dem Jahr 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. 

Exkurs AHV-Reform: 

Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk über zwei Vorlagen im Zusammenhang mit der AHV, die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, und somit über die Reform AHV 21 abgestimmt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorlagen miteinander verknüpft waren, mussten
beide Vorlagen angenommen werden, um der Reform freie Bahn zu lassen, wobei die MWST-Erhöhung die zusätzliche Hürde des Ständemehrs zu erreichen hatte.

Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten stufenweise von 64 auf 65 Jahre
erhöht.

  • Im Jahr 2025 kommen beim Jahrgang 1961 drei Monate zum alten Referenzalter der Frauen von 64 Jahren hinzu.
  • Im Jahr 2026 kommen beim Jahrgang 1962 sechs Monate zum alten Referenzalter der Frauen von 64 Jahren hinzu.
  • Im Jahr 2027 kommen beim Jahrgang 1963 neun Monate zum alten Referenzalter der Frauen von 64 Jahren hinzu.
  • Ab dem Jahr 2028 und somit ab den Jahrgängen 1964 beträgt das Referenzalter
    neu 65 Jahre.

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn die Altersrente im Referenzalter 65 oder später bezogen wird. Der Zuschlag beträgt bis zu CHF 160.–, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
  • Tieferer Kürzungssatz als Männer, wenn die Altersrente vor dem Referenzalter 65 bezogen wird. Der Kürzungssatz hängt vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Die AHV 21 lässt zu, dass sich eine Pensionierung zukünftig flexibler gestalten lässt. Wird die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezogen (ab 63), wird die Rente gekürzt. Wer die Rente nach dem Referenzalter 65 bezieht (bis maximal 70), erhält einen Zuschlag. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Rente wie bisher ab 62 Jahren beziehen, und für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz. Im Gegensatz zu heute ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später (Teilpensionierung). Die Teilpensionierung kann dabei frei, zwischen 20% bis 80%, gewählt werden.

Mit der AHV-21-Reform werden Beiträge, die beim Weiterarbeiten nach dem Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren weiter in die AHV einbezahlt werden, in der Berechnung der Rente berücksichtigt, sofern die Maximalrente (CHF 2450.– oder CHF 3675.– für ein Ehepaar) noch nicht erreicht ist. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Der Freibetrag von CHF 1400.– pro Monat für Arbeitstätige nach Erreichen des Referenzalters ist optional.

In der Praxis besteht oft die falsche Annahme, die Erwerbstätigkeit sei mit Erreichung dieses Alters automatisch aufzugeben. Eine solche Regelung findet sich aber im Gesetz nirgends. Die Arbeitsverhältnisse sind deshalb mit Kündigung oder Vereinbarung zu beenden. Bei Krankheit oder Unfall gelten die Sperrfristen und die Lohnfortzahlung.

Wollen Sie das verhindern, so ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 64/65 entsprechend vertraglich zu regeln.

Exkurs 13. AHV-Rente:

Die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» wurde am 3. März 2024 durch Volk und Stände angenommen. 

Ab dem Jahr 2026 erhalten alle AHV-Rentnerinnen und Rentner eine zusätzliche Monatsrente. Diese Erhöhung gilt nur für Altersrenten der AHV. Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung werden weiterhin 12 Mal pro Jahr ausbezahlt. 

Die Ergänzungsleistungen dürfen wegen der 13. Rente nicht gekürzt werden.

In welcher Form die Auszahlung erfolgen wird ist noch offen und Teil der auszuarbeitenden Gesetzesbestimmungen. 

Was müssen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten jetzt tun?  
Nichts. Die 13. AHV-Rente wird ab 2026 automatisch ausbezahlt

Schritt 2 - Sie kennen die Möglichkeiten zur Berechnung der AHV-Rente

Das ordentliche Rentenalter der AHV ist im Gesetz geregelt. Das AHV-Gesetz sieht für die Frauen das Rentenalter 64 vor, für Männer 65. 

Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 - 1969) gilt ab dem 1. Januar 2025 die Erhöhung des Referenzalters und ab 2028 ist dann das Referenzalter wie bei den Männern 65 Jahre und ein Bezug wie bei den Männern ab 60 Alter erst möglich.

Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1225.–, maximal CHF 2450.-. Ehepaare erhalten maximal CHF 3675.– (Stand 2024).

Bei vollständiger Beitragsdauer erhält der Versicherte eine Vollrente. Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Entscheidend sind die Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles. Bei unvollständiger Beitragsdauer wird nur eine Teilrente ausgerichtet. Je mehr Beitragsjahre fehlen, desto tiefer ist die maximale Teilrente.

Schritt 3 - Sie kennen die Möglichkeiten zum Bezug der beruflichen Vorsorgeleistungen

Das BVG lässt den beruflichen Vorsorgeträgern einen grossen Spielraum bei der Ausgestaltung für die ordentliche Pensionierung. Es sind deshalb die für die Mitarbeitenden geltenden Möglichkeiten im Reglement der Pensionskasse oder der Vorsorgeinstitution massgebend.

Der früheste Pensionierungszeitpunkt nach BVG ist Alter 58. Das ordentliche Pensionsalter ist - sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, gleich wie das AHV-Rentenalter. Eine Weiterversicherung nach dem ordentlichen Pensionierungsalter auf Verlangen der versicherten Person ist bis höchstens zum 70. Altersjahr möglich, sofern das Reglement dies vorsieht.

Das BVG baut auf einem Sparprozess auf. Das Altersguthaben bildet dabei die Kerngrösse für die Berechnung der Leistungen nach BVG. Das Altersguthaben wird wie folgt geäufnet:

  • durch jährliche Altersgutschriften. Die minimalen jährlichen Altersgutschriften ab Alter 25 sind durch das BVG in Prozent des koordinierten Einkommens vorgeschrieben, sie steigen mit zunehmendem Lebensalter.
  • durch geleistete Einlagen: Freizügigkeitsleistungen bei Übertritt aus einer andern Vorsorgeeinrichtung, freiwillige Einkaufsbeiträge, soweit diese durch das Reglement ermöglicht werden

Die Altergutschriften sind zu verzinsen, dazu dient der zweijährlich festgelegte Mindestzinssatz.

Schritt 4 – Sie unterstützen Ihre Mitarbeitenden individuell und bereiten Sie auf die ordentliche Pensionierung vor

Sie können Ihre Mitarbeitenden bei den Fragen rund um die flexible Pensionierung wirkungsvoll unterstützen. Dazu gehören die folgenden Punkte:

Finanzielle Aspekte

Die Mitarbeitenden sind oft nicht vertraut mit den verschiedenen Sozialversicherungsfragen. Sie übermitteln den Mitarbeitenden die oben dargelegten Regeln der Sozialversicherungen und zeigen Ihnen die Möglichkeiten zur vertieften Information auf.

Vorbereitungsseminare

Der Übertritt in die Pensionszeit ist unbestritten ein wesentlicher Einschnitt in bisherige Lebensgewohnheiten, welcher Veränderungen und Umstellungen im seelisch-geistigen, körperlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich mit sich bringt. Unter Fachleuten ist man sich einig, dass eine individuelle und seriöse Vorbereitung auf die ordentliche Pensionierung notwendig ist und diese rechtzeitig erfolgen sollte. Hier können und sollen Arbeitgeber dazu beitragen, dass ihre Mitarbeitenden nach langjährigem beruflichen Einsatz durch gezielte Seminare die Voraussetzungen für eine gute dritte Lebensphase nach der Pensionierung erhalten.

Schritt 5 – Sie wissen wie eine Pensionierung adminstrativ abgewickelt wird

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wie oft angenommen, «automatisch» mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Dies hat zur Folge, dass bei einer Pensionierung eine Kündigung erfolgen muss, sofern nicht die Beendigung im Rentenalter vereinbart wurde. Bei Krankheit oder Unfall gelten die Sperrfristen und die Lohnfortzahlung. In der Regel wird der Austritt der Mitarbeitenden vereinbart, also im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Anmeldung der AHV-Rente

Die AHV-Rente ist bei der Ausgleichskasse anzumelden. Damit es bei der Auszahlung nicht zu Verzögerungen kommt, muss der Bezug zwei bis drei Monate vorher angemeldet werden.

Empfehlen Sie Ihren Mitarbeitenden, die Anmeldung drei bis vier Monate vor der Pensionierung einzureichen. Damit ist sichergestellt, dass die Rente rechtzeitig ausbezahlt wird.

Anmeldung des Leistungsbezugs in der Pensionskasse

In der Regel werden die Altersleistungen als Rente ausgerichtet. Die Anmeldung für die Rente ist im Reglement geregelt.

Zudem ist die Frist für die Anmeldung des Kapitalbezugs bei der Pensionskasse zu beachten, falls ein Teil oder gar das ganze Altersguthaben als Kapitel bezogen werden soll. Für den Barbezug ist eine Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung notwendig, und zwar spätestens drei Jahre vor dem frühestmöglichen (nicht vor dem ordentlichen) Pensionsalter. Wenn das Reglement also eine vorzeitige Pensionierung im Alter 60 zulässt, muss der Kapitalbezug bereits im Alter 57 angemeldet werden. Diese Frist von drei Jahren kann durch das Reglement verkürzt sein.

Unfallversicherung

Mit dem Austritt aus dem Unternehmen fällt die Nichtberufsunfallversicherung weg. Es ist wichtig, dass der Unfallschutz bei der Krankenkasse - sofern dieser sistiert wurde - wieder eingeschlossen wird. Die übliche Nachdeckung für Nichtberufsunfälle von 31 Tagen gilt bei einer Pensionierung nicht.

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