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Vorzeitige Pensionierung: Unfreiwillig im Ruhestand

Im Alltag häufen sich Fälle von Ratsuchenden, die durch ihre Arbeitgeber unfreiwillig in die vorzeitige Pensionierung geschickt werden. Welche Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt es danach?

25.11.2021 Von: René Mettler
Vorzeitige Pensionierung

Vorzeitige Pensionierung

Bei Personen, die vorzeitig pensioniert wurden, handelt es sich vor allem Arbeitnehmer, denen einfach eine gekürzte BVG-Altersrente angeboten wird, ohne dass der Ausfall der AHV-Altersrente berücksichtigt wird. Das Renteneinkommen liegt in solchen Fällen regelmässig weit unter 65 Prozent und reicht meist nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten aus.

Die erste Säule (AHV) kennt die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung um ein oder zwei Jahre.

In der zweiten Säule (BVG) kann eine vorzeitige Pensionierung ab 58 Jahren vorgesehen sein. Beide Säulen kennen auch den Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren. Ähnliches gilt in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a), wobei das Kapital fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters oder (bei Erwerbstätigkeit) bis zum Alter von 70 Jahren bezogen werden kann. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann auch einen stufenweisen Altersrücktritt vorsehen. Ein solcher verhindert den Pensionierungsschock, von einem Tag auf den anderen am Arbeitsplatz nicht mehr gebraucht zu werden, und die meist jahrzehntelangen sozialen Kontakte dort aufzugeben.

Die vorzeitige Pensionierung ist nicht gesetzlich vorgesehen, sondern kann nur reglementarisch vorgesehen werden. Somit führt sie grundsätzlich nicht zum Ausschluss aus dem Erwerbsleben. Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  • Aufnahme einer neuen unselbständigen Erwerbstätigkeit;
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Bei der Aufnahme einer neuen unselbständigen Erwerbstätigkeit kann der vorzeitig Pensionierte auch erneut der beruflichen Vorsorge (BVG) bis Alter 65 unterstehen. Sein Alterssparen beginnt von Neuem. Freiwillig vorzeitig pensionierte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie benötigen nach der vorzeitigen Pensionierung für einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine ALV-pflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten. Die Arbeitslosenentschädigung berechnet sich dann aufgrund des neuen durchschnittlichen Einkommens und beträgt 70%, bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern 80%. Bei der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber ist zu beachten, dass Personen bei vorzeitige Pensionierung nicht mehr in die berufliche Vorsorge (BVG) aufgenommen werden kann.

Es kann sich dabei also lediglich um einen reglementarisch nicht zu versichernden Nebenverdienst handeln.

Vorzeitige Pensionierung und Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit untersteht der Vorsorgenehmende nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Selbständigkeit setzt aber neben anderem die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber voraus. Die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ausschliesslich durch die AHV-Ausgleichskasse. Eine selbständige Erwerbstätigkeit führt zu keiner Beitragspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung, entsprechend aber auch zu keinen Beitragszeiten und später der Möglichkeit eines Leistungsbezugs.

Ein Arbeitnehmer will sich vorzeitig pensionieren lassen, um anschliessend für seinen früheren Arbeitgeber in gleichem oder reduziertem Umfang als Selbstständigerwerbender tätig zu sein. Dieses Vorhaben ist nur dann möglich, wenn die AHV-Ausgleichskasse den früheren Arbeitnehmer als Selbständigerwerbenden anerkennt. Ist er nur für seinen früheren Arbeitgeber tätig, wird die AHV-Ausgleichskasse den Status als Selbstständigerwerbenden ablehnen. Bei unfreiwillig vorzeitige Pensionierung wird bei der Arbeitslosenversicherung der letzte Lohn vor der vorzeitigen Pensionierung für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt, allerdings unter Anrechnung der Leistungen der beruflichen Vorsorge (BVG). Sie haben die Möglichkeit, einen Zwischenverdienst zu erzielen, oder gegen Aufgabe der Arbeitslosenentschädigung wieder voll erwerbstätig zu werden.

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