Vorzeitige Pensionierung: Unfreiwillig im Ruhestand

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Unfreiwillig vorzeitig pensionierte Arbeitnehmende erhalten in der Schweiz oft eine gekürzte BVG-Altersrente, die die Lebenshaltungskosten nicht deckt. Da die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ausschluss aus dem Erwerbsleben führt, bestehen zwei Wege zur Einkommenssicherung: die Aufnahme einer neuen unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Gründung einer selbstständigen Tätigkeit. Beide Optionen unterliegen spezifischen Regeln bezüglich der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung.

Die wichtigsten Punkte:

  • Das Renteneinkommen liegt bei unfreiwilliger Pensionierung oft weit unter 65 % des bisherigen Lohns.
  • Eine neue unselbstständige Erwerbstätigkeit ermöglicht den Neustart der beruflichen Vorsorge bis zum Alter von 65 Jahren.
  • Für Arbeitslosenansprüche ist nach einer freiwilligen Pensionierung mindestens ein Jahr ALV-pflichtige Erwerbstätigkeit nötig.
  • Bei selbstständiger Tätigkeit muss die AHV-Ausgleichskasse den Status anerkennen, was mehrere Arbeitgeber voraussetzt.
06.01.2026 Von: René Mettler
Vorzeitige Pensionierung

Wie können unfreiwillig vorzeitig pensionierte Personen in der Schweiz ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen?

Im Alltag häufen sich Fälle von Ratsuchenden, die durch ihre Arbeitgeber unfreiwillig in die vorzeitige Pensionierung geschickt werden. Welche Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt es danach?

In Kürze: Die unfreiwillige vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber ist in der Schweiz eine wachsende Herausforderung. Betroffene Arbeitnehmende erhalten häufig nur eine gekürzte BVG-Altersrente, ohne dass der Ausfall der AHV-Altersrente berücksichtigt wird. Das Renteneinkommen liegt in solchen Fällen regelmässig weit unter 65 Prozent des bisherigen Lohns und reicht meist nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten aus. Für Betroffene bestehen jedoch zwei Möglichkeiten, weiterhin am Erwerbsleben teilzunehmen und finanzielle Lücken zu schliessen: die Aufnahme einer neuen unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Vorzeitige Pensionierung

Bei Personen, die vorzeitig pensioniert wurden, handelt es sich vor allem um Arbeitnehmende, denen einfach eine gekürzte BVG-Altersrente angeboten wird, ohne dass der Ausfall der AHV-Altersrente berücksichtigt wird. Das Renteneinkommen liegt in solchen Fällen regelmässig weit unter 65 Prozent und reicht meist nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten aus. Dieser Artikel gibt einen Überblick über das Thema vorzeitige Pensionierung und zeigt, worauf geachtet werden soll. 

Die erste Säule (AHV) kennt die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung um ein oder zwei Jahre.

In der zweiten Säule (BVG) kann eine vorzeitige Pensionierung ab 58 Jahren vorgesehen sein. Beide Säulen kennen auch den Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren. Ähnliches gilt in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a), wobei das Kapital fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters oder (bei Erwerbstätigkeit) bis zum Alter von 70 Jahren bezogen werden kann. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann auch einen stufenweisen Altersrücktritt vorsehen. Ein solcher verhindert den Pensionierungsschock, von einem Tag auf den anderen am Arbeitsplatz nicht mehr gebraucht zu werden, und die meist jahrzehntelangen sozialen Kontakte dort aufzugeben.

Die vorzeitige Pensionierung ist nicht gesetzlich vorgesehen, sondern kann nur reglementarisch vorgesehen werden. Somit führt sie grundsätzlich nicht zum Ausschluss aus dem Erwerbsleben. Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  • Aufnahme einer neuen unselbstständigen Erwerbstätigkeit;
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Bei der Aufnahme einer neuen unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann der vorzeitig Pensionierte auch erneut der beruflichen Vorsorge (BVG) bis Alter 65 unterstehen. Sein Alterssparen beginnt von Neuem. Freiwillig vorzeitig pensionierte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie benötigen nach der vorzeitigen Pensionierung für einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine ALV-pflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten. Die Arbeitslosenentschädigung berechnet sich dann aufgrund des neuen durchschnittlichen Einkommens und beträgt 70%, bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern 80%. Bei der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber ist zu beachten, dass Personen bei vorzeitiger Pensionierung nicht mehr in die berufliche Vorsorge (BVG) aufgenommen werden können.

Es kann sich dabei also lediglich um einen reglementarisch nicht zu versichernden Nebenverdienst handeln.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob Ihr Renteneinkommen die monatlichen Lebenshaltungskosten deckt.
  • Klären Sie mit Ihrer Vorsorgeeinrichtung, ob ein stufenweiser Altersrücktritt möglich ist.
  • Entscheiden Sie sich für eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbsform.
  • Bei unselbstständiger Tätigkeit: Stellen Sie sicher, dass der neue Arbeitgeber Sie in die BVG einschreibt.
  • Bei selbstständiger Tätigkeit: Sichern Sie sich Aufträge bei mehreren Auftraggebern zur AHV-Anerkennung.
  • Informieren Sie sich über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei unfreiwilliger Pensionierung.
  • Beachten Sie, dass Zwischenverdienste die Arbeitslosenentschädigung mindern können.
  • Vermeiden Sie eine reine Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber als Selbstständiger, da dies oft abgelehnt wird.

Vorzeitige Pensionierung und Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersteht der Vorsorgenehmende nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Selbstständigkeit setzt aber unter anderem die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber voraus. Die Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ausschliesslich durch die AHV-Ausgleichskasse. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit führt zu keiner Beitragspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung, entsprechend aber auch zu keinen Beitragszeiten und später der Möglichkeit eines Leistungsbezugs.

Ein Arbeitnehmer will sich vorzeitig pensionieren lassen, um anschliessend für seinen früheren Arbeitgeber in gleichem oder reduziertem Umfang als Selbstständigerwerbender tätig zu sein. Dieses Vorhaben ist nur dann möglich, wenn die AHV-Ausgleichskasse den früheren Arbeitnehmer als Selbstständigerwerbenden anerkennt. Ist er nur für seinen früheren Arbeitgeber tätig, wird die AHV-Ausgleichskasse den Status als Selbstständigerwerbenden ablehnen. Bei unfreiwillig vorzeitiger Pensionierung wird bei der Arbeitslosenversicherung der letzte Lohn vor der vorzeitigen Pensionierung für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt, allerdings unter Anrechnung der Leistungen der beruflichen Vorsorge (BVG). Sie haben die Möglichkeit, einen Zwischenverdienst zu erzielen, oder gegen Aufgabe der Arbeitslosenentschädigung wieder voll erwerbstätig zu werden.

FAQ: Vorzeitige Pensionierung

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung?

Nein, die vorzeitige Pensionierung ist nicht gesetzlich vorgesehen, sondern muss im Reglement der Vorsorgeeinrichtung geregelt sein.

Kann ich nach einer unfreiwilligen Pensionierung Arbeitslosenentschädigung beziehen?

Ja, wenn die Pensionierung unfreiwillig erfolgte. Der letzte Lohn wird berücksichtigt, jedoch werden Leistungen der beruflichen Vorsorge angerechnet.

Was muss ich beachten, wenn ich mich selbstständig machen möchte?

Die AHV-Ausgleichskasse erkennt den Status nur an, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber tätig sind. Eine ausschliessliche Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber führt zur Ablehnung.

Verliere ich meinen Anspruch auf BVG-Leistungen bei einer neuen Anstellung?

Bei einer neuen unselbstständigen Erwerbstätigkeit können Sie erneut bis zum Alter von 65 Jahren in die berufliche Vorsorge aufgenommen werden und ein neues Alterssparen aufbauen.

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