Teilpensionierung Pensionskasse: Weiterversicherung bei Lohnreduktion

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Einleitung Teilpensionierung Pensionskasse
Die Teilpensionierung BVG ermöglicht es Arbeitnehmern, ihren Beschäftigungsgrad schrittweise zu reduzieren und gleichzeitig weiterhin beruflich aktiv zu bleiben. Dieses Modell bietet finanzielle und strategische Vorteile, da es den gleitenden Übergang von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand erleichtert.
Art.33a BVG
Mit Art.33a BVG ist per Bundesgesetz geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen können, dass eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes auch bei einer Reduktion des Lohnes, z.B. durch eine Teilpensionierung der Pensionskasse, möglich ist.
Personen, deren Lohn sich nach dem 58.Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können verlangen, dass die Vorsorge bis maximal zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter auf der Höhe des bisherigen versicherten Verdienstes weitergeführt wird. Massgebend ist der letzte Lohn vor der Reduktion. Dieser Betrag kann später, auch bei allfälligen Lohnerhöhungen, nicht mehr angepasst werden.
Die Anwendung von Art.33a BVG ist auch bei einer Lohnreduktion ab 58 Jahren, die in Teilschritten erfolgt, möglich. Sobald aber die Lohnsumme unter 50% des ursprünglichen, vor der ersten Reduktion massgebenden Lohnes fällt, ist die Weiterversicherung des höheren Verdienstes nicht mehr möglich. Art. 33a BVG kommt nicht zum Tragen, wenn im Zusammenhang mit einer Teilpensionierung eine Altersleistung fällig wird.
Bemerkenswert an diesem neuen Gesetzesartikel ist die Handhabung der Beitragsentrichtung. Die normalerweise geltende Beitragsparität, wonach der Arbeitgeber mindestens 50% der Beiträge zu tragen hat, wird für diese Weiterführung aufgehoben. Der Arbeitgeber muss der Weiterführung der Vorsorge auf Basis des bisherigen Verdienstes ausdrücklich zustimmen, damit er anschliessend verpflichtet werden kann, seine Beiträge auf dem höheren versicherten Verdienst auch weiterhin zu leisten. Andernfalls leistet der Arbeitgeber seine Beiträge lediglich auf dem massgebenden AHV-Lohn (unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs) und die Differenz geht vollumfänglich zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.
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