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Reformen: Aktuelle Diskussionen bei den Sozialversicherungen

Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über ausgewählte aktuelle Reformen und Gesetzesänderungen bei den Sozialversicherungen, die sich noch im politischen oder parlamentarischen Prozess befinden. Umso wichtiger ist es, den aktuellen Stand der politischen und gesetzlichen Entwicklungen im Bereich der Sozialversicherungen zu kennen.

05.02.2026 Von: WEKA Redaktionsteam

Einleitung zum Thema Reformen bei den Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungen stehen unter anhaltendem Anpassungsdruck. Demografische Entwicklungen, nicht-lineare Erwerbskarriere und kulturelle Entwicklungen führen laufend zu neuen gesetzlichen Regelungen. Für Unternehmen, Arbeitgebende und Versicherte ist es entscheidend, diese Entwicklungen frühzeitig einzuordnen. Der folgende Beitrag beleuchtet ausgewählte Reformen bei den Sozialversicherungen und zeigt auf, welche was diese Reformen für die Praxis bedeuten würden. 

Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG)

Das bisherige Impulsprogramm des Bundes zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung wurde vom Parlament letztmals bis Ende 2026 verlängert. Als Nachfolgeregelung hat das Parlament ein neues Bundesgesetz geschaffen. Dieses trägt den Titel Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG). Das Gesetz wurde in der Wintersession 2025 am 19. Dezember 2025 verabschiedet und stellt den indirekten Gegenvorschlag zur Kita-Initiative dar.

Mit dem UKibeG werden zwei zentrale Instrumente eingeführt. Erstens wird im Rahmen des Familienzulagengesetz eine neue Betreuungszulage geschaffen. Zweitens erhalten die Kantone globale Finanzhilfen. Diese werden gestützt auf Programmvereinbarungen ausgerichtet und dienen der Weiterentwicklung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung.

Im Familienzulagengesetz wird die bisherige Kinder- und Ausbildungszulage um eine Betreuungszulage ergänzt. Anspruch besteht bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das achte Altersjahr vollendet. Voraussetzung ist eine regelmässige, entgeltliche Betreuung in einer privaten oder öffentlichen Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung. Nicht darunter fallen Betreuungsformen durch Grosseltern oder Nannys. Tagesfamilien sind anspruchsberechtigt, sofern sie in einer Trägerschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert sind. Die Betreuung muss in der Schweiz stattfinden und in einer Landessprache erfolgen. Die Betreuungszulage wird in der Regel ausgerichtet, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden.

Die Betreuungszulage beträgt mindestens 100 Franken pro Monat bei einem Betreuungstag pro Woche. Für jeden zusätzlichen halben Betreuungstag erhöht sich der Betrag um 50 Franken. Bei Kindern mit Behinderungen wird eine erhöhte Zulage vorgesehen. Diese entspricht dem anderthalbfachen bis maximal zweifachen Betrag, sofern die effektiven Betreuungskosten entsprechend höher sind.

Die Finanzierung der Betreuungszulage erfolgt kantonal. Sie ist gleich ausgestaltet wie bei den bestehenden Kinder- und Familienzulagen. In den meisten Kantonen werden diese Leistungen über Beiträge der Arbeitgebenden finanziert.

Für die Programmvereinbarungen sind zwei Förderbereiche definiert. Der erste Bereich zielt auf den Ausbau von Betreuungsplätzen, um bestehende Angebotslücken zu schliessen. Der zweite Bereich betrifft die Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder mit Behinderungen sowie Massnahmen zur Reduktion der Betreuungskosten für Familien. Für diese Fördermassnahmen wurde ein Verpflichtungskredit von 100 Millionen Franken für eine Laufzeit von vier Jahren bewilligt.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Details zur Umsetzung der Betreuungszulage. Das UKibeG sowie die darauf basierenden Programmvereinbarungen gelten ab Inkrafttreten für eine Dauer von 14 Jahren. Die Betreuungszulage selbst ist zeitlich nicht befristet.

Das Inkrafttreten des UKibeG ist an den weiteren Verlauf der Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)» gekoppelt. Als indirekter Gegenvorschlag tritt das Gesetz in Kraft, sobald die Initiative zurückgezogen oder vom Volk abgelehnt wird. Die Referendumsfrist von 100 Tagen beginnt mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesblatt gemäss Artikel 141 der Bundesverfassung. Die parlamentarische Behandlung der Kita-Initiative ist für die Frühlingssession 2026 vorgesehen.

1e-Vorsorgeguthaben bei Stellenwechsel vorübergehend auf Freizügigkeitseinrichtungen übertragbar

Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2025 die Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes verabschiedet. Ziel der Vorlage ist es, Versicherten in sogenannten 1e-Vorsorgeplänen bei einem Stellenwechsel mehr Handlungsspielraum zu geben und gleichzeitig vergessene Vorsorgeguthaben zu vermeiden.

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als 136’080 Franken können für den übersteigenden Lohnanteil in speziellen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Diese 1e-Vorsorgepläne erlauben den Versicherten, zwischen verschiedenen Anlagestrategien mit unterschiedlichem Risiko zu wählen. Im Jahr 2023 bestanden in der Schweiz rund 30 solche Vorsorgeeinrichtungen mit insgesamt etwa 46’000 Versicherten. Dies entspricht rund zwei Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen.

Beim Austritt aus einer 1e-Vorsorgeeinrichtung, etwa infolge eines Arbeitgeberwechsels, wird der effektive Wert der Austrittsleistung mitgegeben. Verluste trägt die versicherte Person selbst. Nach geltendem Recht muss das gesamte Vorsorgeguthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der neue Arbeitgeber keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet. In solchen Fällen kann es für die versicherte Person schwierig sein, Verluste aus dem bisherigen 1e-Plan in der neuen Vorsorgeeinrichtung wieder auszugleichen.

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