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Schuldübernahme: Anwendungsbereich, Vorgehen und Wirkung

Unter Schuldübername versteht man das Versprechen gegenüber einem Schuldner, seine Schuld zu übernehmen und ihn somit davon zu befreien (Art. 175 OR). Dies kann durch Befriedigung des Gläubigers geschehen, oder dadurch dass sich der Übernehmer anstelle des bisherigen Schuldners zum Schuldner des Gläubigers macht.

11.02.2022 Von: Regula Heinzelmann
Schuldübernahme

Spezielle Arten der Schuldübernahme

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke (Art. 183 OR).

Die kumulative Schuldübernahme

Diese wird auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme genannt.

Hinweis: Laut Bundesgericht bedeutet die kumulative Schuldübernahme, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung begründet. Er übernimmt die Drittschuld persönlich und direkt.

Die kumulative Schuldübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit aus der Regelung von Art. 143 OR. Dieser bestimmt, dass Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Im Gegensatz zum Garantieversprechen nach Art. 111 OR hängt die kumulative Schuldübernahme ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab. Sie ist aber nicht völlig akzessorisch, weil nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt.

Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147 OR). Die Tilgung der Schuld bewirkt den Untergang der Mitverpflichtung. Der Gläubiger kann gegenüber jedem Schuldner über seine Forderung unabhängig verfügen. Grundsätzlich berührt ein Erlass der Forderung gegenüber dem bisherigen Schuldner die Verpflichtung des kumulativen Übernehmers nicht. Auch Kündigung und Mahnung wirken nur gegenüber jenem Schuldner, gegen den sie der Gläubiger ausgesprochen hat. Die kumulative Schuldübernahme verstärkt die Position des Gläubigers. Auch die kumulative Schuldübernahme ist formfrei gültig. Schriftliche Vereinbarungen sind natürlich trotzdem zu empfehlen. Von der Bürgschaft unterscheidet sich die kumulative Schuldübernahme in den Formerfordernissen. Für die Bürgschaft hat der Gesetzgeber dagegen zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge Formvorschriften erlassen.

Materiell ist die Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldmitübernahme fliessend. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht davon, dass Inhalt und Rechtsgrund der Bürgenschuld von denjenigen der Hauptschuld verschieden sind, wogegen der Mitübernehmer sich gleich wie der ursprünglichen Schuldner verpflichtet. diesem als Gesamtschuldner beitritt. Rechtsgrund der Verpflichtung ist bei der Bürgschaft das Einstehen für die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners. Bei der kumulativen Schuldübernahme steht die eigenständige Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund und nicht die Sicherung. Damit ein Geschäft als kumulative Schuldübernahme und nicht als Bürgschaft gilt, muss der Übernehmer ein nachvollziehbares eigenes Interesse am Geschäft nachweisen, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde. Bei der Bürgschaft fehlt normalerweise ein solches Eigeninteresse.

Bundesgerichtsentscheide

  • BGE 4C.136/2003 vom 23. September 2003
  • BGE 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007
  • BGE 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007

Die Vertretung

Hat ein Vertreter gemäss Art. 32 OR bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet,

  • wenn die andere Vertragspartei aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste oder
  • wenn es der anderen Partei gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag geschlossen hat.

Ist dies nicht der Fall, so es einer Abtretung der Forderung oder eine Schuldübernahme vorgenommen werden, damit der Vertretene berechtigt oder verpflichtet wird.

Die Schuldübernahme bei Bürgschaft

Wird bei einer Bürgschaft die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen (Art. 493 Abs. 5 OR), so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.

Vorgehen bei der Schuldübernahme

Wichtig: Für die Schuldübernahme ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine schriftliche Vereinbarung ist zwischen dem Übernehmer und dem Schuldner und zugleich auch dem Übernehmer und dem Gläubiger zu empfehlen.

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