Vertragsergänzung: Grundlagen, Definition und Grenzen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Eine Vertragsergänzung schliesst Lücken in Verträgen, wenn weder die Parteien noch das Gesetz eine Lösung für ein auftretendes Problem bieten. Während dispositives Recht automatisch als Grundlage dient, greift bei fehlenden Normen die richterliche Ergänzung, welche den hypothetischen Willen der Parteien nach Treu und Glauben rekonstruiert. Wichtig ist die Abgrenzung zur Vertragsanpassung: Bei wesentlichen Unstimmigkeiten oder veränderten Verhältnissen (clausula rebus sic stantibus) ist eine reine Ergänzung oft unzulässig.

Die wichtigsten Punkte:

  • Eine Ergänzung füllt Lücken, ändert aber nicht den bestehenden Vertrag.
  • Dispositives Gesetzesrecht hat Vorrang vor richterlicher Entscheidung.
  • SIA-Normen sind keine automatischen Ersatzregeln, sondern bedürfen der Begründung.
  • Bei wesentlichen Punkten (Parteien, Leistung, Gegenleistung) ist eine Ergänzung grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Der Richter orientiert sich am hypothetischen Parteiwillen vernünftiger Vertragspartner.
20.02.2026 Von: Matthias Streiff
Vertragsergänzung

Wie wird eine Vertragslücke rechtssicher ergänzt und wann stösst die Ergänzung an ihre Grenzen?

Der "perfekte" Vertrag zeigt erst in der Anwendung, wie "wasserdicht" er ist. Bestehen Lücken im Vertrag – das heißt, er liefert keine Antwort auf sich stellende Fragen –, so können die Parteien oder gar der Richter durch eine Vertragsergänzung den Vertrag um die fehlende Regelung erweitern.

Gesetzliche Grundlagen

Terminologie und Begriff

Vertragsergänzung

Ein Vertrag muss ergänzt werden, wenn ein im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehendes Problem von den Parteien nicht (vollständig) geregelt worden ist und hierfür auch im Gesetz keine Lösung gefunden werden kann. Die Ergänzung eines unvollständigen (lückenhaften) Vertrages wird als Vertragsergänzung bezeichnet.

Allgemeines Vorgehen

Die Vertragsergänzung bezweckt die Ausfüllung einer Vertragslücke. Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Inhalt eines Vertrages betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben (BGE 115 II 484) und diesbezüglich auch keine Gesetzesnorm anwendbar ist.

Eine Vertragsergänzung dient nicht der Abänderung eines Vertrages oder dem nachträglichen Verschieben von Leistungspflichten.

In erster Linie liegt es an den Vertragsparteien den lückenhaften Vertrag zu ergänzen. Können sich die Parteien nicht einigen und wird der Richter angerufen, nimmt dieser die Vertragsergänzung vor. Der Richter hat hierbei primär dispositives Recht heranzuziehen (BGE 115 II 484). Fehlt es jedoch an einer einschlägigen Lösung im dispositiven Gesetzesrecht oder verweist das Gesetz auf das Ermessen des Gerichts, so hat der Richter den Vertrag durch eine von ihm selber geschaffene Regel zu ergänzen. Der Richter ist dabei nicht vollständig frei, sondern er orientiert sich an den Rechtsbegehren der Parteien.

Man unterscheidet folglich zwischen der Vertragsergänzung durch dispositives Gesetzesrecht und der richterlichen Vertragsergänzung.

Vertragsergänzung durch dispositives Gesetzesrecht

Das Gesetzesrecht dient den Verträgen als Grundlage. Zwingendes Recht will stets berücksichtigt sein, dispositives Recht widerspeigelt den Normalfall, der aber durch besondere Abrede angepasst werden kann. Regeln die Parteien etwas nicht in ihrem Vertrag, so kann man ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie die "Lücke" durch das (zwingende und dispositive) Gesetzesrecht gefüllt wissen wollen. Es ist richtig, wenn die Parteien in ihren Verträgen möglichst nichts abschreiben, was im Gesetz steht, denn das gilt automatisch. Sie haben sich auf die Punkte zu konzentrieren, welche sie abweichend vom dispositiven Recht regeln wollen und selbstverständlich auf die Punkte, welche nicht im Gesetz geregelt sind, aber in jeden Vertrag gehören: Parteien, Leistung, Gegenleistung, Zeit, Menge und Qualität.

Im Baugewerbe sind die Normen und Ordnungen der SIA präsent (aber nicht zwingend Usanz). Diese haben einerseits vertraglichen und andererseits technischen Charakter. Man ist versucht, die bauspezifischen vertraglichen Normen und Ordnungen der SIA (insbesondere Normen 118, 102, 103 und 108), weil sie oft gut passen und Lücken adäquat füllen würden, zur Vertragsergänzung zuzuziehen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass die SIA Normen und Ordnungen kein dispositives Gesetzesrecht sind, sondern den Status von AGB haben. So finden diese vertraglichen Normen der SIA keinen automatischen Eingang in die Vertragsergänzung! Wenn, dann muss der Richter überzeugt werden, dass entweder die SIA-Norm ein "Gewohnheitsrecht" sei (ZGB 1 Abs. 2) oder die Regelung der SIA auch der Regel entspricht, welche der Richter als adäquat selber finden würde. So suggeriert man, dass die SIA Regelung dem Richterrecht entspricht.

Was ist unter richterliche Vertragsergänzung zu verstehen?

Unter der richterlichen Vertragsergänzung ist die Ausfüllung einer Vertragslücke durch eine vom Gericht geschaffene Regel zu verstehen.

Checkliste

  • Prüfen, ob die Lücke einen wesentlichen Vertragspunkt betrifft (z. B. Leistung oder Gegenleistung).
  • Ermitteln, ob das dispositive Gesetzesrecht (OR, ZGB) eine automatische Lösung bietet.
  • Überprüfen, ob die Parteien eine explizite Abweichung vom Gesetzesrecht vereinbart haben.
  • Falls SIA-Normen relevant sind: Prüfen, ob diese als Gewohnheitsrecht oder adäquate Regelung anerkannt werden können.
  • Unterscheiden, ob eine reine Ergänzung oder eine Anpassung wegen geänderter Umstände (clausula rebus sic stantibus) nötig ist.
  • Dokumentieren, was die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille).
  • Bei Uneinigkeit: Klären, ob eine gerichtliche Entscheidung notwendig wird.
  • Sicherstellen, dass keine Änderung von Leistungspflichten durch die Ergänzung erfolgt.
  • Prüfen, ob der Vertrag trotz Lücke bereits weitgehend erfüllt wurde (Ausnahme bei wesentlichen Punkten).
  • Bei Dauerschuldverträgen prüfen, ob eine Änderungskündigung oder einseitige Anpassung im Spiel ist.

Hierzu hat der Richter den hypothetischen Willen der Parteien festzustellen. Unter dem hypothetischen Parteiwillen versteht man das, was die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die offen gebliebene Frage selber geregelt hätten. Bei der Feststellung des hypothetischen Parteiwillens hat sich das Gericht am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484; BGE 111 II 260; BGE 108 II 112).

Was sind die Grenzen der Vertragsergänzung?

Sind wesentliche Punkte des Vertrages strittig, dann stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Konsens zustande kam oder nicht (OR 1). Der Vertragsschluss bedingt Übereinstimmung der Parteien über alle wesentlichen Punkte. Deshalb ist die Vertragsergänzung an "wesentlichen" Vertragspunkten grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahmen können vorliegen, wenn der Vertrag trotz Lücke weitgehend erfüllt wurde).

Bei Dauerschuldverträgen (z.B. Miete, Pacht, Darlehen, Arbeit) steht nicht die Vertragsergänzung, sondern die Vertragsanpassung als Thema zur Diskussion. Der Lauf der Zeit kann veränderte Verhältnisse schaffen, welche durch den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr gedeckt sind. Diesfalls kann ein Vertrag auf Begehren einer Partei angepasst werden (clausula rebus sic stantibus). Im Mietrecht kann der Vermieter beispielsweise einen Vertrag einseitig anpassen (OR 269d). Im Arbeitsrecht greift man zur "Änderungskündigung". Ohne gesetzliche Grundlage gilt der römisch-rechtliche Grundsatz, die "clausula rebus sic stantibus", was bedeutet, dass der Vertrag eigentlich nur unter den gleichbleibenden Umständen weiter gelten. Sollten sich die Umstände verändern, wird daher daraus gefolgert, dass auch der Vertrag angepasst werden muss. Die Vertragsergänzung ist keine Vertragsanpassung.

Praxis

FAQ: Vertragsergänzung

Was ist der Unterschied zwischen einer Vertragsergänzung und einer Vertragsanpassung?

Die Vertragsergänzung schliesst fehlende Regelungen in einem ansonsten gültigen Vertrag, während die Anpassung (z. B. bei clausula rebus sic stantibus) auf veränderte Umstände reagiert und den Inhalt des Vertrages ändert. Eine Ergänzung darf keine wesentlichen Punkte neu regeln.

Gelten SIA-Normen automatisch als Vertragsergänzung im Baugewerbe?

Nein, SIA-Normen haben den Status von AGB und kein dispositives Gesetzesrecht. Der Richter muss überzeugt werden, dass sie entweder als Gewohnheitsrecht gelten oder der adäquaten Regelung entsprechen, bevor sie zur Lückenfüllung herangezogen werden.

Wann kann ein Richter eine Vertragsergänzung vornehmen?

Ein Richter ergänzt einen Vertrag, wenn die Parteien sich nicht einigen können und weder dispositives Recht noch eine andere gesetzliche Norm eine Lösung bieten. Er orientiert sich dabei am hypothetischen Willen der Parteien.

Gibt es Grenzen für die Vertragsergänzung?

Ja, bei wesentlichen Vertragspunkten (wie Parteien, Leistung, Gegenleistung) ist eine Ergänzung grundsätzlich unzulässig, da hier ein Konsens fehlen würde. Auch bei Dauerschuldverträgen steht oft die Anpassung im Vordergrund.

Was bedeutet der «hypothetische Parteiwille»?

Der hypothetische Parteiwille beschreibt das, was die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die offene Frage selbst geregelt hätten. Das Gericht ermittelt dies am Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner.

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