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Vertragsgestaltung: So gestalten Sie rechtssichere Verträge

Verträge entstehen durch übereinstimmende Willensäusserungen, das heisst, wenn Einigkeit darüber besteht, was man miteinander vereinbaren möchte. Diese Willenserklärungen müssen keineswegs ausdrücklich und schon gar nicht schriftlich erfolgen. Die häufigsten Verträge sind und waren schon immer jene, die durch sogenanntes konkludentes Verhalten zustande kommen. Erfahren Sie in diesem Beitrag wichtige Tipps zu Ihrer Vertragsgestaltung.

09.03.2022 Von: Astrid Lienhart
Vertragsgestaltung

Wenn Sie den Inhalt Ihres Einkaufswagens beim Supermarkt auf das Band bei der Kasse legen, heisst das nichts anderes, als dass Sie ihn zu kaufen gedenken. Der eigentliche Vertragsabschluss erfolgt meist wortlos, allein durch Ihre verkehrstypisch interpretierbaren Handlungen, die einen klaren Rückschluss auf Ihre Absicht – einen Kauf zu tätigen – schliessen lassen. Das ist konkludentes Verhalten.

Gut zu wissen für Ihre Vertragsgestaltung!

Nach schweizerischem Recht können die meisten Verträge mündlich bzw. über konkludentes Verhalten abgeschlossen werden, doch sobald die Geschäfte etwas komplizierter werden, ist Schriftlichkeit dringend angeraten. Eigentliche Formvorschriften gibt es im schweizerischen Recht hingegen relativ wenig. Ein Beispiel sind Grundstücksverkaufsverträge, welche nicht nur schriftlich abgeschlossen, sondern auch öffentlich beurkundet werden müssen, um gültig zu sein.

Das schweizerische Recht basiert auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heisst, man kann alle möglichen Verträge untereinander abschliessen und auch Elemente verschiedener Verträge frei miteinander kombinieren. Und obschon im Obligationenrecht nur einige der heute gängigen Vertragstypen niedergeschrieben sind (dies sind die sogenannten Nominatverträge), haben sich über die Jahrzehnte eine ganze Reihe neuer Mischformen oder gänzlich neuer Vertragstypen etabliert, die man nicht im Obligationenrecht findet (sie heissen Innominatverträge). Das Leasing ist ein solches Beispiel: Dieser Vertragstypus kombiniert u.a. Elemente von Miete und Kauf in einer Art und Weise, wie sie das Obligationenrecht nicht kennt.

Das meiste im Obligationenrecht statuierte Vertragsrecht ist dispositiv, das heisst, die Parteien können auch andere, vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, wenn sie das möchten. Wenn Sie also in Abweichung der gesetzlichen Mängelrechte bei einem Kaufvertrag lieber vereinbaren möchten, dass die Garantiefrist fünf statt zwei Jahre dauern soll, dann ist Ihnen das freigestellt. Nur wenn nichts anderes vertraglich geregelt wird, dann kommen die gesetzlichen Regelungen des entsprechenden Vertragstypus zur Anwendung.

Zwingendes Recht findet sich vor allem bei Vertragstypen, bei denen oft eine wirtschaftlich stärkere Partei einer schwächeren Partei gegenüber steht, zum Beispiel im Arbeitsrecht. Auch das Mietrecht kennt viele zwingende Vorschriften, weil das Zuhause oder die Wirtschaftsstätte die Existenzgrundlage schlechthin darstellen und unkontrollierte Vertragsfreiheit oder Abhängigkeiten sich hier zu stark zum Nachteile der schwächeren Parteien auswirken würden. Vereinbarungen, die zwingendem Recht zuwiderlaufen, sind nichtig: Sie entfalten von vornherein keine Wirkung.

Viele Nicht-Juristen gehen von der irrigen Annahme aus, Verträge seien frei widerrufbar, man könne von ihnen einfach wieder zurücktreten. Das ist nicht so. Verträge sind einzuhalten. Nur bei Dauerschuldverhältnissen, also bei Verträgen, die über eine gewisse Zeit laufen (wie z.B. ein Mietvertrag oder ein Serviceabonnement bei einem Informatiker), sieht das Gesetz Kündigungsmöglichkeiten vor. Ansonsten kann man nur in Extremfällen von Verträgen zurücktreten. Umso wichtiger ist deshalb, dass man sich bei Vertragsschluss darüber im Klaren ist, worauf man sich einlässt.

Verträge, bei denen alles klappt, beschäftigen weder die Gerichte noch die Parteien. Wenn aber nicht geliefert, das Falsche geliefert, mangelhafte Ware geliefert oder zu spät geliefert wird, dann beginnen die Probleme. Für solche Fälle von Verzug oder von Leistungsstörungen sieht das Gesetz ebenfalls viele Regelungen vor.

Das Gesetz schafft meistens Regelungen, die unserem gesunden Menschenverstand bzw. dem juristischen Bauchgefühl entsprechen. Für den Verzug heisst das, dass Sie wohl instinktiv wissen, dass Sie dem Schuldner zunächst eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages ansetzen sollten (sofern das noch etwas bringt – was z.B. für die verspätete Hochzeitstorte sicher nicht gilt). Denn nur wenn der Schuldner auch dann nicht leistet, erweisen sich die weiteren Verzugsfolgen als angemessen. Sie müssen dann sofort entscheiden, ob Sie

  • vom Vertrag zurücktreten, unter Forderung von Schadenersatz; 
  • ob Sie auf die Leistung des Schuldners verzichten, wobei Sie aber Ihre eigene Leistungsbereitschaft aufrecht erhalten und vom Schuldner Schadenersatz samt Ihrem entgangenen Gewinn einfordern;
  • oder ob Sie den Vertrag aufrechterhalten wollen, unter Vergütung des Verspätungsschadens durch den Schuldner.

Leistet ein Schuldner, aber leistet er das Falsche oder mangelhaft, so sind die Rechtsfolgen abhängig vom Vertragstypus, den die Parteien eingegangen sind. Wichtig ist indessen immer, dass Sie unverzüglich überprüfen, ob korrekt und mängelfrei geleistet worden ist. Wer erst Monate später mit einem Mangel an den Vertragspartner herantritt, obschon der Mangel bereits gleich nach der Lieferung hätte festgestellt werden können, hat allein durch sein Nichtstun die Lieferung akzeptiert und seine Mängelrechte aufgegeben (verwirkt).

Ob die Vereinbarung einer Konventionalstrafe sinnvoll ist oder nicht, muss im Einzelfall genau abgewogen werden. Generell nützlich sind sie dort, wo der Nachweis eines Schadens wegen einer Leistungsstörung nur schwer möglich ist. Denn Konventionalstrafen werden allein durch die Tatsache des Vertragsbruches ausgelöst, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht.   Falls Sie sich für eine Konventionalstrafe entscheiden, bemessen Sie diese vernünftig. Übermässig hohe Konventionalstrafen können vom Richter auf ein angemessenes Mass herabgesetzt werden.

Wieso ist Recht haben nicht (immer) gleich Recht bekommen?

In erster Linie liegt das nicht daran, dass das Gesetz – wie von vielen Nicht-Juristen angenommen wird – einfach am normalen Bürger vorbei legiferiert, sondern daran, dass im Ernstfall keine tauglichen Beweise greifbar sind. Nachweisbar = rechtssicher(er), so einfach ist das. Dabei ist Schriftlichkeit sicher die tauglichste und einfachste Art, um einen Nachweis zu erbringen, denn Zeugen erweisen sich vor Gericht oft als sehr unberechenbar. Damit die Schriftlichkeit wirklich zuverlässig wird und Ihr Beweis den Richter überzeugt, beachten Sie die folgenden Prinzipien für die gute Vertragsredaktion auch beim Generieren von Schriftlichkeit für Beweiszwecke, dann sind Sie bereits gegen viel Ungemach gewappnet.

Darüber hinaus sollten Sie unbedingt die wichtigen Meilensteine in der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses schriftlich festhalten. Insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass die Dinge sich nicht so entwickeln, wie sie sollten. Anstatt den Lieferanten anrufen, um ihm eine letzte Lieferfrist einzuräumen, schreiben Sie ihm besser eine Email. Denn die Email lässt sich jederzeit ausdrucken und als Beweis verwerten, nicht aber Ihre Erinnerung an das Telefon, welches der Lieferant im Nachhinein vielleicht nicht erhalten haben will. An der Nachweisbarkeit der letzten Lieferfrist knüpfen aber alle Ihre weiteren Rechte an, eine wichtige Sache also.

Welche Verträge selber schreiben, welche nicht?

Als einfache Faustregel kann gelten, dass je wichtiger die vertragliche Angelegenheit ist, je länger sie dauert, je komplizierter sie ist und um je mehr Geld es geht, desto eher sollte bereits vor Vertragsabschluss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigezogen werden. Das ist meist viel günstiger, als einen Rechtstreit ausbaden zu müssen, welcher aufgrund eines mangelhaften Vertrages entstanden ist.

Abzuraten ist von der eigenen Vertragsredaktion ausserdem, wenn Sie den fraglichen Vertrag mit einer Vielzahl von Parteien eingehen wollen (z.B. wenn Sie ein IT-Service-Provider sind und Sie Ihr Service-Level-Agreement mit unzähligen Kunden abschliessen wollen). In professionelle Hände gehört ausserdem die Redaktion eines Vertragswerkes mit mehreren Stufen, z.B. wenn ein Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Einzelverträgen und/oder mit AGB zusammen harmonisieren soll.

Einfachere Verhältnisse hingegen können Sie ohne weiteres selber verfassen. Dabei sind Vertragsvorlagen nützliche Arbeitshilfen, jedoch sollten Sie diese niemals unbesehen übernehmen. Jeder Vertrag, egal ob er aus Ihrer eigenen Feder stammt oder von einer Vorlage übernommen wird, muss genau durchdacht werden. Fehlendes muss eingefügt, Überflüssiges oder Unpassendes gestrichen werden. Jeder gute Vertrag ist das Ergebnis einer Massschneiderung. Gerade in der heutigen Zeit, in der Google und ähnliche Dienste Tausende von Treffern für alle Arten von Verträgen liefern, ist die Qualität einer Vorlage genau zu prüfen. Denn mit einem unpassenden Vertrag handeln Sie sich mehr Probleme ein, als wenn Sie gar keinen schriftlichen Vertrag machen. Besonders zu berücksichtigen ist bei Vorlagen aus dem Internet, dass sie möglicherweise deutsch- oder österreichisch-rechtliche Klauseln beinhalten, die es nach Schweizer Recht gar nicht gibt.

Den wirklich rechtssicheren Vertrag gibt es nicht. Das Leben ist viel zu vielfältig, als dass sich im Voraus bereits alle möglichen Varianten an Entwicklungen durchdenken und vertraglich regeln liessen. Das gilt sowohl für einfache als auch für komplizierte Vertragsverhältnisse, gilt für mündliche als auch für die teuren, durch einen Anwalt oder eine Anwältin verfassten Verträge.

Lassen Sie sich auch nicht von den berüchtigten Dimensionen anglo-amerikanischer Vertragswerke einschüchtern, die unsere guten alten Schweizer Verträge oft um das zigfache an Umfang übertreffen. Der kurze Schweizer Vertrag reicht für unsere Verhältnisse aus (und Verträge mit internationalem Bezug sollten Sie sowieso nicht selber verfassen). Die Angelsachsen sind deshalb viel ausführlicher, weil ihr Vertragsrecht auf einem ganz anderen Fundament ruht als unseres. Während wir immer das Gesetz als Auffangnetz unter all unseren Verträgen wissen, ist es im angelsächsischen Rechtsraum so, dass es keine solche gesetzliche Grundlage gibt. Die Verträge müssen deshalb alles nur Erdenkbare selber regeln, ansonsten es nicht geregelt ist. Darauf kann man unter Schweizer Recht getrost verzichten.

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