Vertragssicherheit: So sichern Sie sich beim Vertragsschluss ab
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Rechtliche Grundlagen (exemplarisch)
- OR 111: Garantievertrag
- OR 492 ff.: Bürgschaft
- SchKG 151 ff.: Pfandverwertung
- ZGB 824: Drittpfandverhältnis
- OR 158: Haft- und Reuegeld
- OR 160 ff: Konventionalstrafe
Terminologie und Begriff
Vertragssicherheit: Es steht den Parteien frei, mittels Vertrages dem Gläubiger spezifische Sicherheiten zu gewähren. Dadurch soll die Erfüllung der Leistung an den Gläubiger abgesichert werden, so dass er im Falle einer Nichtleistung des Schuldners wenigstens eine Ersatzleistung erhält. Eine Vertragssicherheit liegt dann vor, wenn sie nicht bereits Kraft Gesetz Bestandteil eines Vertragsverhältnisses ist.
In Folge der Vertragsfreiheit und der offenen gesetzlichen Regelungen gibt es eine Vielzahl von vertraglichen Sicherheiten. Die Markt- (und damit Macht-)verhältnisse bestimmen faktisch, wer Sicherheit zu leisten hat und in welcher Form.
Realsicherheiten
"Pfandstellung": Eine Realsicherheiten ist eine Vertragssicherheit für den Gläubiger, welche sich durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts für den Gläubiger - mittels Pfandbestellung durch den Schuldner oder einen Dritten – charakterisiert. Dem Gläubiger steht dadurch das Recht zu, bei Nichterfüllung der Forderung das Pfand zu verwerten, wobei andere Gläubiger unter Ausschluss stehen (Art. 151 ff. SchKG).
Stellt ein Dritter das Pfand (sog. Drittpfandverhältnis, Art. 824 Abs. 2 ZGB), hat der Gläubiger das Recht, eine Sache, welche nicht Eigentum des Schuldners ist, zu verwerten.
Personalsicherheiten
Bei Personalsicherheiten steht kein Gut als Vertragssicherheit zur Verfügung, sondern das Vermögen einer anderen Person. Personalsicherheiten entsprechen einer Mitverpflichtung eines Dritten zur Sicherung der Forderung des Gläubigers. Dabei bestehen folgende Arten von Personalsicherheiten:
- Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme bzw. kumulative Schuldübernahme)
- Solidarschuldnerschaft (mehrere Schuldner durch Vertrag, OR 143 ff.)
- Garantievertrag (OR 111)
- Bürgschaft (OR 492 ff.)
- Garantieähnliche Verträge oder Erklärungen (sog. Patronatserklärung)
Garantieversprechen findet man sehr häufig bei Bauwerkverträgen (Erfüllungsgarantie). Bezüglich der Vertragssicherheit zu den Mängelrechten finden sich vertragliche Garantieversprechen oder über die SIA Norm 118 dominierte Bürgschaften.
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Hinterlegung von Geld und Wertpapieren
"Kautionierung": Mit der Leistung einer Kaution wird Vertragssicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bei einem Verwahrer zu Gunsten des Gläubigers geleistet. Die Kaution wird im Voraus geleistet und der Gläubiger darf erst darauf zugreifen, wenn er im Hauptgeschäft keine Befriedigung erlangt hat. Typische Kaution kennt man aus dem Mietrecht: OR 257e.
Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung
Eine weitere Vertragssicherung besteht in der Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung, welche als fiduziarische (treuhänderische) Verfügungen der Sicherung der Forderung dienen. Erfüllt der Schuldner seine Forderung, ist der Gläubiger verpflichtet, eine Rückübertragung bzw. Rückzession vorzunehmen. Erfüllt der Schuldner nicht, so ist der Fiduziar (Treuhänder) verpflichtet, das empfangene Gut dem Gläubiger auszuhändigen.
Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen finden oft im Bankverkehr statt, zur Sicherung der Forderungen der Bank. Beispielsweise können Schuldbriefe zur Sicherung der Bankdarlehen (Hypotheken) entweder als Pfand übergeben (Pfandstellung) oder sicherungshalber übereignet werden.
Empfehlung
Die Wahl der richtigen Vertragssicherheit erfordert viel Erfahrung sowie Marktgespür. Die Absicherung von Geschäften ist ein Teil der unternehmerischen Tätigkeit und des Risikomanagements. Gefordert ist die Geschäftsleitung.