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Vertriebsrecht: Vertragsgestaltung im Vertriebsrecht

Das «Vertriebsrecht» bezeichnet eine Reihe von Regelungen betreffend den Absatz von Waren und Dienstleistungen. Der Lieferant kann seine Produkte direkt an die Endkunden (Direktvertrieb) oder durch die Einsetzung von rechtlich selbstständigen Absatzmittlern erbringen.

24.11.2021 Von: Stefano Caldoro
Vertriebsrecht

Begriffe im Vertriebsrecht

Mit einem Agenturvertrag verpflichtet sich der Agent, dauernd für den Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsagent, ohne Vertretungsmacht) oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers selbst Verträge abzuschliessen (Abschlussagent). 

Nach dem Vertragshändlervertrag erwirbt der Händler im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten dessen Produkte und vertreibt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (d.h. mit eigenem Absatzrisiko). Unterarten sind (i) der nicht exklusive Händlervertrag, (ii) der Alleinvertriebsvertrag mit einem ausschliesslichen Bezugsrecht und der Absatzförderungspfl icht des Händlers und (iii) der Selektivvertriebsvertrag, unter dem nur ausgewählte Einzelhändler beliefert werden.

Anwendbare Normen und Vertragsfreiheit

Der Agenturvertrag ist in der Schweiz eine weitgehend kodifi zierte Vertriebsform gemäss Art. 418a–418v OR mit Verweisen auf die Normen des Mäkler-, Kommissions- und Auftragsrechts. Die Gesetzesbestimmungen betreffend Delkredere, Konkurrenzverbot, Kundschaftsentschädigung und Auflösung aus wichtigem Grund sind zwingendes Recht und der Vertragsfreiheit entzogen. Obwohl der Agenturvertrag formfrei zustande kommt, sieht das Gesetz das Schriftlichkeitserfordernis für bestimmte Vereinbarungen vor. Der Vertragshändlervertrag ist ein Innominatvertrag mit diversen, u.a. kaufrechtlichen und agenturrechtlichen Vertragselementen (Bestimmungen des Agenturrechts sind teils direkt oder analog anwendbar). Die Parteien können Rechte und Pflichten weitgehend frei gestalten.

Rolle des Absatzmittlers

Absatzförderung

Der Absatzmittlervertrag setzt in der Regel fest, dass der Absatzmittler im Rahmen eines gemeinsam festgelegten Plans von Massnahmen (z.B. Marktanalysen, Teilnahme an Messen, Schalten von Werbung, Mitarbeiterausbildung, Kundendienst, aktives Angehen potenzieller Kunden) und Leistungszielen (z.B. quantitative Zielmengen) den Absatz der Produkte des Auftraggebers/Lieferanten aktiv fördern muss.

Beim Vertragshändlervertrag ist die Absatzförderungspfl icht oft das Gegenstück zum Alleinvertriebsrecht in einem bestimmen Vertragsgebiet (Alleinvertriebsvertrag). Die Absatzförderungspflicht impliziert eine Pflicht des Lieferanten, die Vertragsprodukte an den Händler zu verkaufen; will es der Lieferant nicht, muss er sich dies vertraglich vorbehalten.

Geschäftsabwicklung

Der Agent muss sorgfältig im Interesse des Auftraggebers tätig werden und seine Weisungen befolgen. Er führt die Vertragsverhandlungen mit den Kunden und folgt den im Agenturvertrag festgelegten Vorgaben zur Geschäftsabwicklung (z.B. zu Preisen, Bedingungen usw.). Die Parteien können zusätzliche Befugnisse und Pflichten des Agenten vereinbaren, etwa Entgegennahme von Zahlungen, Gewährung von Zahlungsfristen, Geltendmachung von Rechten zur Beweissicherung, Überwachung der Ausstände, Eintreibung der Forderungen. Solange dem Agenten eine Inkassovollmacht erteilt wird, ist dieser zu einer Inkassoprovision berechtigt.

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