Temporärarbeit: Flexibel dank Personalverleih und Temporärarbeit
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Personalverleih sowie Temporärarbeit
Über Personalverleih sowie Temporärarbeit können kurzfristig Kapazitäten heraufgefahren werden, ohne dass sich Arbeitgeber mit den Fussangeln des Arbeitsrechts konfrontiert sehen – in beiden Fällen gehen sie mit den Arbeitnehmern nämlich keinen Arbeitsvertrag ein. Da die Fussangeln aus Sicht der Arbeitnehmer aber durchaus berechtigt sind, haben diese Formen von Zusammenarbeit eine enge gesetzliche Regelung erfahren.
Beim Personalverleih wird vereinbart, dass der Verleihbetrieb dem Entleiher Personalkapazitäten in Form einer Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrags zwischen dem Personalverleiher und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Arbeitseinsatz beschränkt sind (Art. 27 AVV). In der Regel schliessen die Parteien einen Rahmenvertrag, welcher noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Später bietet das Temporärbüro dem Arbeitswilligen eine Arbeitsstelle an. Nur und erst falls dieser annimmt, kommt der Arbeitsvertrag zustande. In den überwiegenden Fällen sind solche Einsätze zeitlich befristet. Zwischen den Einsätzen besteht kein Arbeitsverhältnis.
Personalverleih als auch Temporärarbeit sind bewilligungspflichtig
Sowohl Personalverleih als auch Temporärarbeit sind bewilligungspflichtig (Art. 12 AVG, Art. 28 Abs. 1 AVV). Zudem ist es strafbar, ohne diese Bewilligung Personal zu verleihen. Die Busse kann bei Vorsatz bis zu CHF 100 000.– betragen. Strafbar macht sich sowohl der Verleiher als auch der Arbeitgeber, welcher Leihpersonal beschäftigt, ohne dass sein Verleiher eine Bewilligung vorweisen kann. Zudem kann der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih zur Anwendung gelangen, weshalb Mindestlohnvorschriften einzuhalten sind, was bei Nichteinhaltung zu happigen Nachzahlungspflichten führen kann. Auf privatrechtlicher Ebene kann Ihr vermeintlicher Auftrag gänzlich dahinfallen und mit ihm die auftragsrechtlichen Gewährleistungsrechte, denn beim Personalverleih haftet der Verleihbetrieb nicht für die richtige und/oder rechtzeitige Ausführung der Arbeit, sondern nur für die sorgfältige Auswahl des eingesetzten Arbeitnehmers. Konkurrenzverbote wiederum, die den Arbeitnehmer binden sollen, können eines raschen Todes ereilt werden, falls der Arbeitgeber Personalverleih betreibt, da dies im Fall von Personalverleih zumindest in Bezug auf eine spätere Stelle im Einsatzbetrieb verboten ist (Art. 19 Abs. 5 lit. b AVG).
Wichtiger Hinweis: Von erheblicher Tragweite ist das Verbot des Personalverleihs aus dem Ausland in die Schweiz. Wer mit einem ausländischen Anbieter einen Dienstleistungsvertrag abschliesst, welcher sich im Nachhinein als Personalverleih entpuppt, läuft Gefahr, seine gesamten Rechte aus dem Vertrag zu verlieren, weil das Schweizer Recht darauf eine klipp und klare Antwort hat: Nichtigkeit des Vertrags sowie Strafbarkeit!
Ist Auftrag und Personalverleih das Gleiche?
Wer sich mit der Thematik zu beschäftigen beginnt, merkt allerdings rasch, dass die Unterscheidung zwischen Auftrag und Personalverleih in all jenen Fällen, in welchen der Beauftragte den Auftrag durch Einsatz eines Arbeitnehmers im Betrieb des Auftraggebers erfüllt, keinesfalls offensichtlich ist. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Fall 1: Eine Treuhandgesellschaft ist mit einer Buchprüfung beauftragt und schickt ihren Arbeitnehmer A zwecks Erfüllung dieses Mandats zum Kunden. A sitzt am Fensterplatz im Eckbüro.
Fall 2: Dieselbe Treuhandgesellschaft ist immer noch mit der Buchprüfung beauftragt und schickt ausserdem ihren Arbeitnehmer A zum Kunden, weil dieser wegen eines Mutterschaftsurlaubs gerade zu wenig Personal hat. A bezieht wieder seinen Fensterplatz im Eckbüro und kümmert sich u.a. um das Lohnwesen.
In beiden Fällen sind Arbeitnehmer des Beauftragten in den Räumlichkeiten des Kunden für diesen im Einsatz. Äusserlich scheint es keinen Unterschied zu geben. Und auch grafisch scheinen die Konstellationen nahezu deckungsgleich.
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