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Outsourcing-Verträge: Die wichtigsten Inhalte eines Outsourcing-Rahmenvertrags

Outsourcing bedeutet, dass ein Unternehmen Aufgaben und Unternehmensstrukturen an Drittfirmen auslagert, z.B. Buchhaltung, Transport, IT-Bereich. Der Begriff Outsourcing beruht auf den englischen Wörtern „out“ und „source“. Dazu müssen genaue Vereinbarungen über Leistungsstandard, Datenschutz, Geheimhaltung und Kontrolle getroffen werden. Meistens verfolgt man damit das Ziel, Kosten einzusparen und sich auf die Kernaufgaben zu konzentrieren. Ein Nachteil kann die Abhängigkeit von externen Dienstleistern werden, z.B. wenn diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Mehr zum Thema Outsourcing-Verträge erfahren Sie in diesem Beitrag.

09.01.2025 Von: Regula Heinzelmann
Outsourcing-Verträge

Einleitung zum Thema Outsourcing-Verträge

Häufig wird für das Outsourcing ein Rahmenvertrag abgeschlossen und Details sind in Anhängen festgelegt, die als Vertragsbestandteile zu deklarieren sind. Normalerweise handelt es sich bei dem Vertrag um einen Innominatsvertrag, häufig eine Mischung zwischen Auftrag und Werkvertrag. Zu den Vertragsbestandteilen gehören normalerweise: 

  • Genaue Beschreibung der Leistungsbedingungen (Standards, Richtlinien)

  • Alle unter dem Outsourcing-Rahmenvertrag getroffenen Service Level Agreements: Diese formulieren die technischen Anforderungen, die der Dienstleister in den betreffenden Bereichen zu erfüllen hat.

  • Alle Anhänge

  • Alle später getroffenen schriftlichen Vereinbarungen

  • Ausdrücklich auch die Protokolle über die Verhandlungen, wobei die schriftlichen Vereinbarungen diesen vorgehen. 

Natürlich kann jede Partei Änderungen der Verträge vorschlagen. Dieser sollte ausreichende Informationen enthalten, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten, zumindest folgende:

  • Beschreibung der gewünschten Änderung

  • Zweck der gewünschten Änderung

  • Spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind

  • Gewünschten Zeitpunkt der Änderung

Verpflichtungen der Parteien

Bei der Durchführung der Vertragsleistungen kann der Kunde dem Dienstleister Exklusivität einräumen, er kann sich aber auch vorbehalten, auch Teile der nach dem Vertrag vereinbarten Dienstleistungen an Dritte auszulagern. Dann sollte der Dienstleister darauf bestehen, dass er vorher darüber informiert wird. 

Der Dienstleister sollte sich verpflichten, die im Vertrag vereinbarten Leistungen mit der gebührenden Sorgfalt und unter Beachtung der geltenden behördlichen und gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, unter Ausnutzung des neusten Stands von Wissenschaft und Technik und mit bestehendem und des während der Laufzeit dieses Vertrags hinzugewonnenen Know-hows. Wenn dies die Parteien nicht anders vereinbaren, ist der Dienstleister für die Beschaffung und den Betrieb aller Vertragserfüllung erforderlichen Hardware, Software, Materialien, Tools und sonstigen Hilfsmittel finanziell und operativ verantwortlich. 

Beide Parteien sorgen dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften bei der Abwicklung des Outsourcing erfüllt werden, namentlich wenn Leute des Personals während der Laufzeit des Vertrages in die Firma der anderen Partei wechseln. Wenn ein Teil des Betriebes übertragen wird ist auch  ist auch das Fusionsgesetz zu beachten. Der Dienstleister ist normalerweise auf eigene Kosten dafür verantwortlich, dass er die für seine Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholt oder wenn nötig erneuern lässt. In bestimmten Fällen, z.B. bei Übertragung von Betriebsteilen sollte auch der Auftraggeber für die nötigen gesetzlichen Anforderungen sorgen.

Der Dienstleister sollte sich bei der Leistungserfüllung die jeweils gültigen internen Richtlinien des Kunden zur IT-bezogenen Verfahrensanweisungen, Netzwerksicherheit, Datensicherheit, Schutz personenbezogener Daten, Arbeitssicherheit, Gesundheit, Mitarbeiterverhalten sowie sämtliche sonstigen allgemeinen, betriebsbezogenen Vorschriften halten. Eine andere Möglichkeit ist, gemeinsame Regeln zu entwickeln. 

Organisation der Zusammenarbeit

Die Erfüllung dieses Vertrages setzt die enge Kooperation der Vertragsparteien voraus und selbstverständlich ist ein Informationsmanagement zu vereinbaren, so dass beide Parteien immer über die Umstände unterrichtet sind, die eine Auswirkung auf die Vertragsleistungen haben. 

Es ist aus Sicherheits- und Datenschutzgründen zu empfehlen, dass im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen nur die Mitglieder der nachstehend genannten Teams für ihre jeweilige Partei befugt sind, Erklärungen abzugeben und die der anderen Partei entgegenzunehmen. 

Wichtig: Die Team-Sitzungen beider Parteien, die den Auftrag betreffen, sowie die gemeinsamen Besprechungen, sind zu protokollieren. Das ist nützlich wenn es Auslegungsschwierigkeiten bei der schriftlichen Verträgen gibt.   

Der Dienstleister ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen und behördlichen Pflichten gegenüber den von ihm eingesetzten Personen verantwortlich. Sofern gegenüber dem Kunden Drittansprüche geltend gemacht werden, stellt der Dienstleister den Kunden von diesen Ansprüchen frei. Dies umfasst insbesondere alle Lohnzahlungen sowie alle übrigen aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge. 

Der Kunde ist befugt, Weisungen zu treffen, die zur vertragsgemässen Ausführung der Vertragsleistungen notwendig sind und stellt dem Dienstleister im Rahmen des Zumutbaren die von ihm gewünschte Informationen und Dokumentationen zur Verfügung, sowie die für die Vertragserfüllung notwendigen Zugänge zu technischer Infrastruktur und IT-Schnittstellen. 

Um die Qualität der Dienstleistungen zu überprüfen sollte der Auftraggeber während den Arbeitszeiten Zugang zu den Personen, Räumlichkeiten sowie Dokumenten, Daten, Datenträgern und IT-Systemen bekommen, die mit den Vertragsleistungen zusammenhängen.  Setzt der Kunde externe Prüfer ein trägt er grundsätzlich die Kosten. Ergibt sich jedoch aus den Prüfergebnissen, dass die Prüfungsgegenstände nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, trägt der Dienstleister die Kosten der Überprüfungen, die in der Folge notwendig sind. 

Der Kunde kann sich vorbehalten, die Vertragsleistungen und die Vergütung regelmässig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit in Form eines Benchmarking zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt durch einen unabhängigen Dritten, dem der Dienstleister zugestimmt hat. Wer die Kosten dafür trägt ist im Vertrag zu vereinbaren, z.B. jede Partei die Hälfte.

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