Schweizer Treuhänder: Information zu den Rahmenbedingungen für den Profi

Die Verpflichtungen eines Treuhänders sind weitgehend ähnlich wie die eines Beraters. Der Schweizerische Treuhänder-Verband (TREUHAND|SUISSE) hat Standesregeln ausgearbeitet, an welche jedes Mitglied gebunden ist und deren Einhaltung durch die Standeskommission beurteilt wird.

11.01.2022
Schweizer Treuhänder

Information zu den Rahmenbedingungen für den Profi

Zu den EXPERTsuisse Mitgliedern zählen rund 8'000 Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten sowie rund 800 von diesen Experten geführten Unternehmen mit ca. 18'000 Mitarbeitenden. Diese Mitglieder betreuen Unternehmen, die zusammen weit über 2/3 der Schweizer Wirtschaftsleistung erbringen. Für sie gelten ähnlich Regeln wie für die Mitglieder der TREUHAND|SUISSE.

Zusätzlich haben die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) sowie EXPERTsuisse zusammen mit dem IFF-HSG als Wissenschaftspartner Grundsätze und Verhaltensregeln für Steuern festgelegt. Der «Verhaltenskodex Steuern» soll eine effiziente Anwendung der gesetzlichen Vorgaben ermöglichen und das historisch gewachsene Vertrauensverhältnis zwischen steuerpflichtigen Personen, Steuervertretungen und Steuerverwaltungen nachhaltig stärken. Der Kodex richtet sich im Sinne von Empfehlungen an professionell im Steuerbereich tätige Personen, insbesondere Mitarbeitende der Steuerverwaltungen, Steuervertretungen und Unternehmen.

Allgemeine Grundsätze

Die Standesregeln enthalten folgende wichtigen Grundsätze:

  • Die Treuhänder verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben, und dabei die Gesetze und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten.
  • Die Treuhänder verweigern die Annahme von Mandaten, die sie mit den Standespflichten und dem Gewissen nicht vereinbaren können.
  • Der Beruf ist in voller Unabhängigkeit auszuüben, so dass keine Interessenskonflikte entstehen. Verbindungen und Tätigkeiten, welche die Entscheidungsfreiheit oder die Objektivität beeinträchtigen könnten, sind zu vermeiden.

Offertenstellung und Regelung des Auftragsverhältnisses

Das Auftragsverhältnis muss klar geregelt werden. Dazu gehört, dass bei der Abgabe von Offerten vom potentiellen Auftraggeber die für die Beurteilung der Art und des Umfanges des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte verlangt werden.

Die Annahme von Revisionsmandaten setzt eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem obersten Leitungsgremium (bzw. seinen Ausschüssen) und dem Revisionsunternehmen voraus. Die Abgabe von Offerten für Revisionsmandate zur ordentlichen Revision soll daher nicht ohne Zugang zur obersten Führung erfolgen.

Haftung der Schweizer Treuhänder

Treuhänder haften für eigenes Verschulden und für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398, Abs. 1 OR).

Nach den Standesregeln führt der Treuhänder seine Tätigkeit unter eigener, voller Verantwortlichkeit aus. Er handelt grundsätzlich gemäss den Instruktionen seines Mandanten, ausser bei Verstössen gegen das Gesetz oder den Standesregeln oder dann, wenn er die Ausführung nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Zu empfehlen ist eine Berufshaftpflichtversicherung ab, das wird TREUHAND|SUISSE sogar von den Mitgliedern verlangt.

Achtung
In der Praxis werden bei der Beraterhaftung tendenziell strengere Grundsätze angewendet als im OR vorgeschrieben.

    Bei einer Fachperson verlangt man, das ihre Kenntnisse den Kompetenzen entspricht, die ein Angehöriger des Berufsstandes haben muss. Dies ist auch ein wichtiges Kriterium für die Auswahl des Treuhänders, wobei der Auftraggeber mit Vorteil Nachweise über Ausbildung und Referenzen verlangt. Beim Treuhänder kann wirtschaftliche Selbständigkeit vorausgesetzt werden. Man geht davon aus, dass er frei ist, Aufträge abzulehnen, wenn er von der Materie wenig oder nichts versteht. Führt er den Auftrag trotzdem aus, gilt das als Übernahmeverschulden.

    Der Treuhänder haftet auch für Schäden, die Angestellte oder Beauftragte verursachen. Je nach Fall ist ausser Art. 399 OR auch Art. 55 OR oder Art. 101 OR anzuwenden. Häufig wird in einem Treuhandvertrag die Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

      Informations- und Rechenschaftspflicht

      Wenn der Auftraggeber es verlangt, haben Treuhänder ohne Verzug Rechenschaft über die Behandlung der Geschäfte abzulegen. Sollten Art und Inhalt des erteilten Auftrages dies erfordern, so hat die Orientierung unaufgefordert zu erfolgen. Auf jeden Fall müssen Treuhänder die Auftraggeber unverzüglich über Vorkommnisse informieren, welche für diesen nachteilige Folgen haben können.

      Wichtig: Treuhänder sollten ihnen anvertraute Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufbewahren.: 

      Die Abrechnungen haben innert angemessener Frist zu erfolgen sowie die Weiterleitung der im Auftrage der Kunden einkassierten Beträge. Vorbehalten bleibt Verrechnung der einkassierten Summe mit Honoraransprüchen.

      Nach Abschluss des Auftrages oder auf Begehren des Auftraggebers haben die Treuhändern alle Dokumente an den Berechtigten abzugeben und die Dateien in Computern unwiderruflich zu löschen. Am besten vereinbart man das auch im Vertrag.

        Honorar

        Treuhänder können ihre Honorare selber festlegen. Honorare sollten nach Schwierigkeit des Auftrages und der aufgewendeten Zeitdauer berechnet werden, Pauschalhonorare sollten eine Ausnahme bleiben. Auf Begehren des Auftraggebers sollte der Treuhänder unentgeltlich eine detaillierte Honorarabrechnung erstellen.

        Nach Standesregeln der EXPERTsuisse gelten für Revisionsmandate spezielle Regelungen: Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nicht gestattet. Pauschal- und Festhonorare sind nur unter Bedingungen zulässig, welche die pflichtgemässe Bearbeitung von Revisionsmandaten nicht beeinträchtigen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass man bei unvorhersehbaren Umständen, die zu einer Erhöhung des Prüfungsaufwandes führen, das Honorar entsprechend anpassen kann.

        In Zusammenarbeit mit EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE haben sich Absolventen der Studienrichtung Treuhand und Consulting im Rahmen ihrer Bachelor-Arbeit mit alternativen Preismodellen in der Treuhandbranche befasst. Befragt wurden 1’711 Mitgliedsunternehmen über den Newsletter des Verbands. Die Rücklaufquote lag bei 2,63 Prozent, was statistisch keine gesicherten Schlüsse zulässt.

        Einige Unternehmen (33 Prozent) verrechnen häufig Pauschalen, was kein grundlegend anderes Preismodell ist. Echte alternative Preismodelle gibt es in folgenden Bereichen, die oft Nebengeschäfte sind, z.B.

        • Liegenschaftsverwaltung: Prozent-Satz der Mieteinnahmen
        • Transaktionsberatung: echte Erfolgsbeteiligung.

        Die Erfahrungen mit den Pauschalen oder echten alternativen Modelle sind ganz überwiegend positiv, auch wenn auf die damit verbundenen Probleme wie klare Definition der Leistungen und Unsicherheiten bei der Aufwandsschätzung hingewiesen wird.

        Geheimhaltung

        Selbstverständlich ist Diskretion besonders wichtig bei Treuhandaufträgen. Die Berufsangehörigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle in Ausübung der Berufstätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beginnt, sobald der Treuhänder oder sein Personal die ersten Informationen für die Ausübung eines Mandates erhalten hat. Diese Verpflichtung wird durch den Abschluss des Mandates nicht aufgehoben. Empfehlenswert ist die Vereinbarung, dass die Geheimhaltung auch dann besteht, wenn der Auftrag nicht oder nicht im vorhergesehenen Umfang erteilt oder angenommen wird und nach Beendigung des Auftrags.

        Die Treuhänder werden von der Verschwiegenheitspflicht befreit,

        • bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich.
        • Wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt werden
        • wenn Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern
        • soweit überwiegende Interessen der Treuhänder eine Offenlegung des Geheimnisses erfordern. Dies gilt besonders dann, wenn Treuhänder in Prozessen oder in Verfahren wegen Verletzung von Standesregeln auf die Offenlegung angewiesen sind.
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