Dienstleistungsverträge: Jederzeit kündbar – oder doch nicht?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Dienstleistungsverträge in der Schweiz grundsätzlich jederzeit kündbar, selbst wenn im Vertrag andere Fristen vereinbart wurden. Das zwingende Recht des Auftragsrechts (Art. 404 OR) erlaubt beiden Parteien einen sofortigen Ausstieg, wobei ein Schadenersatzanspruch nur bei einer Kündigung «zur Unzeit» entsteht. Dies betrifft sowohl typische Aufträge mit höchstpersönlicher Natur als auch atypische und gemischte Verträge.

Die wichtigsten Punkte:

  • Dienstleistungsverträge unterstehen oft den Bestimmungen des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR).
  • Art. 404 OR gewährt ein zwingendes jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Einhaltung von Fristen.
  • Vereinbarte Konventionalstrafen können dieses Kündigungsrecht nicht ausschliessen.
  • Schadenersatz ist nur bei einer Kündigung «zur Unzeit» und nur für das negative Vertragsinteresse fällig.
08.04.2026 Von: Philipp Meier Schleich
Dienstleistungsverträge

Sind Dienstleistungsverträge in der Schweiz wirklich jederzeit kündbar?

Viele Dienstleistungsverträge erweisen sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts als jederzeit kündbar, auch wenn die Parteien etwas anderes abgemacht haben. Dieser Beitrag beschreibt, wann das Risiko eines jederzeitigen Kündigungsrechts besteht – und wie man ihm begegnen kann.

Dienstleistungsverträge unterstehen häufig den gesetzlichen Bestimmungen über den Auftrag

Auch wenn es Dienstleister und Kunden oft nicht wissen, wenn sie ihren Vertrag abschliessen: Dienstleistungsverträge unterstehen aus juristischer Sicht häufig den gesetzlichen Bestimmungen über den Auftrag. Diese finden sich in den Art. 394 ff. Obligationenrecht (OR).

Bestimmungen im Obligationenrecht

Darin enthalten: Art. 404 OR, der schon seit längerer Zeit Gegenstand eines Meinungsstreits ist, der zwischen dem Bundesgericht einerseits und dem Grossteil der juristischen Lehre andererseits besteht. Art. 404 Abs. 1 OR bestimmt: «Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden» (wobei «widerrufen» nichts anderes meint als eine Kündigung, die vom Auftraggeber bzw. Kunden ausgesprochen wird).

Rechtsprechung Bundesgericht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 OR zwingend ist und auch nicht indirekt beschränkt werden kann, wie etwa durch Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Konsequenz: Dienstleister wie Kunde sind jederzeit berechtigt, den Vertrag per sofort zu kündigen – auch wenn sie in ihrem Vertrag etwas anderes vereinbart haben, wie insbesondere Kündigungsfristen. So kann der Fall eintreten, dass eine umfangreiche vertragliche Kündigungsregelung, auf welche zumindest der eine Vertragspartner vertraut hat, plötzlich Makulatur darstellt.

Kündigung «zur Unzeit»

Ein Anspruch auf Schadenersatz des Vertragspartners des Kündigenden kommt nur in beschränktem Rahmen infrage. Nach Art. 404 Abs. 2 OR setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die Kündigung «zur Unzeit» erfolgte. Sprich: Wenn sie in einem für den Vertragspartnern ungünstigen Moment und ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt und dem Vertragspartner dabei besondere Nachteile verursacht. Beschränkt ist aber auch der Umfang des allenfalls zu ersetzenden Schadens. Dieser ist aufgrund von Art. 404 Abs. 2 OR auf den Ersatz dessen limitiert, was der Vertragspartner gehabt hätte, wenn die Kündigung nicht gerade zur Unzeit erfolgt wäre.

Ersatzfähig ist demnach im Prinzip nur das sogenannte negative Vertragsinteresse (der «Vertrauensschaden») wie die Kosten des Vertragsschlusses und für unnütz gewordene Dispositionen. Nicht ersatzfähig ist dagegen das sogenannte positive Vertragsinteresse («Erfüllungsinteresse») wie der entgangene Gewinn, der demjenigen Gewinn entspricht, den der Vertragspartner bei einer Fortdauer des Vertrags aus diesem hätte ziehen können.

Wichtiger Hinweis: Mithin eröffnet die zwingende Anwendbarkeit von Art. 404 OR sowohl dem Auftraggeber als auch dem Beauftragten die Möglichkeit eines jederzeitigen Ausstiegs aus dem Vertrag, ohne Beachtung der vereinbarten Kündigungsregelungen. Der Auftraggeber muss jederzeit damit rechnen, dass die Dienstleistungen plötzlich wegfallen. Demgegenüber muss der Beauftragte befürchten, dass sein Kunde unversehens aus dem Vertrag aussteigt.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob der Vertrag als Auftrag im Sinne des OR qualifiziert werden kann.
  • Seien Sie sich bewusst, dass vereinbarte Kündigungsfristen rechtlich unwirksam sein können.
  • Dokumentieren Sie alle Dispositionen und Investitionen, die auf die Vertragsdauer hin erfolgen.
  • Kalkulieren Sie bei der Preisgestaltung das Risiko eines plötzlichen Vertragsendes ein.
  • Vermeiden Sie bei hochpersönlichen Dienstleistungen (z. B. Ärzte, Anwälte) unnötige Abhängigkeiten.
  • Überprüfen Sie Verträge auf gemischte Elemente, die das Auftragsrecht auslösen könnten.
  • Sichern Sie sich bei wichtigen Projekten durch Teilzahlungen oder Sicherheiten ab.
  • Berücksichtigen Sie bei der Planung, dass der Partner jederzeit aussteigen könnte.
  • Klären Sie mit dem Vertragspartner die Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung.
  • Suchen Sie bei komplexen Verträgen rechtliche Beratung zur Qualifikation des Vertragstyps.

Dass Art. 404 OR bei «typischen» Aufträgen zwingend sein soll, ist aber nicht der Stein des Anstosses für die juristische Lehre. Einen «typischen» Auftrag kennzeichnet, dass er entweder unentgeltlich ist (was bei Dienstleistungsverträgen selten vorkommt), oder aber dass er eine höchstpersönliche Natur aufweist. Als Aufträge mit höchstpersönlicher Natur angesehen werden zum Beispiel die Auftragsverhältnisse mit Ärzten, Anwälten und Treuhändern.

Bei atypischen und gemischten Verträgen

Der Stein des Anstosses ist vielmehr der Umstand, dass Art. 404 OR vom Bundesgericht auch bei «atypischen» Aufträgen als zwingend angesehen wird, sprich bei solchen Aufträgen, die weder unentgeltlich noch höchstpersönlicher Natur sind. Darüber hinaus erstreckt sich die zwingende Anwendbarkeit von Art. 404 OR nach dem Bundesgericht auch auf «gemischte Verträge» (die auch Elemente von anderen Vertragstypen enthalten), «für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen».

Entsprechend ging das Bundesgericht bei unterschiedlichsten Dienstleistungsverträgen von einer zwingenden Anwendbarkeit von Art. 404 OR aus. Beispiele dafür sind Auftragsverhältnisse mit Architekten, Liegenschaftsverwaltungsverträge, Musikmanagement- Verträge, Unterrichts- und Internatverträge. Bei «atypischen» Aufträgen oder «gemischten Verträgen», so die Meinung vieler juristischer Autoren, solle Art. 404 OR aber entgegen dem Bundesgericht nicht als zwingend angesehen werden und sollen abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zulässig sein.

Kritik am Bundesgericht

Ob das Bundesgericht die kritischen Stimmen aus der juristischen Lehre erhören wird, erscheint als zweifelhaft. Bisher hat das höchste Gericht die Einwände aus der Lehre ausdrücklich zurückgewiesen. Hinzu kommt, dass Bemühungen des Gesetzgebers zur Abschaffung der zwingenden Natur von Art. 404 OR gescheitert sind. Eine darauf gerichtete Gesetzesrevision, die der Bundesrat nach einer Motion des damaligen Nationalrats Luc Barthassat im Jahr 2016 unterbreitet hatte und die von vielen Juristen begrüsst worden war, ist nach negativen Rückmeldungen im Vernehmlassungsverfahren wieder schubladisiert worden.

FAQ: Dienstleistungsverträge

Kann ich im Dienstleistungsvertrag eine feste Laufzeit vereinbaren, die eine Kündigung ausschliesst?

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts nein. Das Kündigungsrecht gemäss Art. 404 OR ist zwingend und kann auch nicht durch Konventionalstrafen oder feste Laufzeiten indirekt beschränkt werden.

Was bedeutet eine Kündigung «zur Unzeit»?

Eine Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn sie in einem für den Vertragspartner ungünstigen Moment und ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt, wodurch diesem besondere Nachteile entstehen.

Welchen Schadenersatz kann ich bei einer vorzeitigen Kündigung verlangen?

Nur das negative Vertragsinteresse, also Kosten des Vertragsschlusses und unnütz gewordene Dispositionen. Der entgangene Gewinn (positives Vertragsinteresse) ist nicht ersatzfähig.

Gilt Art. 404 OR auch bei gemischten Verträgen?

Ja, das Bundesgericht wendet Art. 404 OR auch auf gemischte Verträge an, wenn die Bestimmungen des Auftragsrechts für die zeitliche Bindung der Parteien als sachgerecht erscheinen.

Wird die Rechtslage zu Art. 404 OR in Zukunft geändert?

Bisher sind Versuche einer Gesetzesrevision gescheitert, und das Bundesgericht hat Kritik aus der juristischen Lehre zurückgewiesen. Eine kurzfristige Änderung ist nicht absehbar.

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