Weiterbildungsverträge: Rechtliche Aspekte und praxisorientierte Empfehlungen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Weiterbildungsverträge unterliegen in der Schweiz primär dem Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) und gelten als gemischte Verträge. Sowohl Anbieter als auch Teilnehmende können den Auftrag jederzeit nach OR Art. 404 kündigen, wobei bei einer Kündigung zur Unzeit Schadenersatzansprüche entstehen können. Anbieter haften für eine sorgfältige Ausführung und dürfen Klauseln zur Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht wirksam ausschliessen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Weiterbildungsverträge fallen unter das Auftragsrecht mit jederzeitigem Kündigungsrecht.
  • Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind gemäss OR Art. 100 nichtig.
  • Bei Ausfall des Kurses muss der Anbieter Alternativangebote machen oder Gebühren erstatten.
  • Für berufliche Ausbildungen gilt das Konsumkreditgesetz in der Regel nicht.
  • Die Qualifikation der Dozenten und die Anerkennung der Diplome sollten vor Vertragsabschluss geprüft werden.
29.07.2026 Von: Regula Heinzelmann
Weiterbildungsverträge

Welche rechtlichen Fallstricke und Schutzmechanismen gibt es bei Weiterbildungsverträgen in der Schweiz?

Weiterbildungsverträge gelten laut Bundesgericht als gemischte Verträge, auf welche hauptsächlich die Regeln des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.) anzuwenden ist. Für viele Bereiche gibt es eine Menge Weiterbildungsangebote zu verschiedenen Preisen. Bei der Auswahl sind die Kompetenz der Seminar- oder Kursleiter sowie die Organisation und die Referenzen des Anbieters wichtig. Man sollte sich nicht scheuen, Angaben zu überprüfen und sich nach dem genauen Ablauf und Inhalt der Kurse zu erkundigen. Für Fachausbildungen ist es wichtig, dass die Diplome anerkannt sind.

Einleitung Weiterbildungsverträge

Es kommt vor, dass sich eine Weiterbildungsorganisation in den AGB den Wechsel von Dozenten sowie Verschiebungen bzw. Änderungen im Ablauf und bei den Lerninhalten sowie Absagen vorbehält. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Änderungen beim Anbieter. Bei Ausfall von Kursen hat er Alternativmöglichkeiten anzubieten oder die Gebühren zurückzuerstatten, auch wenn ein Teilnehmer das Alternativangebot nicht annehmen kann. Die betroffenen Teilnehmenden, bzw. die Geschäftsleitung, sollten in solchen Fällen rechtzeitig informiert werden.

Zahlung bei Weiterbildungsverträgen

Preise beziehen sich häufig auf bestimmte Kurseinheiten und Folgekurse werden extra berechnet. Preisvergleiche lohnen sich, weil es kaum einheitliche Honorare für Kurse oder Seminarleiter gibt. Dabei ist auch auf Nebenkosten wie Reise- und Hotelspesen zu achten, so dass ein etwas teurerer Kurs in der Umgebung des Unternehmens oder Wohnortes insgesamt günstiger sein kann als ein preiswerter Kurs an einem entfernten Ort.

Sind mehrere Kurse geplant, bezahlt man am besten jedes Modul einzeln und nicht den ganzen Kurs im Voraus. Weiter muss man sich dagegen absichern, dass die Honorare sich nicht im Laufe der Ausbildung erhöhen. Zu überprüfen ist, ob das Kursmaterial sowie die dazugehörige Software, im Honorar inbegriffen ist, bzw. was es kostet. 

Wenn Teilzahlungen als Kredit vereinbart werden, gilt bei Angeboten für Privatpersonen zu nicht beruflichen Zwecken das Konsumkreditgesetz. Dieses enthält zwingende Formvorschriften für Verträge. Für Ausbildungen zu beruflichen Zwecken gilt das Konsumkreditgesetz nicht. 

Beendigung der Weiterbildung

Nach OR Art. 404 können beide Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen, bzw. kündigen. Wenn ein Teilnehmer die Ausbildung vorzeitig abbricht muss er mindestens die bezogenen Leistungen vergüten. 

Ein Bundesgerichtsentscheid vom 6. Juli 2011 (4A_141/2011) befasst sich mit der Frage, ob der Weiterbildungsanbieter Semesterbeträge zurückerstatten muss, wenn ein Teilnehmer mitten im Semester den Kurs abbricht. Nach Vertrag konnte der Anbieter die Gebühren behalten. Das Bundesgericht hielt an seiner Praxis fest, dass das Recht zur jederzeitigen Beendigung eines Auftrags nach OR Art. 404 zwingend sei und vertraglich weder wegbedungen noch eingeschränkt werden kann. Das gilt nicht nur für reine Auftragsverhältnisse sondern auch für gemischte Verträge, auf die man sachgerecht das Auftragsrecht anwenden kann, also auch für den Unterrichts- bzw. Internatsvertrag. 

Andererseits gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für eine Auflösung zur Unzeit, dass der Beauftragte dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und die Vertragsauflösung für den Beauftragten hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig ist. Nach einem neueren Urteil gilt eine Auftragskündigung aus einem der Risikosphäre der zurücktretenden Partei zuzuordnenden Grund, wie gesundheitliche Probleme während einer Weiterbildung, nicht als Rechtfertigung für eine Kündigung zu Unzeit. Prinzipiell wird gefordert, dass die nicht zurücktretende Partei der anderen Partei einen Anlass für deren Rücktritt setzt (Bundesgerichtsurteil 4A_275/2019 vom 29. August 2019). Man kann sogar in einem Unterrichtsvertrag vereinbaren, dass gesundheitliche Gründe nicht zum Rücktritt berechtigen.

Weiterbildungsverträge und Haftungsregelungen

Der Beauftragte, also der Weiterbildungsanbieter, haftet für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR Art. 398), also für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Der Beauftragte hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt ist oder wenn eine Vertretung normalerweise als zulässig betrachtet wird. In einer Schule sind also verschiedene Lehrpersonen zu akzeptieren. Hingegen kann man von einem Seminaranbieter, der wegen seiner Persönlichkeit engagiert wird, erwarten, dass er den Unterricht auch selber durchführt. 

Immer wieder schliessen Anbieter die Haftung aus für eventuelle Fehler in den Informationen und Haftung für daraus resultierende Schäden und Mängelfolgeschäden. Solche Klauseln sind kritisch zu betrachten, denn schliesslich kann man von den Seminarleitern Fachkompetenz erwarten. 

Völlig unseriös ist es wenn die Haftung für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit abgelehnt wird. Das ist nichtig nach OR Art. 100. Noch schlimmer ist es, wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen steht, dass die Teilnehmenden für allfällige psychische Schäden selber haften! Solche Bedingungen sind nichtig nach OR Art. 20!

Checkliste

  • Qualifikation und Referenzen der Seminarleiter verifizieren.
  • Anerkennung der Zertifikate und Diplome sicherstellen.
  • Klauseln zu Änderungen des Ablaufs oder Dozentenwechsel prüfen.
  • Genauen Preis inkl. Kursmaterial und Software überprüfen.
  • Regelungen bei Kursausfall oder Absagen durch den Anbieter klären.
  • Kündigungsbedingungen und Rücktrittsfristen genau lesen.
  • Haftungsausschlüsse auf Gültigkeit gemäss OR Art. 100 und 20 untersuchen.
  • Möglichkeit zur Wiederholung von Kursen bei Nichtbestehen klären.
  • Feste Honorare vereinbaren, um spätere Preiserhöhungen auszuschliessen.
  • Nebenkosten wie Reise- und Hotelspesen im Budget berücksichtigen.

Checkliste 

  • Auswahl des Unternehmens

  • Qualifikation der Unterrichtspersonen oder des Seminarleiters

  • Zertifikate des Anbieters 

  • Preis-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die eigenen Ziele überprüfen

  • Recherchen über den Anbieter und Referenzen einholen

  • Genaues Lernprogramm verlangen

  • Sich erkundigen nach Kurszeiten, Kursort und zusätzlichem Lernaufwand 

  • Prüfen, ob Kursdaten, Orte u.s.w. unter bestimmten Bedingungen, z.B. zuwenig Teilnehmer ausfallen oder zu anderen Zeiten und an anderen Orten abgehalten werden 

Preis

  • Preise beziehen sich häufig auf bestimmte Kurseinheiten und Folgekurse werden extra berechnet

  • Nie das Honorar für den ganzen Kurs vorher bezahlen, besser Raten vereinbaren

  • Feste Honorare vereinbaren, die sich nicht im Laufe der Ausbildung erhöhen können 

  • Überprüfen, ob das Kursmaterial im Honorar inbegriffen ist, wenn nicht was es kostet 

Wichtig: Bei Teilzahlungen kann unter Umständen bei Angeboten für Privatpersonen das Konsumkreditgesetz gelten, z.B. wenn für Kredite Zinsen oder Gebühren verlangt werden oder wenn der Kredit für mehr als drei Monate gilt oder in mehr als vier Raten zu zahlen ist. Das dürfte normalerweise nur für längere Ausbildungen gelten. Wenn diese für berufliche Zwecke absolviert werden, was wohl das übliche ist, gilt das Konsumkreditgesetz im Prinzip nicht.

Wiederholungsgarantie

Für den Fall, dass der Besuch eines Kurses nicht möglich ist, bieten manche Seminarunternehmer die Möglichkeit an Kurse zu wiederholen. Das kann allerdings an anderen Orten und zu anderen Tageszeiten sein. Rücktrittfrist und Gebühren bei Abbruch der Ausbildung.

FAQ: Weiterbildungsverträge

Kann ich einen Weiterbildungsvertrag jederzeit kündigen?

Ja, gemäss OR Art. 404 können beide Parteien einen Auftrag jederzeit kündigen. Allerdings kann bei einer Kündigung zur Unzeit, ohne dass der Anbieter einen Grund dafür gesetzt hat, ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Gilt das Konsumkreditgesetz für berufliche Weiterbildungen?

Nein, für Ausbildungen zu beruflichen Zwecken gilt das Konsumkreditgesetz in der Regel nicht. Es findet nur Anwendung bei Angeboten für Privatpersonen zu nicht beruflichen Zwecken, insbesondere bei Krediten mit Zinsen oder längeren Laufzeiten.

Was passiert, wenn der Anbieter den Kurs absagt?

Der Anbieter ist verpflichtet, Alternativmöglichkeiten anzubieten oder die bereits bezahlten Gebühren zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmer das Alternativangebot nicht annehmen kann.

Sind Haftungsausschlüsse für Fehler in den Informationen wirksam?

Klauseln, die die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschliessen, sind nach OR Art. 100 nichtig. Auch Ausschlüsse für psychische Schäden sind gemäss OR Art. 20 unwirksam.

Muss der Anbieter die gleichen Dozenten wie im Vertrag zugesichert einsetzen?

Grundsätzlich muss der Beauftragte das Geschäft persönlich besorgen. Wenn der Anbieter wegen seiner Persönlichkeit engagiert wurde, kann erwartet werden, dass er den Unterricht selbst durchführt. Bei Schulen ist jedoch der Wechsel von Lehrpersonen üblich.

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