Werkvertrag: Abschluss und Stellvertretung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim Abschluss von Werkverträgen im Bauwesen ist die Stellvertretung ein zentraler Mechanismus, der rechtliche Konsequenzen direkt auf den Bauherrn überträgt. Gemäss Art. 32 ff. OR und den SIA-Normen 118 sowie der SIA Ordnung 102 ist der Architekt oder die Bauleitung oft ermächtigt, im Namen des Bauherrn Verträge mit Unternehmern abzuschliessen. Das Bundesgericht bestätigt, dass Unternehmer sich auf den Anschein der Vollmacht verlassen dürfen, insbesondere wenn die SIA-Normen vereinbart wurden oder der Architekt im Namen des Bauherrn handelt.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Bauherr kann sich durch Architekten, Bauleiter oder Mitarbeiter vertreten lassen (Art. 32 OR).
- SIA Norm 118 und SIA Ordnung 102 begründen eine weitgehende Vermutung der Vollmacht für die Bauleitung.
- Der Unternehmer darf auf den Anschein der Vertretungsmacht vertrauen, wenn keine gegenteiligen Hinweise bestehen.
- Unklare Bezeichnungen im Vertrag (z. B. «Bauherr») können zu Streitigkeiten über den eigentlichen Vertragspartner führen.
- Bei direkter Stellvertretung treten alle Rechte und Pflichten unmittelbar beim Bauherrn ein.

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Wer kann einen Werkvertrag im Bauwesen rechtsgültig abschliessen und welche Risiken bestehen bei der Stellvertretung?
Begriff: Werkvertrag, Stellvertretung
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR).
Damit ein Werkvertrag zustande kommt, müssen die Parteien den übereinstimmenden Geschäftswillen austauschen (Art. 1 OR). Die Willenserklärung über Stellvertretung ist weit verbreitet. Der Geschäftsherr lässt sich oft vertreten. Der Stellvertreter handelt dann rechtserheblich für eine andere Person.
Die Vollmacht ist im OR Art. 32 bis 40 geregelt. Kernpunkt ist, dass eine Person von einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung für bestimmte Handlungen bzw. Rechtsgeschäfte ermächtigt wird und in dessen Namen auch Verträge abschliessen kann (Art. 32 OR). Aus den Handlungen des Bevollmächtigten wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
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