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Werkvertrag: Abschluss und Stellvertretung

Wer schliesst den Werkvertrag ab? Ist es der Geschäftsherr selber oder seine Hilfsperson, ein Mitarbeiter oder ein extern beigezogener Dritter? Der Vertragsschluss über eine Stellvertretung ist weit verbreitet.

04.03.2022 Von: Matthias Streiff
Werkvertrag

Gesetzliche Grundlagen

Art. 32, 33 ff. OR

SIA Norm 118, Art. 3 und 33

SIA Ordnung 102 (2013)

Begriff: Werkvertrag, Stellvertretung

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR).

Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich - Art. 1 Abs. 1 OR. Dieses Erfordernis eines Konsenses gilt nach Art. 1 Abs. 1 OR für jeden Vertrag, auch für den Werkvertrag. Damit ein Werkvertrag zustande kommt, müssen die Parteien den übereinstimmenden Geschäftswillen austauschen.

Die Willenserklärung über Stellvertretung ist weit verbreitet. Der Geschäftsherr lässt sich oft vertreten. Der Stellvertreter handelt dann rechtserheblich für eine andere Person.

Man unterscheidet die Stellvertretung in zwei Gruppen, je nach dem wo die Rechtswirkung eintritt:

  • Bei der mittelbaren  oder indirekten Stellvertretung treten die Rechtswirkungen zuerst beim Vertreter ein, der sie anschliessend durch weitere Rechtsakte auf den Vertretenen überträgt - Art. 32 Abs. 3 OR.
  • Bei der unmittelbaren oder direkten Stellvertretung treten die Rechtsfolgen unmittelbar beim Vertretenen ein - Art. 32 Abs. 1 OR.

Abschluss eines Werkvertrages Stellvertretung nach OR 32 f. und SIA

Durch direkte Stellvertretung

Die direkte Vertretungswirkung tritt dann ein, wenn dem Vertreter Vertretungsmacht zukommt und er einem Dritten beim Abschluss des Rechtsgeschäfts ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, dass die Wirkungen des Geschäfts beim Vertretenen entstehen sollen. Ausnahmsweise kann dies entfallen, wenn es dem Dritten gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag abschliesst, Art. 32 Abs. 2.

Die Vertretungsmacht (Vollmacht) wird durch Bevollmächtigung eingeräumt. Diese ist stets Voraussetzung für ein Handeln mit Wirkung für Dritte; fehlt sie, tritt eine Wirkung allenfalls durch Gutglaubensschutz - Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 3 OR - oder nachträglicher Genehmigung ein - Art. 38 OR. Der Umfang der rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter. Nach Art. 33 Abs. 2 OR kann eine Vertretungswirkung auch bei einer stillschweigenden Erklärung eintreten, wenn ein Dritter aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnte. Beim Architekten etwa besteht eine Vermutung, dass dieser für einen anderen handelt - SIA Ordnung 102 Art. 1.3.3.

Wer sich auf der Baustelle für den Bauherrn als Bauleiter oder Architekt ausgibt und Anordnungen trifft, verpflichtet und berechtigt daraus direkt den Bauherrn, denn der Unternehmer oder Zulieferer darf diesem Anschein trauen. Man spricht hier von einer „Anscheinsvollmacht“ – als Ausdruck des Gutglaubensschutzes - BGE 112 II 450.

Der Unternehmer, der den Anordnungen der Bauleitung oder des Architekten folgt, handelt gutgläubig. Wird die so geleistete Arbeit vom Bauherrn, seinem Architekten oder Bauleiter in der Folge auch noch abgenommen, nicht zurückgewiesen oder bestritten, dann liegt zudem noch eine nachträgliche Genehmigung vor. Der Bauherr, der also Arbeiten erkennt, diese aber nicht umgehend zurückweist, hat diese „im Nachhinein“ genehmigt, was eine allenfalls mangelhafte Stellvertretung heilt.

 

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