Verjährungsfristen: Die Regelungen für das Werkvertragsrecht
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Seit dem 1. Januar 2026 sind die Fristen für Mängelrügen und Gewährleistung im Werkvertragsrecht neu geregelt. Während die allgemeinen Verjährungsfristen für Kauf- und Werkverträge unverändert blieben, gelten nun spezifische Regeln für die Dauer der Ansprüche. Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche zwei Jahre nach Abnahme, wobei für eingebaute bewegliche Werke und unbewegliche Werke eine Frist von fünf Jahren gilt. Diese längere Frist ist zwingend und kann nicht zu Lasten des Bestellers verkürzt werden.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Verjährungsfristen für Mängelrügen und Gewährleistung sind ab 1. Januar 2026 neu festgelegt.
- Allgemeine Verjährungsfrist für Mängel: 2 Jahre nach Abnahme des Werkes.
- Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt für unbewegliche Werke und eingebaute bewegliche Werke.
- Die 5-Jahres-Frist ist zwingend und darf nicht vertraglich zu Lasten des Bestellers abgeändert werden.
- Mängel an unbeweglichen Werken sind neu innert 60 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen.

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Welche Verjährungsfristen gelten im Werkvertragsrecht seit dem 1. Januar 2026?
Gesetzliche Grundlagen Verjährungsfristen
OR 371 in der neuen Fassung:
Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen all-fälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren kann nicht zu Lasten des Bestellers abgeändert werden. Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung. (Auch diese sind ab 1. Januar 2026 neu geregelt.)
Art. 128 OR
Die Forderungen aus aus Handwerksarbeit verjähren nach fünf Jahren.
Art. 129
Die in diesem Titel (Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen) aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Art. 130 Abs. 1 OR
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
Verjährung
Verjährung wird gemeinhin als Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf verstanden. Die Entkräftung beschlägt nicht den Bestand der Forderung, d.h. die Forderung selbst geht nicht unter, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Dem Schuldner steht mit Eintritt der Verjährung die Verjährungseinrede offen. Diese Einrede muss der Schuldner bringen. Das Gericht darf die Verjährung nur berücksichtigen, sofern der Schuldner diese Einrede gebracht hat. Dann jedoch ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit gestoppt.
Verjährte Forderungen können unter Umständen noch verrechnet werden; dazu ist insbesondere notwendig, dass beide Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt einmal gleichzeitig fällig und nicht verjährt waren.
Verwirkung
Im Gegensatz zu verjährten gehen verwirkte Rechte insgesamt unter. Es erlischt der Anspruch selber, was in der Folge auch die Durchsetzbarkeit verunmöglicht. Verwirkungsfristen sind in der Regel gesetzliche Fristen, innert welcher gewisse Rechtshandlungen vorgenommen oder Ansprüche gestellt werden müssen.
Die Verjährungsbestimmungen im Werkvertragsrecht
Nach neuem Recht bestehen Verjährungsfristen von fünf Jahren für
Ansprüche für Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben
Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes. Diese verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
Damit verliert das Charaktermerkmal "beweglich" oder "unbeweglich" an absoluter Unterscheidungskraft und es wird vielmehr auf den Zweck des Werkes abgestellt, um die Verjährungsfrist zu bestimmen.
Massgebend für die fünfjährige Frist sind folgende Merkmale: Ursprünglich bestand ein bewegliches Werk (Fahrnis), welches zum Einbau vorgesehen (Zweck) ist und welches tatsächlich eingebaut wurde (Akzession). Wird eine Sache für den Einbau bestellt, aber tatsächlich nie eingebaut, bleibt sie Fahrnis und die Gewährleistung verjährt nach zwei Jahren. Man könnte die gesetzliche Regelung sogar so auffassen, dass nicht bestimmungsgemäss für den Einbau hergestellte Werke, welche aber trotzdem in Liegenschaften eingebaut werden, nicht von der fünfjährigen Verjährungsfrist erfasst werden. Über Interpretationsfragen müssen aber die Gerichte entscheiden.
Checkliste
- Klären Sie, ob das Werk als unbeweglich gilt oder als bewegliches Werk eingebaut wurde.
- Prüfen Sie das Datum der Abnahme des Werkes, da die Fristen ab diesem Zeitpunkt laufen.
- Überprüfen Sie, ob Mängel bei der Abnahme erkennbar waren oder erst später entdeckt wurden.
- Stellen Sie sicher, dass Mängel an unbeweglichen Werken innert 60 Tagen nach Entdeckung angezeigt werden.
- Achten Sie darauf, dass keine vertraglichen Fristverkürzungen unter 5 Jahren für unbewegliche Werke vereinbart wurden.
- Dokumentieren Sie alle Mängelrügen und den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich.
- Prüfen Sie bei Subunternehmern, ob die Rückgriffsfrist von 5 Jahren eingehalten werden kann.
- Unterscheiden Sie zwischen Verjährung (Einrede) und Verwirkung (Erloschen des Anspruchs).
- Beachten Sie, dass das Gericht die Verjährung nur berücksichtigt, wenn der Schuldner die Einrede erhebt.
- Klären Sie bei integrierten beweglichen Teilen, ob diese bestimmungsgemäss eingebaut wurden.
Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des Werkes zu laufen. Mängel eines unbeweglichen Werks, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren, sind neuerdings innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (Art. 370 Abs. 4). Dasselbe gilt für die folgenden Mängel eines Werks, die die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht haben:
Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist
Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist.
Wichtig: Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.
Die Regeln von Art. 371 sollen auch dem Schutz des Unternehmers nach Art. 363 ff. OR dienen, der gegenüber seinem Besteller für ein unbewegliches Werk während fünf Jahren haftet. Dieser Unternehmer soll deswegen auch während fünf Jahren auf einen von ihm beauftragten Subunternehmer zurückgreifen können
Diese Koordination steht im Einklang mit Art. 180 Abs. 1 der SIA-Norm 118, wonach die Verjährungsfrist immer fünf Jahre beträgt, nur die Rügefrist beträgt da 2 Jahre.
FAQ: Verjährungsfristen
Wie lange verjähren Mängelansprüche bei einem Hausbau?
Ansprüche wegen Mängeln eines unbeweglichen Werkes verjähren fünf Jahre nach der Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt auch gegenüber Architekten und Ingenieuren.
Gilt die fünfjährige Frist auch für eingebaute Fenster oder Heizungen?
Ja, wenn ein ursprünglich bewegliches Werk (wie Fenster oder Heizung) bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und die Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Was passiert, wenn ein Mangel erst lange nach der Abnahme entdeckt wird?
Der Anspruch verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Abnahme. Neu muss der Mangel jedoch innert 60 Tagen nach seiner Entdeckung angezeigt werden, sonst erlischt der Anspruch.
Können Parteien eine kürzere Verjährungsfrist vereinbaren?
Für unbewegliche Werke und eingebaute bewegliche Werke ist eine Verkürzung der fünfjährigen Frist zu Lasten des Bestellers unwirksam. Bei rein beweglichen Werken ohne Einbau gilt die zweijährige Frist, deren Änderung jedoch den allgemeinen Regeln unterliegt.
Unterscheidet sich Verjährung von Verwirkung?
Ja. Bei der Verjährung bleibt die Forderung bestehen, kann aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Schuldner die Einrede erhebt. Bei der Verwirkung erlischt der Anspruch selbst vollständig.