Definition Werkvertrag: Abgrenzungen zu anderen Bauverträgen
Passende Arbeitshilfen
Gesetzliche Grundlagen sowie SIA Normen oder Ordnungen
OR 184 ff. zum Kaufrecht, OR 363 ff. zum Werkvertragsrecht und OR 394 ff. zum Auftragsrecht
Beispielsweise die SIA Ordnung 102 (2014) zum Architekturvertrag die SIA Norm 118 zum Werkvertrag – und andere.
Worum geht es?
Investor, Besteller und Ausführende sind sich oft nicht bewusst, ob sie unter Werkvertrags-, Auftrags- oder Kaufrecht tätig sind oder Pflichten eingehen. Das intuitive Handeln wird erst vor Gericht rechtlich erfasst, gilt doch nicht der Titel eines Vertrages zu dessen Einordnung, sondern der abgemachte Inhalt. Der Richter hat aufgrund dessen stets von Amtes wegen zu prüfen, ob eine von den Parteien selbst verwendete Qualifikation mit dem vereinbarten Inhalt des abgeschlossenen Vertrages übereinstimmt. Nie wird z.B. ein Auftrag deshalb zum Werkvertrag, weil die Parteien ihn aus Irrtum oder aus Absicht als «Werkvertrag» bezeichnen, oder umgekehrt (Art. 18 OR). Auch die unrichtige Vertragsqualifikation bleibt von den Parteien vor Gericht unbeachtlich (Vgl. BGE 126 III 369).
Bis auf Grundstück-Kaufverträge und die Begründung von Dienstbarkeiten (die einer Beurkundung bedürfen) sind die Verträge am und um den Bau grundsätzlich formfrei. Das ist der kleinste gemeinsame Nenner. Gleichzeitig auch ein gefährlicher Nenner, sind doch mündliche (oder konkludente) Verträge schwierig zu beweisen vor Gericht.
Die Praxis hat neben den gesetzlich normierten «Kauf-» und «Werkverträgen» sowie dem «Auftrag» auch kombinierte Verträge geschaffen. Es geht da um Generalunternehmer- oder Totalunternehmerverträge sowie Ingenieur-, Architektur-, Generalplaner- oder auch Bauleiter- und Bautreuhänderverträge. Derartige Verträge sind gesetzlich nicht normiert. Die SIA Ordnungen 102, 103 ff. regeln (als AGB) den Inhalt der Ingenieur- und Architekturverträge. Aber eine eindeutige juristische Einordnung ist auch durch die SIA Ordnungen nicht möglich. Es ist deshalb von Bedeutung, die verschiedenen Verträge wenigstens im Grundsatz zuzuordnen und qualifizieren zu können. Die nachfolgenden Ansätze sollen helfen, diese Qualifizierungen vornehmen zu können:
Architekturvertrag
Zu Beginn fast jedes Bauvorhabens steht die Architektur. Der Architekt wird regelmässig vom Investor und dem Bauherrn beigezogen. Zwischen diesen Parteien wird der Architekturvertag abgeschlossen. In der Folge bildet der Architekt Vertrauens- und Hilfsperson des Bauherrn und er oder sie vertritt den Bauherrn im Aussenverhältnis, also gegenüber Baubehörden, Unternehmern, Fachplanern etc.
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