Mängel: Wahlrechte und Rechtsbehelfe beim Werkvertrag

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Was ist ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts?
Der Werkvertrag ist in den Art. 363 ff. OR geregelt. Der Unternehmer schuldet dem Besteller ein Werk, das den vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Ein Mangel liegt vor, wenn das fertiggestellte Werk von dieser Sollbeschaffenheit abweicht. Die Abweichung kann qualitativ (fehlerhafte Ausführung), quantitativ (unvollständige Leistung) oder rechtlicher Natur sein.
Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln schlechthin, aber die Art des Mangels bestimmt, welche Rechtsbehelfe dem Besteller offenstehen. Für die Praxis zentral ist die Frage, wann Mängel «erheblich» sind, denn nur bei erheblichen Mängeln kann der Besteller wandeln. Bei bloss unerheblichen Mängeln beschränken sich die Rechte auf Nachbesserung und Minderung.
Als erheblich gelten Mängel dann, wenn das Werk für den vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unzumutbar benutzt werden kann. Ein Dach, das bei Regen undicht ist, stellt einen erheblichen Mangel dar. Eine Bodenfliese mit kleinem ästhetischem Defekt, die aber vollständig funktioniert, ist demgegenüber in aller Regel unerheblich.
Beispiel: Ein Bauunternehmer erstellt einen Neubau. Der Estrich weist nach dem Einzug Risse auf und ist feucht. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Mangel, der sämtliche Gewährleistungsrechte auslöst, einschliesslich der Wandelung.
Die Prüfungs- und Rügepflicht als Schlüsselmoment
Art. 367 OR verpflichtet den Besteller zur unverzüglichen Prüfung und Mängelrüge, sobald es der gewöhnliche Geschäftsgang erlaubt. Diese Pflicht ist eine der häufigsten Stolpersteine in der Praxis. Wer einen Mangel erkennt oder erkennen könnte und schweigt, riskiert den Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte.
Die Rüge muss konkret sein: Es genügt nicht, allgemein auf Qualitätsprobleme hinzuweisen. Der Besteller muss den Mangel so präzise beschreiben, dass der Unternehmer ihn identifizieren und beheben kann. Eine pauschale E-Mail mit dem Inhalt «das Werk entspricht nicht unseren Erwartungen» reicht nicht aus.
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