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Mängel: Wahlrechte und Rechtsbehelfe beim Werkvertrag

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Beim Werkvertrag steht dem Besteller ein Bündel an Rechten zur Verfügung, wenn das gelieferte Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Diese umfassen Nachbesserung, Minderung, Wandelung oder Schadenersatz. Entscheidend für den Erhalt dieser Ansprüche ist die unverzügliche und konkrete Rüge des Mangels sowie die Einhaltung gesetzlicher Fristen, insbesondere der neuen 60-Tage-Frist für unbewegliche Werke seit 2026.

Die wichtigsten Punkte:

  • Prüfung und Rüge müssen unverzüglich erfolgen, sonst verfallen die Gewährleistungsrechte.
  • Bei erheblichen Mängeln steht das Recht auf Wandelung (Rückabwicklung) offen.
  • Das Nachbesserungsrecht hat Vorrang vor Minderung oder Wandelung.
  • Schadenersatz setzt zusätzlich ein Verschulden des Unternehmers voraus.
  • Für Bauwerke gilt seit 2026 eine Rügefrist von 60 Tagen gemäss Art. 367 Abs. 1bis OR.
19.05.2026 Von: David Schneeberger
Mängel

Welche Rechte habe ich bei Mängeln an einem Werkvertrag und wie muss ich diese fristgerecht geltend machen?

Ein mangelhaftes Werk ist im Geschäftsalltag häufiger als man denkt. Das Obligationenrecht räumt dem Besteller bei Mängel ein Bündel an Rechten ein: Nachbesserung, Minderung, Wandelung oder Schadenersatz. Wer diese Wahlrechte nicht kennt und nicht fristgerecht ausübt, verliert sie.

Was ist ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts?

Der Werkvertrag ist in den Art. 363 ff. OR geregelt. Der Unternehmer schuldet dem Besteller ein Werk, das den vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Ein Mangel liegt vor, wenn das fertiggestellte Werk von dieser Sollbeschaffenheit abweicht. Die Abweichung kann qualitativ (fehlerhafte Ausführung), quantitativ (unvollständige Leistung) oder rechtlicher Natur sein.

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln schlechthin, aber die Art des Mangels bestimmt, welche Rechtsbehelfe dem Besteller offenstehen. Für die Praxis zentral ist die Frage, wann Mängel «erheblich» sind, denn nur bei erheblichen Mängeln kann der Besteller wandeln. Bei bloss unerheblichen Mängeln beschränken sich die Rechte auf Nachbesserung und Minderung.

Als erheblich gelten Mängel dann, wenn das Werk für den vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unzumutbar benutzt werden kann. Ein Dach, das bei Regen undicht ist, stellt einen erheblichen Mangel dar. Eine Bodenfliese mit kleinem ästhetischem Defekt, die aber vollständig funktioniert, ist demgegenüber in aller Regel unerheblich.

Beispiel: Ein Bauunternehmer erstellt einen Neubau. Der Estrich weist nach dem Einzug Risse auf und ist feucht. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Mangel, der sämtliche Gewährleistungsrechte auslöst, einschliesslich der Wandelung.

Die Prüfungs- und Rügepflicht als Schlüsselmoment

Art. 367 OR verpflichtet den Besteller zur unverzüglichen Prüfung und Mängelrüge, sobald es der gewöhnliche Geschäftsgang erlaubt. Diese Pflicht ist eine der häufigsten Stolpersteine in der Praxis. Wer einen Mangel erkennt oder erkennen könnte und schweigt, riskiert den Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte.

Die Rüge muss konkret sein: Es genügt nicht, allgemein auf Qualitätsprobleme hinzuweisen. Der Besteller muss den Mangel so präzise beschreiben, dass der Unternehmer ihn identifizieren und beheben kann. Eine pauschale E-Mail mit dem Inhalt «das Werk entspricht nicht unseren Erwartungen» reicht nicht aus.

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