Bauwerkvertrag: Definitionen und Vertragsinhalt
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Rechtliche Grundlagen
Beim Bauwerkvertrag handelt es sich um eine spezifische Entwicklung des allgemeinen Werkvertrages gemäss OR 363 ff.
- Werkvertrag: OR 363 ff.
- SIA Norm 118
Terminologie und Begriffe
Der Besteller ist der Bauherr. Der Unternehmer ist und bleibt der Unternehmer.
Generalunternehmer: Er fasst die verschiedenen Bauleistungen unter seiner Verantwortung zusammen, wobei er typischerweise verschiedene Arbeiten auf Subunternehmer weiter überträgt.
Totalunternehmer: Dieser unterscheidet sich vom Generalunternehmer nur – aber immerhin – dadurch, dass er auch die Projektierung des Bauvorhabens erbringt. Die Abgrenzung zum Generalunternehmer ist mithin schwierig und erfolgt graduell.
Abgrenzung zum Kauf-(Bau)-Werkvertrag
Der Bau-Werkvertrag ist vom Kauf-(Bau)-Werkvertrag zu unterscheiden:
- Beim Bau-Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Bauwerkes auf dem Land des Bestellers.
- Beim Kauf-Werkvertrag erwirbt der Käufer ein Bauwerk im Projektstadium. Der Verkäufer verpflichtet sich nicht nur zur Übertragung des Eigentums am Land (Kaufteil) sondern auch zur Herstellung des Bauwerks. Der Kauf-Werkvertrag beinhaltet Elemente des Grundstückkauf- und des ordentlichen Werkvertrages.
Vertragsphasen
Vorvertragsphase:
- Ausschreibung
- Einladung zu Verhandlungen
- Offerten
- Vertragsverhandlungen
- Vertragsschluss
Vertragsphase:
- Produktion
- Lieferung
- Leistung
- Überlassung
- Übereignung
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Nachvertragsphase:
- Mängelbehebung
- Garantiefrist
- Urheberschutz
- Schlussabrechnung
Regelungsbereiche
Mit dem Werkvertrag sind Parteien, Preis, Qualität und Termine klar zu regeln:
Preis:
- Pauschalpreis
- Globalpreis
- Offene Abrechnung mit oder ohne Kostendach
- Zahlungsplan
- MWSt
- Verzugszinse
Qualität:
- Leistungsbeschrieb, Baubeschrieb (BKP)
- Baubewilligung als Bestandteil
- Pläne (Massstab)
- Qualitätsforderungen gem. technischen SIA Ordnungen
- Mängelprozedere
- Bauleitung (Verantwortung)
- Haftung und Garantie
Termin:
- Baubeginn, Verantwortung Baufreigabe
- Bauzeit, Meilensteine
- Übergabe, Bezugstermin
- Abnahmen, Garantiefrist
Vertragsbestimmungen:
- Der Bauwerkvertrag kann alleine dem OR und dem Vertragstext folgen, oder es können die SIA Normen als dispositives Recht miteinbezogen werden.
- Es ist die Rangfolge zu regeln.
Abgrenzungen und Vertragsgrundlagen
Der Bauwerkvertrag ist ein bauspezifischer Werkvertrag. So vielfältig die Bauwerke sind, so verschiedenartig sind die Bauwerkverträge in der Praxis. Jeder Vertrag auf Herstellung und Übereignung eines Bauwerkes wird als Bauwerkvertrag qualifiziert.
Demgegenüber sind die Dienstleistungsverträge abzugrenzen. Dienstleistungsverträge haben nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Mitarbeit an einem Werk zu Vertragsgegenstand. Typische Dienstverträge an Bauwerken sind Ingenieurleistungen, Bauleitung, Bauherrentreuhand oder Baureinigungen oder dergleichen. Dienstleistungsverträge folgen OR 393 ff., dem auftragsrecht.
Der Bauwerkvertrag ist im OR unter den übrigen Werkverträgen in OR 363 ff. geregelt. Das OR stellt keinen bauspezifischen Bauwerkvertrag als Muster zur Verfügung. Diese "Lücke" hat beispielsweise der private SIA mit der SIA-Norm 118 gefüllt. Diese vertragliche Norm bildet eine differenzierte und breit anerkannte Grundlage für Bauwerkverträge. Sie wird wie eine AGB angewendet und kommt deshalb nur zum Zuge, wenn der Bauwerkvertrag ausdrücklich festhält, dass die SIA Norm 118 gelten soll. Gleiches gilt für andere AGB und Musterverträge anderer Vereinigungen. Massgebend ist und bleibt der abgeschlossene Vertrag, mit oder ohne seine "integrierenden" Bestandteile.
Die Rangfolge unter den Vertragsbestandteilen ist im Vertrag selber zu regeln.