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Werklieferungsvertrag: Definitionen und anwendbares Recht

Verpflichtet sich der Unternehmer nebst der Herstellung des Werkes auch zur Lieferung des hierfür benötigten Werkstoffes, so liegt ein Werklieferungsvertrag vor; eine Unterform des Werkvertrages.

08.07.2014 Von: Matthias Streiff
Werklieferungsvertrag

Gesetzliche Grundlagen

Terminologie und Begriff

Werkvertrag

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (OR 363).

    Werklieferungsvertrag

    Als Werklieferungsvertrag wird ein Werkvertrag bezeichnet, bei dem sich der Unternehmer neben der Werkherstellung auch zur Stofflieferung verpflichtet. Die Besonderheit besteht darin, dass nicht wie beim "normalen" Werkvertrag der Besteller, sondern der Unternehmer den Werkstoff liefert. Der Unternehmer hat das Werk folglich aus (teilweise) selbst beschafftem Stoff herzustellen (BGE 117 II 273).

    Abgrenzungskriterien

    Aufgrund der Kombination von verschiedenen Leistungselementen, namentlich der Werkherstellung als Hauptpflicht und Stofflieferung als subsidiäre Pflicht, ergeben sich schwierige Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen Vertragsarten. Insbesondere die Abgrenzung zum sog. "Kauf über eine künftige Sache" sowie zum sog. "Kauf mit Montagepflicht" kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Nachfolgend Orientierungspunkte:

    Abgrenzung zum Kauf über eine künftige Sache

    Beim Kauf über eine künftige Sache verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine Sache zu übereignen (OR 184), die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) nicht existiert. Auch beim Werklieferungsvertrag ist der Unternehmer, welcher das Werk aus selbst beschafftem Stoff herzustellen hat, verpflichtet, das fertiggestellte Werk dem Besteller zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen dem Werklieferungsvertrag und dem Kauf über eine künftige Sache ist die Herstellungspflicht. Im Unterschied zum Werklieferungsvertrag ist der Verkäufer nicht zur Herstellung des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Beim Kauf über eine künftige Sache kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer die geschuldete Sache selber herstellt oder die Sache von einem Dritten erwirbt, da die Herstellungspflicht nicht Vertragsgegenstand ist. Gehört die Herstellungspflicht demgegenüber zur Vertragserfüllung liegt ein Werklieferungsvertrag vor.

      Die Abgrenzung aus der Perspektive der Bauwelt ist anders, als die Perspektive aus Sicht der Immobilien-Promotoren und Händler. Der Verkauf von Immobilien ab Plan folgt grundsätzlich dem Kaufrecht, da dieses dem Notariat und Grundbuchamt geläufiger ist. Die Transaktion steht da im Vordergrund und die Herstellung ist für das Notariat sekundär. Bei Immobilientransaktionen über Objekte ab Plan oder während dem Bau steht der Kaufvertrag im Zentrum und die werkvertraglichen Abreden sind situativ zu finden. Diese Verträge fordern spezialisiertes Know-how.

        Abgrenzung zum Kauf mit Montagepflicht

        Der Kauf mit Montagepflicht verbindet einen herkömmlichen Kaufvertrag (OR 184 ff.) mit einem werkvertraglichen Element, da sich der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache auch gleich zu montieren. In Abgrenzung zu einem Werklieferungsvertrag ist die zu liefernde Sache Kaufgegenstand und nicht "nur" Werkstoff. Während beim Kauf mit Montagepflicht die Sachleistung derart überwiegt und die Montage lediglich dazu dient, den Kaufgegenstand gebrauchsfertig zu machen, steht bei einem Werklieferungsvertrag die Arbeit im Vordergrund. Der gelieferte Werkstoff dient im Rahmen eines Werklieferungsvertrages der Erreichung des geschuldeten Arbeitserfolgens und erscheint als Teil dieses Erfolges. Entscheidend ist folglich das Verhältnis zwischen Arbeit und Sachlieferung. Unbeachtlich ist aber das Verhältnis zwischen Arbeits- und Materialkosten.

        Das Stellen, justieren und fixieren einer vorgefertigten Garagenbox auf einem bestehenden Fundament kann als Kauf mit Montagepflicht betrachtet werden. Im Anlagebau muss der Kauf mit Montagepflicht speziell geprüft werden.

        In einem Streitfall entscheidet das Gericht über die Qualifikation.

        Anwendbares Recht

        Der Werklieferungsvertrag ist immer ein Werkvertrag (BGE 103 II 33). Folglich untersteht er auch den Vorschriften zum Werkvertrag (OR 363 ff.). Das Werkvertragsrecht kommt selbst für die Haftung des Unternehmers für allfällige durch mangelhaften Stoff bewirkten Mängel zur Anwendung (BGE 117 II 425; vgl. auch Art. 165 Abs. 2 SIA-Norm 118). Die Werkvertragshaftung ist härter für den Unternehmer als das Kaufrecht.

        Demgegenüber folgt der Kauf mit Montagepflicht grundsätzlich dem Kaufrecht mit den strengeren Rügepflichten und kürzeren Fristen.

        Achtung, bei internationalen Verhältnissen, falls die Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern stammen, besteht sodann die Möglichkeit, dass ein Werklieferungsvertrag dem "Wiener Kaufrecht" (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über internationalen Warenverkauf) untersteht. Obwohl diesem Übereinkommen grundsätzlich nur "Kaufverträge über Waren" unterstellt sind, können auch Werklieferungsverträge, welche die Herstellung und Ablieferung von beweglichen Sachen zum Gegenstand haben, vom Wiener Kaufrecht erfasst werden. Bei internationalem Bezug sind stets das IPRG und die einschlägigen Staatsverträge zu beachten.

        Praxis

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