Werklieferungsvertrag: Definitionen und anwendbares Recht

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Beim Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer sowohl zur Herstellung eines Werkes als auch zur Lieferung des dafür benötigten Werkstoffs. Im Gegensatz zum reinen Kaufvertrag steht hier die Herstellungspflicht im Vordergrund, weshalb primär das Werkvertragsrecht (OR 363 ff.) zur Anwendung kommt. Die Haftung für Stoffmängel richtet sich jedoch nach den Vorschriften des Kaufrechts.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Unternehmer liefert den Werkstoff selbst und stellt das Werk her.
  • Rechtlich gilt primär das Werkvertragsrecht (OR 363 ff.).
  • Für die Gewährleistung bei Stoffmängeln gilt das Kaufrecht (OR 365 Abs. 1 i.V.m. OR 192 ff.).
  • Das entscheidende Abgrenzungskriterium zum Kauf ist die Herstellungspflicht.
25.11.2025 Von: Matthias Streiff
Werklieferungsvertrag

Was ist ein Werklieferungsvertrag und wie unterscheidet er sich rechtlich von einem Kaufvertrag?

Beim Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer nebst der Herstellung des Werkes auch zur Lieferung des hierfür benötigten Werkstoffes, eine Unterform des Werkvertrages.

Gesetzliche Grundlagen

Werklieferungsvertrag

Als Werklieferungsvertrag wird ein Werkvertrag bezeichnet, bei dem sich der Unternehmer neben der Werkherstellung auch zur Stofflieferung verpflichtet. Die Besonderheit besteht darin, dass nicht wie beim "normalen" Werkvertrag der Besteller, sondern der Unternehmer den Werkstoff liefert. Der Unternehmer hat das Werk folglich aus (teilweise) selbst beschafftem Stoff herzustellen (BGE 117 II 273).

Aufgrund der Kombination von verschiedenen Leistungselementen, namentlich der Werkherstellung als Hauptpflicht und Stofflieferung als subsidiäre Pflicht, ergeben sich schwierige Abgrenzungsprobleme gegenüber anderen Vertragsarten. Insbesondere die Abgrenzung zum sog. "Kauf über eine künftige Sache" sowie zum sog. "Kauf mit Montagepflicht" kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, siehe unten.

Anwendbares Recht

Der Werklieferungsvertrag ist immer ein Werkvertrag (BGE 103 II 33). Folglich untersteht er auch den Vorschriften zum Werkvertrag (OR 363 ff.). Das Werkvertragsrecht wird auch für die Haftung des Unternehmers für allfällige durch mangelhaften Stoff bewirkten Mängel angewendet (BGE 117 II 425; vgl. auch Art. 165 Abs. 2 SIA-Norm 118).  Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer (Art. 365 Abs. 1 OR).

Ein Werklieferungsvertrag kann dem "Wiener Kaufrecht" (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über internationalen Warenverkauf, CISG) unterstellt werden,  Obwohl es bei diesem Übereinkommen grundsätzlich um Kaufverträge über Waren geht (BGE 4A_493/2020 vom 4. Januar 2021).

Wichtig: Bei internationale Verträgen sind stets auch das IPRG und die einschlägigen Staatsverträge zu beachten.

Abgrenzung zum Kauf über eine künftige Sache

Beim Kauf über eine künftige Sache verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine Sache zu übereignen (OR 184), die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) nicht existiert. Auch beim Werklieferungsvertrag ist der Unternehmer, welcher das Werk aus selbst beschafftem Stoff herzustellen hat, verpflichtet, das fertiggestellte Werk dem Besteller zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen dem Werklieferungsvertrag und dem Kauf über eine künftige Sache ist die Herstellungspflicht. Im Unterschied zum Werklieferungsvertrag ist der Verkäufer nicht zur Herstellung des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Beim Kauf über eine künftige Sache kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer die geschuldete Sache selber herstellt oder die Sache von einem Dritten erwirbt, da die Herstellungspflicht nicht Vertragsgegenstand ist. Gehört die Herstellungspflicht demgegenüber zur Vertragserfüllung liegt ein Werklieferungsvertrag vor.

Checkliste

  • Klären Sie eindeutig, ob die Herstellung des Werks oder nur die Lieferung der Sache im Fokus steht.
  • Definieren Sie im Vertrag, ob der Unternehmer den Stoff selbst beschafft oder vom Besteller gestellt wird.
  • Prüfen Sie, ob der Kunde Einfluss auf den Herstellungsprozess nimmt (Indiz für Werkvertrag).
  • Beachten Sie bei internationalen Geschäften das Wiener Kaufrecht (CISG) und das IPRG.
  • Sichern Sie ab, ob es sich um einen Kauf mit Montagepflicht oder einen Werklieferungsvertrag handelt.
  • Regeln Sie die Gewährleistungsansprüche für Material und Arbeit getrennt, falls notwendig.
  • Dokumentieren Sie individuelle Anpassungswünsche des Bestellers, um die Werkvertragsnatur zu untermauern.

BGE 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019

Das Bundesgericht hat sich vor allem im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstückes mit einer Neubaute zur Abgrenzung zwischen einem reinen Kaufvertrag (Grundstückkaufvertrag über eine künftige Sache) und einem gemischten Grundstückkauf-/Werkvertrag (Grundstückkauf mit Bauleistungspflicht) geäussert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das entscheidende Abgrenzungskriterium die Herstellungspflicht. Während der Verkäufer nur zur Übereignung der künftigen Sache verpflichtet ist, ist der Unternehmer zur Herstellung einer künftigen Baute verpflichtet.

Ein Kauf über eine künftige Sache ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Erwerber keinen Einfluss auf den Herstellungsprozess ausübt, d.h. der Neubau nicht eigens für ihn hergestellt wird. Demgegenüber ist von einem gemischten Grundstückkauf mit Bauleistungspflicht auszugehen, wenn dem Erwerber ein Einfluss auf den Arbeitsprozess eingeräumt wird, und zwar auch bei einer bloss teilweisen Herstellung eines Neubaus nach den individuellen Wünschen des Erwerbers (Urteil 4C.301/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.1 und 4A_702/2011 vom 20. August 2012 E. 5). 

Abgrenzung zum Kauf mit Montagepflicht

Der Kauf mit Montagepflicht verbindet einen herkömmlichen Kaufvertrag (OR 184 ff.) mit einem werkvertraglichen Element, da sich der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache auch gleich zu montieren. In Abgrenzung zu einem Werklieferungsvertrag ist die zu liefernde Sache Kaufgegenstand und nicht "nur" Werkstoff. Während beim Kauf mit Montagepflicht die Sachleistung derart überwiegt und die Montage lediglich dazu dient, den Kaufgegenstand gebrauchsfertig zu machen, steht bei einem Werklieferungsvertrag die Arbeit im Vordergrund. Der gelieferte Werkstoff dient im Rahmen eines Werklieferungsvertrages der Erreichung des geschuldeten Arbeitserfolges und erscheint als Teil dieses Erfolges. Entscheidend ist folglich das Verhältnis zwischen Arbeit und Sachlieferung. Unbeachtlich ist aber das Verhältnis zwischen Arbeits- und Materialkosten.

Zum Beispiel kann aufstellen, justieren und fixieren einer vorgefertigten Garagenbox auf einem bestehenden Fundament als Kauf mit Montagepflicht betrachtet werden. Im Anlagebau muss der Kauf mit Montagepflicht speziell geprüft werden. In einem Streitfall entscheidet das Gericht über die Qualifikation.

FAQ: Werklieferungsvertrag

Welches Recht gilt beim Werklieferungsvertrag?

Primär gilt das Werkvertragsrecht (OR 363 ff.), da die Herstellungspflicht im Vordergrund steht. Für die Haftung bei Mängeln des gelieferten Stoffes gilt jedoch das Kaufrecht (OR 192 ff. via OR 365 Abs. 1).

Wann liegt ein Kauf über eine künftige Sache vor?

Ein Kauf über eine künftige Sache liegt vor, wenn der Verkäufer zur Übereignung einer noch nicht existierenden Sache verpflichtet ist, aber keine Pflicht zur Herstellung besteht. Entscheidend ist, dass der Käufer keinen Einfluss auf den Herstellungsprozess nimmt.

Wie unterscheidet sich der Werklieferungsvertrag vom Kauf mit Montagepflicht?

Beim Kauf mit Montagepflicht überwiegt die Sachleistung (Kaufgegenstand), und die Montage dient nur der Gebrauchsreife. Beim Werklieferungsvertrag steht die Arbeitserbringung im Vordergrund, und der Stoff ist nur Mittel zum Zweck des Arbeitserfolges.

Gilt das Wiener Kaufrecht (CISG) für Werklieferungsverträge?

Ja, ein Werklieferungsvertrag kann dem Wiener Kaufrecht unterstellt werden, obwohl dieses primär Kaufverträge regelt. Dies ist insbesondere bei internationalen Verträgen zu prüfen.

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