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Flexibles Arbeiten: Gut abgesichert in flexiblen Zeiten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Flexibles Arbeiten umfasst heute sowohl klassische Modelle wie Teilzeit und Home-Office als auch moderne Plattformarbeit. Während letztere hohe Flexibilität bietet, bergen sie das Risiko, dass Arbeitssuchende als selbstständig eingestuft werden und damit den gesetzlichen Schutz verlieren. Unternehmen sollten daher bewusst Arbeitsverträge statt Auftragsverhältnisse nutzen, um soziale Absicherungen wie AHV, Unfallversicherung und Lohnfortzahlung sicherzustellen und rechtliche Grauzonen zu vermeiden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Plattformarbeit erfordert eine klare Unterscheidung zwischen Arbeits- und Auftragsverhältnis, um Risiken für Arbeitssuchende zu minimieren.
  • Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sichert arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen auch bei kurzen Einsätzen ab.
  • Home-Office-Regelungen müssen schriftlich fixiert werden, um Erreichbarkeit und Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren.
  • Arbeitgeber tragen die Verantwortung für ergonomische Arbeitsplätze und die Einhaltung des Arbeitsgesetzes im Home-Office.
  • Bei Teilzeitarbeit sind BVG-Eintrittsschwellen und Feiertagsregelungen prozentual anzupassen.
30.06.2026 Von: Thomas Letsch
Flexibles Arbeiten

Wie können Unternehmen und Arbeitssuchende bei flexiblen Arbeitsformen und Plattformarbeit rechtlich und sozial abgesichert werden?

Gigwork, Crowdwork, Work on demand und Plattformökonomie – diese Begriffe stehen für modernes, (hoch)flexibles Arbeiten. Sowohl bei klassischen wie auch bei modernen flexiblen Arbeitsformen sollte die Flexibilität vertraglich definiert sein, und es können Massnahmen zur sozialen Absicherung der Arbeitssuchenden ergriffen werden.

Flexibles Arbeiten

Im folgenden Beitrag wird gezeigt, welche Massnahmen Arbeitsanbietende in Bezug auf flexibles Arbeiten und soziale Absicherung von Arbeitssuchenden bei Plattformarbeit ergreifen können, und was es hinsichtlich Flexibilität und Absicherung bei klassischen flexiblen Arbeitsverhältnissen zu beachten gilt.

«Arbeitsanbietende» sind Personen/Unternehmungen, die Arbeitssuchenden Aufgaben anbieten. «Arbeitssuchende» sind Personen, die Aufgaben suchen, die von Arbeitsanbietenden angeboten werden.

Absicherung bei Plattformarbeit

Mit der Digitalisierung sind zu den klassischen Formen für flexibles Arbeiten wie Teilzeitarbeit, Stundenlohnarbeit, Arbeit auf Abruf, Temporärarbeit, Home-Office usw. neue, noch flexiblere Arbeitsformen hinzugekommen wie die Plattformarbeit. Schätzungen zufolge sind weltweit bereits über 150 Millionen Menschen bei Plattformen registriert, wobei das Bundesamt für Statistik davon ausgeht, dass in der Schweiz im Jahr 2024 rund 0.9% Prozent der Bevölkerung internetbasierte Plattformdienstleistungen erbrachte.

Im Kern geht es bei den neuen Arbeitsformen darum, dass Arbeitssuchende und Arbeitsanbietende digital via Internetplattform oder Mobile App für einen Leistungsaustausch (sog. Gig) zusammenfinden. Dabei kann Umfang wie auch Art des Einsatzes sehr unterschiedlich sein: Kurzeinsatz für ein paar Stunden, Einsatz über mehrere Tage oder Wochen, Erledigung physischer Aufgaben (z.B. Einsätze im Gastro-/Eventbereich), Erledigung rein digitaler Aufgaben.

Vor- und Nachteile von Plattformarbeit

Plattformarbeit bietet Arbeitssuchenden unter anderem den Vorteil, dass sie die vereinbarte Aufgabe oft zeitlich und örtlich flexibel ausführen können. Gerade die örtliche Flexibilität kennt dabei keine (Landes-)Grenzen. So ist es für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitssuchenden ohne Weiteres möglich, eine digitale Aufgabe auszuführen, die z.B. ein australisches Unternehmen über eine amerikanische Internetplattform anbietet. Daneben ist Plattformarbeit vielfach niederschwellig, was den Marktzutritt für Arbeitssuchende und damit deren Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben im Grundsatz erleichtert.

Ein Nachteil der Plattformökonomie zeigt sich hingegen darin, dass Arbeitssuchende von Plattformbetreibern und teilweise auch von den Arbeitsanbietenden in der Tendenz als «sich selbstvermarktende Solounternehmer» wahrgenommen werden, die immer nur dann eingesetzt werden sollen, wenn gerade Bedarf besteht. Dadurch steigt die Gefahr, dass Risiken, die beim herkömmlichen, unbefristeten Normalarbeitsverhältnis die Arbeitgeber tragen, auf die Arbeitssuchenden überwälzt werden. Bei sehr kurzen Einsätzen äussert sich dieses Risiko darin, dass einzelne arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen aufgrund der kurzen Dauer nicht greifen (z.B. kein Anspruch auf Lohnfortzahlung in den ersten drei Monaten). Noch höher ist das Risiko bei einem Einsatz, der nicht im Rahmen des Arbeitsrechts, sondern im Rahmen eines Auftrags- oder Werkvertragsverhältnisses abgewickelt und von der Ausgleichskasse als selbstständige Tätigkeit eingestuft wird. Hier trägt der Arbeitssuchende sämtliche Risiken und Nachteile selbst (kein Kündigungsschutz und keine Anwendung von Sperrfristen, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und Ferien lohn; keine Arbeitslosenversicherung; eigenständige Finanzierung der AHV, Pensionskasse, Unfallversicherung usw.). Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Ein Auftragsverhältnis liegt typischerweise dann vor, wenn keine Subordination des Arbeitssuchenden in den Betrieb des Arbeitsanbietenden stattfindet.

Solche Auftragsverhältnisse können in der Praxis durchaus vorkommen, wobei das Bundesgericht in Entscheiden in den Jahren 2022 und 2023 in Bezug auf das Geschäftsmodell des Transportunternehmens Uber zum Schluss kam, dass Uber Fahrerinnen und Fahrer als Angestellte und nicht als Selbständige einzustufen sind, und dass Uber diesen ab dem Jahr 2014 rückwirkend AHV-Beiträge nachzahlen muss.

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