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Flexibles Arbeiten: Gut abgesichert in flexiblen Zeiten

Gigwork, Crowdwork, Work on demand und Plattformökonomie – diese Begriffe stehen für modernes, (hoch)flexibles Arbeiten. Sowohl bei klassischen wie auch bei modernen flexiblen Arbeitsformen sollte die Flexibilität vertraglich definiert sein, und es können Massnahmen zur sozialen Absicherung der Arbeitssuchenden ergriffen werden.

08.05.2023 Von: Thomas Letsch
Flexibles Arbeiten

Flexibles Arbeiten

Im folgenden Beitrag wird gezeigt, welche Massnahmen Arbeitsanbietende in Bezug auf flexibles Arbeiten und soziale Absicherung von Arbeitssuchenden bei Plattformarbeit ergreifen können, und was es hinsichtlich Flexibilität und Absicherung bei klassischen flexiblen Arbeitsverhältnissen zu beachten gilt.

«Arbeitsanbietende» sind Personen/Unternehmungen, die Arbeitssuchenden Aufgaben anbieten. «Arbeitssuchende» sind Personen, die Aufgaben suchen, die von Arbeitsanbietenden angeboten werden.

Absicherung bei Plattformarbeit

Mit der Digitalisierung sind zu den klassischen Formen für flexibles Arbeiten wie Teilzeitarbeit, Stundenlohnarbeit, Arbeit auf Abruf, Temporärarbeit, Home-Office usw. neue, noch flexiblere Arbeitsformen hinzugekommen wie die Plattformarbeit. Schätzungen zufolge sind weltweit bereits über 30 Millionen Menschen bei den elf grössten Plattformen registriert.

Im Kern geht es bei den neuen Arbeitsformen darum, dass Arbeitssuchende und Arbeitsanbietende digital via Internetplattform oder Mobile App für einen Leistungsaustausch (sog. Gig) zusammenfinden. Dabei kann Umfang wie auch Art des Einsatzes sehr unterschiedlich sein: Kurzeinsatz für ein paar Stunden, Einsatz über mehrere Tage oder Wochen, Erledigung physischer Aufgaben (z.B. Einsätze im Gastro-/Eventbereich), Erledigung rein digitaler Aufgaben.

Vor- und Nachteile von Plattformarbeit

Plattformarbeit bietet Arbeitssuchenden unter anderem den Vorteil, dass sie die vereinbarte Aufgabe oft zeitlich und örtlich flexibel ausführen können. Gerade die örtliche Flexibilität kennt dabei keine (Landes-)Grenzen. So ist es für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitssuchenden ohne Weiteres möglich, eine digitale Aufgabe auszuführen, die z.B. ein australisches Unternehmen über eine amerikanische Internetplattform anbietet. Daneben ist Plattformarbeit vielfach niederschwellig, was den Marktzutritt für Arbeitssuchende und damit deren Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben im Grundsatz erleichtert.

Ein Nachteil der Plattformökonomie zeigt sich hingegen darin, dass Arbeitssuchende von Plattformbetreibern und teilweise auch von den Arbeitsanbietenden in der Tendenz als «sich selbstvermarktende Solounternehmer» wahrgenommen werden, die immer nur dann eingesetzt werden sollen, wenn gerade Bedarf besteht. Dadurch steigt die Gefahr, dass Risiken, die beim herkömmlichen, unbefristeten Normalarbeitsverhältnis die Arbeitgeber tragen, auf die Arbeitssuchenden überwälzt werden. Bei sehr kurzen Einsätzen äussert sich dieses Risiko darin, dass einzelne arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen aufgrund der kurzen Dauer nicht greifen (z.B. kein Anspruch auf Lohnfortzahlung in den ersten drei Monaten). Noch höher ist das Risiko bei einem Einsatz, der nicht im Rahmen des Arbeitsrechts, sondern im Rahmen eines Auftrags- oder Werkvertragsverhältnisses abgewickelt und von der Ausgleichskasse als selbstständige Tätigkeit eingestuft wird. Hier trägt der Arbeitssuchende sämtliche Risiken und Nachteile selber (kein Kündigungsschutz und keine Anwendung von Sperrfristen, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und Ferien lohn; keine Arbeitslosenversicherung; eigenständige Finanzierung der AHV, Pensionskasse, Unfallversicherung usw.). Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Ein Auftragsverhältnis liegt typischerweise dann vor, wenn keine Subordination des Arbeitssuchenden in den Betrieb des Arbeitsanbietenden stattfindet.

Solche Auftragsverhältnisse können in der Praxis durchaus vorkommen, wie das Geschäftsmodell des Transportunternehmens Uber zeigt. Inwieweit jedoch solche Modelle in Zukunft weiterhin betrieben werden können, ist fraglich. Denn in jüngsten Entscheiden aus den Jahren 2022 und 2023 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Uber Fahrerinnen und Fahrer als Angestellte und nicht als Selbständige einzustufen sind, und dass Uber diesen für das Jahr 2014 AHV-Beiträge bezahlen muss.

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