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Gründerhaftung: Wer haftet für Schäden?

Wer in der Schweiz eine Kapitalgesellschaft gründet, betritt kein haftungsfreies Terrain. Das Gegenteil ist der Fall: Die Gründerhaftung ist scharf, weitreichend und betrifft nicht nur Gründer im engeren Sinn, sondern alle, die an der Gründung oder Geschäftsführung mitwirken. Das Obligationenrecht (OR) kennt klare Haftungsnormen (insb. Art. 753–761 OR), die auch faktische Entscheider erfassen. Dieser Beitrag systematisiert die rechtlichen Grundlagen, benennt zentrale Risiken und gibt Hinweise zur Risikoprävention.

21.05.2025 Von: Martin E. Looser
Gründerhaftung

1. Geltungsbereich: Wer haftet?

Die Gründerhaftung knüpft nicht am Titel, sondern am Verhalten an. Passivlegitimiert – also potenziell haftbar – sind:

  • formelle Organe (Gründer, Verwaltungsräte, Geschäftsführung),
  • materielle und faktische Organe, die entscheidend Einfluss nehmen,
  • Organe kraft Kundgebung: wer gegenüber Dritten als Organ auftritt,
  • unter Umständen auch juristische Personen, wenn sie faktisch leiten.

Die Haftung greift nicht nur bei formellen Gründungsakten, sondern bei jeder Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entstehung und Erstführung der Gesellschaft.

2. Aktivlegitimation: Wer kann klagen?

Die Verantwortlichkeitsklage kann erhoben werden von:

  • der Gesellschaft selbst (Art. 754 Abs. 1 OR),
  • den Aktionären (auch Partizipanten, Art. 656a Abs. 2 OR),
  • den Gesellschaftsgläubigern, insb. im Konkursfall (Art. 757 OR).

Im Konkurs wird der Anspruch zunächst durch die Konkursverwaltung geltend gemacht. Verzichtet diese, können einzelne Gläubiger oder Aktionäre selbst klagen (Art. 757 Abs. 2 OR).

3. Haftungsvoraussetzungen: Wann haftet man?

Vier Elemente müssen kumulativ erfüllt sein:

a) Schaden

Es muss ein konkreter Vermögensnachteil nach der Differenztheorie nachweisbar sein – z. B. durch Überbewertung von Sacheinlagen, Annahme zahlungsunfähiger Aktionäre oder Fehlinformationen im Gründungsbericht.

b) Pflichtverletzung

Die Verletzung kann sich aus Gesetz, Statuten oder anerkannten Grundsätzen guter Geschäftsführung ergeben:

  • Unvollständige, unrichtige oder verschleierte Angaben zu Sacheinlagen, Vorteilen oder Kapitalverhältnissen (Art. 753 OR),
  • Eintragung zahlungsunfähiger Aktionäre,
  • falsche Bescheinigungen oder Urkunden zur Handelsregisteranmeldung,
  • mangelhafte Finanzkontrollen oder Buchführung,

unterlassene Risikoüberwachung oder fehlerhafte Kapitalerhöhung

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