Kapitalherabsetzung: Reduktion innerhalb des Kapitalbandes

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Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands
Soweit die Herabsetzung entweder durch die Vernichtung von Aktien oder Reduktion des Nennwerts erfolgt, sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Gläubigerforderungen zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung sinngemäss anwendbar (Art. 653u Abs. 3, 653k–653m). Bei der Schaffung des Kapitalbandes durch GV-Beschluss sind keine Massnahmen zum Gläubigerschutz vorgesehen, bei der effektiven Herabsetzung sind sie jedoch zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat die Gläubiger darauf hinzuweisen hat, dass sie eine Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können. Der Hinweis muss im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung.
Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Umfang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt aber, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt eine Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird (Art. 653k OR). Zu diesem Zweck lässt der Verwaltungsrat einen sogenannten beschränkten Prüfungsbericht erstellen: Ein zugelassener Revisor bestätigt darin, dass die Forderungen aller Gläubiger nach Durchführung der Reduktion vollständig gedeckt bleiben (Art. 653m).
Falls der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurückliegt, muss die Gesellschaft zusätzlich einen Zwischenabschluss erstellen (Art. 653l OR).
Ist der Prüfungsbericht erstellt, folgt wiederum der notariell zu beurkundende Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, in dem der Verwaltungsrat die Herabsetzung formell feststellt und die Statuten entsprechend anpasst (Art. 653u Abs. 4). Die notariell beglaubigten Urkunden, der Revisorenbericht und die angepassten Statuten sind beim Handelsregisteramt anzumelden.
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