Familienholding: Eine Übersicht

Die meisten Familienunternehmen entstehen als Klein- oder Kleinstunternehmen mit einfachen rechtlichen Strukturen, doch können sie sich in mittlere und grosse Unternehmungen entwickeln, wobei die rechtliche Struktur nach und nach anzupassen ist.

16.09.2025 Von: Urs Fasel
Familienholding

In Familiengesellschaften im engeren Sinn stammen die Gesellschafter aus einer einzigen Familie. Nimmt die Familie lediglich eine beeinflussende Stellung ein und existieren daneben noch andere Gesellschafter, so liegt eine Familiengesellschaft im weiteren Sinn vor. Das wichtigste Merkmal ist der ausgeprägte Einfluss einer Familie auf die Gesellschaft und das Unternehmen, was dazu führt, dass nicht nur nüchterne betriebswirtschaftliche Überlegungen einfliessen, sondern auch die Wert- und Moralvorstellungen der einzelnen beteiligten Familienmitglieder. 

In der Schweiz gibt es viele Familiengesellschaften, zu deren Entwicklung mehrere Generationen beitragen, von der Gründungsphase in die Aufbauphase. In der Reifephase wird oft eine Neuorientierung und Umgestaltung vorgenommen, häufig von der Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft. Damit kann die Abfindung nicht aktiver Familienmitglieder verbunden sein und es werden Führungskräfte oder Teilhaber und/oder Geschäftsleiter angenommen, die nicht zur Familie gehören. 

Wichtig: In der Schweizer Gesetzgebung fehlt es grundsätzlich an Spezialregelungen für Familiengesellschaften. Es ist also das normale Aktienrecht zu berücksichtigen, beim Wechsel der Gesellschaftsform auch das Fusionsgesetz. 

Gründung einer Familienholding

Eine Holdinggesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck im dauernden Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften besteht (Art. 671 Abs. 3 OR). 

Oft wollen nicht alle Familienmitglieder im Betrieb mitwirken, aber doch einen gewissen Einfluss ausüben. So benötigt man eine Regelung, welche allen gewisse Mitsprache- und Beteiligungsrechte garantiert, ohne dass die Entscheidfindung im Unternehmen übermässig erschwert oder gar durch einzelne Mitglieder blockiert werden kann. 

Wichtig: Die Aktiengesellschaft hat den Vorteil, dass für ihre Verbindlichkeiten im Prinzip nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die Aktionäre nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet sind. Das gilt vor allem für die Familienmitglieder, die nicht im Geschäft tätig sein, für die anderen ist allenfalls die Organhaftung zu berücksichtigen (Art. 722 OR). 

Alternative: Family Office

Da das Aktienrecht sehr kapitalbezogen ist, kann man als Alternative zur Holding das Family Office in Betracht ziehen. Der Begriff kommt aus dem angelsächsischen Raum. Ursprünglich bedeutet es, dass vermögende Familien eine eigene Gesellschaft gründen, um ihre privaten und unternehmerischen Vermögenswerte optimal zu verwalten, wozu natürlich auch Aktien eines Familienunternehmens gehören können. Das wesentliche ist, dass das Vermögen einer Familie nicht oder nur teilweise auf einzelne Personen verteilt wird, z.B. nach dem Tod der Eltern, sondern als Gesamtvermögen angelegt. Heute beauftragt man mit der Verwaltung normalerweise unabhängige Vermögensberater. 

Bei der Gründung einer Holding oder eines Familie Offices sind die Interessen der einzelnen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Jeder sollte seine Vorstellungen festlegen, am besten schriftlich. Dann kann man Besprechung mit allen Beteiligten organisieren. Es ist sinnvoll, dazu neutrale Fachleute einzuladen oder Bekannte, die Erfahrungen mit Family Offices haben.

Für den Vertrag über ein Family Office ist keine Form vorgeschrieben. Selbstverständlich ist es notwendig, alles schriftlich abzumachen, noch sicherer Protokolle über die Verhandlungen zu führen. 

Juristisch gilt das Family Office normalerweise als Einfache Gesellschaft. Dabei gelten die Bestimmungen von OR Art. 530 ff. Gegenüber der Holdinggesellschaft hat das den Nachteil, dass die Gesellschafter mit ihrem vollen Vermögen haften. 

Denkbar wäre auch die Gestaltung des Family Office als Verein. Dass der Verein eine juristische Person ist kann ein Vorteil sein, sowie die Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen nach ZGB Art. 75a.

Erbrecht berücksichtigen

Beim Aufbau eines Family Offices oder einer Holdinggesellschaft ist das Ehe- und Erbrecht zu berücksichtigen. Wenn pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind, genügt es nicht, einfach das Vermögen in einem Family Office oder in einer Holding anzulegen. Dann kann es passieren, dass Erben nach dem Tod eines Angehörigen die Auszahlung ihres Pflichtteils verlangen. Pflichtteile können nicht vom Erblasser mit Bedingungen belegt werden.  

Grundlage eines Family Office oder einer Holding muss also, wenn Pflichtteilserben vorhanden sind, ein öffentlich beurkundeter Erbvertrag sein. Im Erbvertrag müssen die Pflichtteilsberechtigten über das Verfügungsrecht über ihren Pflichtteil verzichten. Wenn ein Erblasser wünscht, dass sein Vermögen erst nach dem Tod in einem Family Office oder einer Holding angelegt wird, muss man dies im Erbvertrag festlegen. 

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