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Haftung Kollektivgesellschaft: Und andere gesellschaftsinterne Verhältnisse

Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet und unterliegt damit, auch wenn sie nicht eingetragen ist, der allgemeinen Buchführungs- und Bilanzpflicht, wie sie in den Art. 957-963 OR festgelegt ist.

05.04.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Haftung Kollektivgesellschaft

Kapitalmässige Entwicklungen bei der Kollektivgesellschaft

Das Gesetz verlangt von der Kollektivgesellschaft jährliche Gewinn- und Verlustrechnungen, welche den Gesamterfolg des Unternehmens, herrührend aus dem Betrieb sowie den kapitalmässigen Entwicklungen, zum Ausdruck bringen. Neben der Bilanz nennt das Gesetz als besonderen Bilanzposten den für jeden Gesellschafter auf Grund der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zu errechnende ‹Kapitalanteil›. Das Gesetz befasst sich damit lediglich unter gewissen Gesichtspunkten mit den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Gesellschafter, so namentlich der Verzinsung, der Möglichkeit von Gutschriften und den Auswirkungen einer Verminderung des Kapitalanteils.

Wichtig: Vom Kapitalanteil zu unterscheiden ist der Vermögensanteil, der die Beteiligung eines Gesellschafters am gesamten Reinvermögen der Gesellschaft ausdrückt, einen realen Wertanteil darstellt und seine ihm eigenen Wirkungen entfaltet. Der Kapitalanteil eines Gesellschafters dagegen ist ein Bilanzposten, eine reine Rechnungsziffer, die sich aus Gutschriften (insbesondere für Einlagen und nicht bezogene Guthaben) und Belastungen (z. B. aus Verlustbeteiligungen) des betreffenden Kapitalkontos ergibt. Der Kapitalanteil beziffert nicht den Anteil des Gesellschafters am effektiven Gesellschaftsvermögen; er wirkt sich auch nicht auf die Berechtigung an den Aktiven und die Verpflichtungen aus den Passiven der Gesellschaft aus, die als Gesamthandverhältnisse keine Aufteilung in Quoten zulassen. Als reiner Bilanzposten kann der Kapitalanteil auch nicht abgetreten werden oder Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter bilden; hierfür ist der Liquidationsanteil bestimmend (Art. 572 Abs. 2 OR)

Verzinsung der Kapitalanteile

Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, hat nach Art. 558 Abs. 2 OR jeder Kollektivgesellschafter Anspruch auf Verzinsung seines Kapitalanteils mit 4%.

Diese Regel gilt selbst dann, wenn das abgelaufene Geschäftsjahr mit einem Verlust abschliesst und der Kapitalanteil verringert worden ist. Ein Honoraranspruch für die Tätigkeit des Gesellschafters im Interesse der Gesamthandschaft besteht nach Art. 558 Abs. 3 OR nur, wenn er vertraglich vorgesehen ist.

Konkurrenzverbot

Der Zusammenschluss zu einer Kollektivgesellschaft bewirkt meist enge Bindungen unter den Gesellschaftern. Dem entspricht eine ausgeprägte Treuepflicht, als deren Ausfluss ein strenges Konkurrenzverbot, das gem. Art. 561 OR besteht:

Danach darf ein Gesellschafter ohne die Zustimmung der übrigen im Geschäftszweig der Gesellschaft nicht anderweitig wirtschaftlich tätig werden, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung. Er darf auch nicht Mitglied einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der gleichen Branche sein, und dies alles unabhängig davon, ob die Gesellschaft dadurch überhaupt geschädigt würde.

In persönlicher Hinsicht trifft das Verbot jeden Gesellschafter. Unerheblich ist, ob den Gesellschaftern die Verletzung des Verbots bewusst war. In sachlicher Hinsicht sind zwei Aspekte erheblich:

  • Das Verbot trifft Handlungen des Gesellschafters, die im Geschäftszweig der Gesellschaft liegen. Da es sich beim Geschäftszweig um ein gesellschaftsrechtliches Internum handelt, ist dafür in erster Linie der Gesellschaftsvertrag massgebend.
  • Der zweite Aspekt liegt darin, dass die dem Gesellschafter verbotenen Handlungen in der Tätigung einzelner Geschäfte bestehen können, sofern diese in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen.

Von besonderer Bedeutung ist das Verbot der Beteiligung des Gesellschafters an ‹einer anderen Unternehmung› als unbeschränkt haftender Gesellschafter, Kommanditär oder Mitglied einer GmbH. Die Dauer des gesetzlichen Konkurrenzverbotes ist gleich derjenigen des Gesellschaftsverhältnisses.

Geschäftsführung

Jeder Gesellschafter gilt grundsätzlich als zur Geschäftsführung berechtigt. Damit gilt grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung, welche allerdings im Kollektivgesellschaftsvertrag abgeändert werden kann.

Vetorecht

Jedem zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter steht auch das Recht zum Widerspruch gegen die Handlungen der Mitgeschäftsführer zu. Der Umstand, dass dem Kollektivgesellschafter von Gesetzes wegen eine organmässige Vertretungsmacht zukommt, verstärkt noch die Bedeutung des Vetorechtes: Während bei der einfachen Gesellschaft ein Gesellschafter nur nach den Grundsätzen der Stellvertretung verpflichtet werden kann, ist ein geschäftsführender Kollektivgesellschafter in der Lage, seine Mitgesellschafter gutgläubigem Dritten gegenüber zu verpflichten, sofern er nur im Rahmen des Gesellschaftszweckes handelt. Um so mehr haben die anderen Geschäftsführer Grund zur Überwachung, nötigenfalls zur Verhinderung von Akten der Geschäftsführung. Allerdings vermag das Veto, falls es nicht beachtet wird, die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes gegenüber gutgläubigen Dritten nicht zu hindern, aber es werden damit die Verantwortungen im internen Gesellschaftsverhältnis festgelegt.

Einsichtsrecht

Das Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und mithin das Informationsrecht steht jedem Gesellschafter, sowohl dem geschäftsführenden als auch dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter zu, und dasselbe ist nach zwingendem Recht umfassend und kann nur im Falle des Missbrauchs eingeschränkt werden.

Haftung Kollektivgesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet im Gegensatz zur Regelung bei der einfachen Gesellschaft zunächst einmal das Gesellschaftsvermögen. Dieses Sondervermögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft; private Gläubiger einzelner Gesellschafter können also nicht darauf greifen, sondern nur auf den Anteil, der dem einzelnen Gesellschafter nach Liquidation der Gesellschaft zukommt. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht aus, dann haften in zweiter Linie, mithin subsidiär, alle Gesellschafter persönlich, und zwar unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.

Die Haftung Kollektivgesellschaft tritt aber erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt ist:

  • die Auflösung der Gesellschaft;
  • erfolglose Betreibung der Gesellschaft bzw. Eröffnung des Gesellschaftskonkurses;
  • Konkurs des belangten Gesellschafters.

Wegen der subsidiären persönlichen Haftung der Kollektivgesellschafter bedarf es keines minimalen Haftungsfonds wie bei der Aktiengesellschaft zu Gunsten der Gläubiger, weil diese mit der unbeschränkten Haftung der Kolletivgesellschaft-er in genügendem Masse sichergestellt sind. Für neueintretende Gesellschafter zu beachten gilt, dass diese auch für die vor dem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten haften. Überdies haftet auch der ausscheidende Gesellschafter noch während fünf Jahren weiter.

Vertretung der Gesellschaft

Zur vollen Geschäftsführung gehört die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber. Diese hat zwei Seiten:

  • Eine gesellschaftsinterne, die Vertretungsbefugnis, und
  • eine gesellschaftsexterne, die Vertretungsmacht.

Die Vertretungsbefugnis, das heisst die Ermächtigung eines Gesellschafters, die Gesellschaft nach aussen zu verpflichten und zu berechtigen, steht als Ausfluss der Geschäftsführung jedem Gesellschafter einzeln zu, sofern durch Vertrag oder Beschluss nichts anderes bestimmt wird. So kann die Vertretungsbefugnis einzelnen Gesellschaftern ganz entzogen oder sie kann in persönlicher Hinsicht (etwa durch Anordnung von Kollektivzeichnungsberechtigungen) oder in sachlicher Hinsicht (etwa durch die Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf Geschäfte bestimmter Natur oder auf bestimmte Filialen) eingeschränkt werden. Anders verhält es sich mit der Vertretungsmacht, das heisst mit der rechtlichen Fähigkeit, die Gesellschaft nach aussen zu berechtigen und zu verpflichten.

Entzug der Vertretungsbefugnis

Möglich ist bei der Kollektivgesellschaft, einem Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen zu entziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vertretung auf Gesetz oder auf Vertrag beruht. Die Initiative zur Entziehung der Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen kann jeder Gesellschafter ergreifen. Da aber diese Massnahme, um gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam zu werden, der Eintragung im Handelsregister (Löschung der Vertretungsbefugnis) bedarf und ein solches Begehren von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist, bedarf es praktisch der Zustimmung aller Mitgesellschafter, welche an dieser Massnahme interessiert sind. Widersetzt sich der Betroffene der Entziehung oder Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis oder stimmen Mitgesellschafter diesen Massnahmen und deren Eintragung im Handelsregister nicht zu, so kann jeder Gesellschafter den Richter anrufen. Dieser hat alsdann zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, welche die Entziehung rechtfertigen.

Vertretung durch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte

Als Inhaber eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes kann die Kollektivgesellschaft Prokuristen und so genannte Generalhandlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 458 und 462 OR zur Führung des Gewerbes ermächtigen. Die Vertretungsbefugnis dieser Bevollmächtigten bestimmt sich nach dem Inhalt der Vollmacht, die externe Vertretungsmacht nach den Bestimmungen über die Prokura und die Generalvollmacht.

Mitgliedermutationen

Eintritt von Gesellschaftern

Neueintritt und Mitgliedschaftsübertragung richten sich nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.

Ob der Eintritt eines neuen Gesellschafters auf dem Weg der Übertragung einer bestehenden Mitgliedschaft oder einer Neuaufnahme erfolgt, bedarf von Gesetzes wegen stets der Einwilligung sämtlicher Gesellschafter. Vertraglich können diese Vorgänge indessen beliebig anders geordnet werden, mangels vertraglicher Grundlage aber nur durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder.

Ausscheiden von Gesellschaftern

Das Gesetz behandelt das Ausscheiden von Gesellschaftern im Zusammenhang mit der Auflösung der Kollektivgesellschaft. Diese tritt ein mit der Verwirklichung eines der gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgründe, von denen aber nur ein einziger, nämlich der Konkurs der Gesellschaft, zwingenden Rechtes ist. Das Gesetz sieht daher vor, dass auf Grund einer Vereinbarung die Auflösung vermieden werden kann, indem einzelne Gesellschafter ausscheiden, die Gesellschaft aber von den übrigen fortgesetzt wird (Art. 576 OR). Möglich ist somit das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters.

In internrechtlicher Hinsicht befasst sich das Gesetz mit den Wirkungen des Ausscheidens nur insoweit, als es den Ausscheidenden einen so genannten Abfindungsanspruch gewährt (Art. 577 ff. OR). Die vermögensrechtliche Beteiligung des Ausgeschiedenen wächst den fortsetzenden Gesellschaftern an, ohne dass es besondere Übertragungshandlungen braucht. Anstelle seiner Beteiligung erhält der Ausgeschiedene eine schuldrechtliche Forderung auf eine Abfindung, wobei die Festsetzung des Abfindungsbetrages unter Mitwirkung des Ausgeschiedenen zu erfolgen hat. Zwei Faktoren sind dabei entscheidend:

  • Einerseits die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters, wie sie sich auf Grund der Bilanz ergibt,
  • anderseits der Vermögensanteil des Ausscheidenden, das heisst die ihm nach Vertrag oder Gesetz zukommende Quote am effektiven Gesellschaftsvermögen.

Ausschliessung von Gesellschaftern

Das Gesetz sieht in Art. 557 OR ausdrücklich die Ausschliessung von Gesellschaftern aus wichtigen Gründen vor.

Die Ausschliessung eines Gesellschafters ist dabei an zwei Voraussetzungen gebunden:

  • Einerseits müssen wichtige Gründe, aus denen die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden könnte, vorwiegend in der Person des auszuschliessenden Gesellschafters liegen. Als wichtige Gründe gelten dabei Umstände, unter denen die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter dem oder den übrigen Mitgliedern nicht mehr zugemutet werden kann. Unerheblich ist, ob der wichtige Grund auf ein Verschulden des Gesellschafters zurückzuführen ist.
  • Anderseits bedarf es zur Ausschliessung eines Antrages aller übriger Gesellschafter an den Richter, der aber nach freiem Ermessen entscheiden kann.

Fortsetzung durch einen Gesellschafter

Das Anliegen des Gesetzgebers der Erhaltung einer geschäftlichen Unternehmung kommt besonders deutlich zum Ausdruck in Art. 579 OR, wonach im Fall der Ausschliessung eines konkursiten Gesellschafters der andere das Geschäft fortsetzen kann, wobei er dem Ausgeschlossenen seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen auszurichten hat. Wenn ein Gesellschafter die Auflösung wegen eines wichtigen Grundes verlangt, der vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegt, kann auch der angerufene Richter so entscheiden.

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