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Kommanditgesellschaft: Eine Übersicht

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um eine Variante zur Kollektivgesellschaft: Neben unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) finden sich auch beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditäre). Lesen Sie mehr dazu in diesem Beitrag.

26.08.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Kommanditgesellschaft

Praxisbeispiel

Klassisches Beispiel ist der Inhaber einer Einzelfirma, der im Laufe der Zeit Sohn und Tochter in die Einzelfirma aufnimmt und diese somit in eine Kollektivgesellschaft umwandelt, um später dann das Zepter ganz den Kindern zu überlassen und selber nur noch eine eher passive Rolle zu spielen. Hier drängt sich dann die erneute Umwandlung in eine sogenannte Kommanditgesellschaft auf. Die Kinder sind dabei unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) und der Vater zieht sich auf die Rolle des beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditär) zurück. Die KG ist wie die Kollektivgesellschaft gesetzlich so ausgestaltet, dass sie für den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens geeignet ist. Obwohl sie wohl meistens für wirtschaftliche Zwecke gedacht ist, kann sie auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Rechtliche Typisierung

Der Typus der Kommanditgesellschaft zeichnet sich durch die Verschiedenartigkeit der Gesellschaftergruppen aus. Die KG basiert zwar auf der sehr ausführlichen Regelung der Kollektivgesellschaft (und diese wiederum auf der einfachen Gesellschaft), weist aber zahlreiche Eigenarten und damit Änderungen gegenüber der Kollektivgesellschaft auf, so etwa in den Bereichen Geschäftsführung, Vertretung und Haftung. Komplementäre können nur natürliche Personen sein. Die in Deutschland gebräuchliche Form der GmbH + Co. KG ist in der Schweiz nicht zulässig. Anders bei den Kommanditären: hier sind alle möglichen Spielformen zulässig (natürliche Personen, AG, GmbH, Kollektivgesellschaften oder wiederum Kommanditgesellschaft).

Geschäftsführung

Das Innenverhältnis wird zunächst durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Sodann gelten die Regeln der Kommanditgesellschaft, alsdann jene der Kollektivgesellschaft und schliesslich die der einfachen Gesellschaft. Der Komplementär entspricht dem Gesellschafter bei der Kollektivgesellschaft. Beim Kommanditär gibt es zwangsläufig eigene Regeln. So muss die Kommanditsumme als Haftungsbegrenzung zwingend im Handelsregister eingetragen sein. Die Höhe kann frei vereinbart werden, d.h. es gibt weder eine Minimal- noch eine Maximalsumme.

Kommanditeinlage, Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Kommanditeinlage ist nur verzinslich, sofern dies vereinbart wird und unterliegt auch dann bestimmten Beschränkungen. Eine Gewinnbeteiligung des Kommanditärs wird in aller Regel im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Andernfalls ist sie vom Richter nach freiem Ermessen festzusetzen. Auch eine Verlustübernahme sollte vertraglich geregelt werden. Obergrenze bildet seine Kommanditsumme. Auch hier kommt bei Fehlen einer Regelung das richterliche Ermessen zur Anwendung. Der Kommanditär hat kein gesetzliches Geschäftsführungsrecht; ein solches kann ihm aber vertraglich eingeräumt werden. In diesem Fall muss er aber klar als Prokurist bzw. Handlungsbevollmächtigter auftreten; andernfalls riskiert er eine unbeschränkte Haftung.

Als Ausgleich zur fehlenden Geschäftsführungsbefugnis hat der Kommanditär ein wenn auch eingeschränktes Einspruchsrecht (nur gegen Handlungen eines Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, nicht aber gegen solche, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören). Ferner hat er das Recht zur Einsicht in die Bücher, sei dies selbst oder via einen Sachverständigen, und auf Erhalt der Bilanz mit Erfolgsrechnung.

Vertretung der Kommanditgesellschaft gegen aussen

Die Vertretung der KG steht nur den Komplementären zu. Kommanditäre können nur als Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigte agieren; andernfalls riskieren sie die unbeschränkte Haftung. Die Firma der Kommanditgesellschaft muss zumindest den Familiennamen eines Komplementärs enthalten, verbunden mit einem Zusatz, der auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist ("& Co.").

Achtung: Die Nennung eines Komplementärs hätte dessen unbeschränkte Haftung zur Folge.

Haftung

Bei der Haftung ist zwischen den Komplementären und den Kommanditären zu unterscheiden:

Die Komplementäre haften analog zu den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft subsidiär persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen.

Die Kommanditäre hingegen haften zwar nach dem gleichen Prinzip, aber beschränkt auf den Betrag ihrer Kommanditsumme.

Achtung: Allerdings gibt es Fälle, in denen auch der Kommanditär unbeschränkt haftet, beispielsweise, wenn er im Namen der Kommanditgesellschaft Geschäfte abschliesst, ohne klar darzulegen, dass er als Prokurist bzw. Handlungsbevollmächtigter auftritt oder wenn sein Name Bestandteil der Firma bildet.

Entstehung, Veränderungen und Beendigung der Kommanditgesellschaft

Die KG entsteht gleich wie die Kollektivgesellschaft bereits durch den Gesellschaftsvertrag und nicht erst mit dem Eintrag im Handelsregister; dieser hat bei der (kaufmännischen) KG lediglich deklaratorischen Charakter.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters (mit Ausnahme des Todes oder der Entmündigung eines Komplementärs) führt grundsätzlich zur Auflösung der KG. Allerdings gibt es Ausnahmen wie der Beschluss der übrigen Gesellschafter zur Weiterführung der KG oder der Ausschluss eines Gesellschafters durch die übrigen Gesellschafter oder durch den Richter. Der Beitritt neuer Komplementäre oder Kommanditäre richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Mangels einer solchen Regelung bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Die Kommanditgesellschaft kann aus den verschiedensten Gründen beendet werden, wie z.B. durch gegenseitige Übereinkunft, durch richterliche Auflösung oder durch Konkurs.

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