Kommanditgesellschaft: Eine Übersicht

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Kommanditgesellschaft (KG) kombiniert unbeschränkt haftende Komplementäre mit beschränkt haftenden Kommanditären, die nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Diese Rechtsform eignet sich besonders für familiäre Nachfolgeregelungen, bei denen die operative Führung an die nächste Generation übergeht, während der Gründer eine passive, aber kapitalgebundene Rolle behält.

Die wichtigsten Punkte:

  • Mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditär) sind erforderlich.
  • Komplementäre führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft, Kommanditäre sind davon ausgeschlossen.
  • Die Kommanditsumme muss im Handelsregister eingetragen werden und definiert die Haftungsgrenze.
  • Die KG entsteht bereits durch den Gesellschaftsvertrag, der Eintrag im Handelsregister ist jedoch für die Publizität zwingend.
28.07.2026 Von: Regula Heinzelmann
Kommanditgesellschaft

Was ist eine Kommanditgesellschaft und wie funktionieren Haftung sowie Geschäftsführung?

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um eine Variante zur Kollektivgesellschaft: Neben unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) finden sich auch beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditäre). Lesen Sie mehr dazu in diesem Beitrag.

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zweck vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben (Art. 594 OR). Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt, eines oder mehrere als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme. Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.

Klassisches Beispiel ist der Inhaber einer Einzelfirma, der im Laufe der Zeit Sohn und Tochter in die Einzelfirma aufnimmt und diese somit in eine Kollektivgesellschaft umwandelt, um später dann das Zepter ganz den Kindern zu überlassen und selber nur noch eine eher passive Rolle zu spielen. Hier drängt sich dann die erneute Umwandlung in eine sogenannte Kommanditgesellschaft auf. Die Kinder sind dabei unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) und der Vater zieht sich auf die Rolle des beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditär) zurück. Die KG ist wie die Kollektivgesellschaft gesetzlich so ausgestaltet, dass sie für den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens geeignet ist. Obwohl sie wohl meistens für wirtschaftliche Zwecke gedacht ist, kann sie auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Wichtig: Bei Umwandlungen von Gesellschaften ist das Fusionsgesetz zu beachten.

Eintrag ins Handelsregister

Die KG entsteht gleich wie die Kollektivgesellschaft bereits durch den Gesellschaftsvertrag und nicht erst mit dem Eintrag im Handelsregister, ausser wenn die kein kaufmännisches Gewerbe betreibt.

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 597 OR). Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden (Art. 597 OR). Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Die Kommanditsumme wird ins Handelsregister eingetragen. Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und ebenfalls einzutragen (Art. 596 Abs. 2 OR).

Geschäftsführung und Haftung

Das Innenverhältnis wird zunächst durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Weiter gelten die Regeln der Kommanditgesellschaft, subsidiär jene der Kollektivgesellschaft und schliesslich die der einfachen Gesellschaft.

Nach Gesetz müssen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen (Art. 599 OR). Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten (Art. 603 OR).

Die Kommanditäre sind als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet (Art. 600 OR). Sie sind auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.

Wichtig: Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handelt, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber wie unbeschränkt haftender Gesellschafter (Art. 605 OR).

Gewinn und Verlust

Eine Gewinnbeteiligung aller Gesellschafter einschliesslich der Kommanditäre vereinbart man am besten im Gesellschaftsvertrag.

Die Komplementäre haften für Verluste analog zu den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft subsidiär persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen.

Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme. Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrag (Art. 608 OR). Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist (Art. 609 OR).

Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird (Art. 611 OR). Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen.

Wichtig: Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten. Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

Checkliste

  • Gesellschaftsvertrag schriftlich fixieren und Rollen (Komplementär vs. Kommanditär) klar definieren.
  • Höhe der Kommanditsumme für jeden Kommanditär festlegen und im Vertrag verankern.
  • Anmeldung beim Handelsregisteramt durch alle Gesellschafter einreichen.
  • Bei Sacheinlagen den Wertansatz explizit im Antrag bezeichnen.
  • Regeln zur Gewinnverteilung und Zinsgewährung für Kommanditäre im Vertrag regeln.
  • Sicherstellen, dass Kommanditäre keine Geschäfte im Namen der KG abschliessen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Bei Änderungen der Kommanditsumme zwingend eine Handelsregisteränderung vornehmen.
  • Beim Beitritt eines neuen Kommanditärs die Haftung für Altverbindlichkeiten prüfen.
  • Liquidationsregeln und Folgen des Todes eines Kommanditärs im Vertrag klären.

Auflösung der Gesellschaft

Für die Auflösung der Kommanditgesellschaft gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei Kollektivgesellschaft.

Besonderheiten gibt es folgende:

  • Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein Klagerecht gegen den Kommanditär. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommanditsumme in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wieder zurückerstattet worden ist (Art. 610 OR).

  • Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet (Art. 614 OR).

  • Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.

  • Tod oder die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär haben nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (Art. 619 Abs. 2 OR).

FAQ: Kommanditgesellschaft

Wer darf Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft sein?

Nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) dürfen die Geschäftsführung übernehmen und die Gesellschaft vertreten. Kommanditäre sind gesetzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Haftung der Kommanditäre?

Die Haftung der Kommanditäre ist auf die im Handelsregister eingetragene Kommanditsumme beschränkt. Wird diese Summe nicht voll eingezahlt oder fälschlicherweise höher kundgegeben, haftet der Kommanditär entsprechend.

Muss eine Kommanditgesellschaft zwingend ins Handelsregister?

Ja, die Eintragung ist für KGs, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, zwingend erforderlich. Die Gesellschaft entsteht zwar bereits durch den Vertrag, aber ohne Eintrag fehlt die Publizität und die Rechtsfähigkeit gegenüber Dritten in vollem Umfang.

Was passiert, wenn ein Kommanditär Geschäfte abschliesst?

Handelt ein Kommanditär ohne ausdrückliche Erklärung, dass er nur als Prokurist oder Bevollmächtigter agiert, haftet er für diese Geschäfte wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter gegenüber gutgläubigen Dritten.

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