Verein gründen: Zu den Anfängen, dem Aufbau und der Organisation

Nach Art. 23 BV hat jede Person das Recht, Vereinigungen zu bilden und/oder sich daran zu beteiligen. Hingegen darf niemand gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Ein Verein ist eine juristische Person, die in Art. 60 ZGB als körperschaftliche Personenverbindung bezeichnet wird. Vereine können sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen. Einen wirtschaftlichen Zweck darf der Verein nur dann haben, wenn dieser zur Erfüllung der ideellen Ziele dient. Es gibt in der Schweiz schätzungsweise fast 100 000 Vereine.

05.01.2022
Verein gründen

Gründung eines Vereins

Einen Verein zu gründen ist relativ einfach. Eine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis sollten es mehrere, mindestens drei Personen sein.

Nach Art. 60 ZGB müssen schriftliche Statuten errichtet werden, die über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. Zur juristischen Persönlichkeit wird der Verein, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Bevor die Statuten errichtet sind, ist die Gemeinschaft der Vereinsgründer nach Art. 62 ZGB einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR gleichgestellt.

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Beim Verein ist dies der Vorstand. Eine Gründungsversammlung ist sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben.

Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein Vereinssitz in den Statuten genannt wird. Nach Art. 56 ZGB befindet sich der Sitz der juristischen Personen, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird. Es ist aber trotzdem sehr zu empfehlen, in den Statuten einen Sitz zu nennen. Dies gilt besonders dann, wenn mehrere Personen an verschiedenen Orten Vorstandsmitglieder sind und die Verwaltung erledigen.

Wenn die Vereinsstatuten angenommen und der Vorstand bestellt sind, kann man den Verein in das Handelsregister eintragen lassen (Art. 61 ZGB). Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet. Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen. Weitere Auskünfte erteilt das Handelsregisteramt.

Statuten

Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden. Die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und detailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.

Die Statuten müssen sorgfältig verfasst werden. Dies ist besonders wichtig, wenn der Verein ein Bankkonto eröffnen will. Dann werden der Zweck des Vereins und die Vorstandsmitglieder sorgfältig geprüft. Die Bankfachleute können sich dabei auf Vorschriften über Geldwäscherei berufen. Es kann sogar vorkommen, dass sie eine Änderung der Statuten verlangen, die formell durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen ist. Zu empfehlen ist auch, die Statuten auf Druckfehler und ähnliches zu überprüfen, bevor man sie der Bank oder der Öffentlichkeit vorlegt. Die Bankmitarbeiter können auch eine Liste der Gründungsmitglieder bzw. des Vorstandes verlangen.

Zwingende Bestimmungen

Zwingende Bestimmungen sind Bestimmungen des Gesetzes, die in den Statuten nicht abgeändert werden dürfen. Sie stehen über den allfällig abweichenden Bestimmungen in den Statuten. Im Gesetz werden sie mit "von Gesetzes wegen" bezeichnet.

Beim Verfassen der Statuten muss man die zwingenden Bestimmungen des ZGB über juristische Personen im Allgemeinen (Art. 52 ff. ZGB) und den Verein im Besonderen (Art. 60 ff. ZGB) beachten.

Zwingend sind namentlich folgende Vorschriften:

  • Nach Art. 64 Abs. 3 ZGB ist eine Mitgliederversammlung zu organisieren, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
  • Über Gegenstände, die nicht ausführlich angekündigt sind, darf die Mitgliederversammlung nur einen Beschluss fassen, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten (Art. 67 Abs. 3 ZGB).
  • Jedes Mitglied ist nach Art. 68 ZGB vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.
  • Die Mitglieder müssen die Austrittmöglichkeit nach Möglichkeit zum Austritt haben (Art. 70 Abs. 2 ZGB).
  • Nach Art. 60 ZGB muss man in den Statuten den Zweck des Vereins, seine Mittel und Organisation beschreiben.

Fakultativer Inhalt

Die Statuten sind auch rechtmässig, wenn sie ganz kurz sind. Trotzdem sind ausführliche Regelungen über folgende Punkte zu empfehlen:

  • Den Zweck des Vereins nennt man am besten gleich am Anfang.
  • Als zweiter Punkt werden sinnvollerweise die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgeführt. Dies sind die Fragen, die an einer Mitgliedschaft interessierte Personen zuerst beantwortet haben wollen.
  • Meistens wird auch der Sitz des Vereins in den Statuten am Anfang genannt. Aber das ist nirgends vorgeschrieben, sodass man das auch in den Schlussbestimmungen aufführen kann.
  • Zu erwähnen ist auch das Datum der Vereinsgründung. Das wird zwar im ZGB nicht verlangt, aber ist wichtig, wenn man ein Bankkonto eröffnen will.
  • Kriterien für Vorstandsmitglieder,

    • Wahlen,
    • Aufgaben sowie
    • Rücktrittmöglichkeiten mit Kündigungsfrist.
    • Wenn die Vorstandsmitglieder Honorare oder Gewinnbeteiligung erhalten, ist es ebenfalls sinnvoll, die in den Statuten festzulegen. So kann nachher niemand dem Vorstand Eigeninteressen oder womöglich Veruntreuung vorwerfen.
  • Zu beschreiben ist auch, wie die finanziellen Belange geregelt sind. Wenn von den Mitgliedern Beiträge verlangt werden, muss dies in den Statuten erwähnt sein.

Die dispositiven Regeln des ZGB gelten dann, wenn die Statuten sich nicht zu einem Sachverhalt äussern.

Praxis-Tipp
Um Problemen vorzubeugen, ist es am besten, wenn man in den Statuten beim Verein Gründen alles regelt, was für den Verein wichtig werden könnte.

Organisation eines Vereins

Im Verein ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ, sie steht über dem Vorstand. Sie wählt den Vorstand und ist zuständig für die Änderung der Statuten und die Erteilung von Aufträgen an den Vorstand. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands ab und erteilt oder verweigert ihm die Entlastung (Decharge). In der demokratischen Vereinsstruktur ist sie die Legislative, weil sie die Statuten erlässt.

Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55 ZGB). Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten.

Vorstand

Zu den Organen gehört der Vorstand (Art. 69 ZGB). Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Normalerweise erledigt der Vorstand die Verwaltung der Finanzen und die Vertretung nach aussen. Man kann ihm auch zusätzliche Befugnisse einräumen, z.B. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder, Ausarbeitung von Grundsätzen des Vereines usw.

Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Versammlung der Mitglieder (Art. 64 ZGB). Sie wird vom Vorstand einberufen. Üblich ist eine Mitgliederversammlung einmal im Jahr, sie kann aber auch häufiger stattfinden. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten. Nach Art. 64  Abs. 3 ZGB ist eine Mitgliederversammlung zu organisieren, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Neben der normalen Beschlussfassung hat die Vereinsversammlung folgende Funktionen:

  • Sie beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, was man aus praktischen Gründen auch dem Vorstand überlassen kann. Das sollte man aber in den Statuten erwähnen und klare Aufnahmekriterien für die Mitglieder formulieren.
  • Sie wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
  • Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, auch wenn den betreffenden Personen Ansprüche aus bestehenden Verträgen zustehen. Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie von Gesetzes wegen rechtfertigt.

Stimmrecht von Vereinsmitgliedern und Beschlussfassung im Verein

Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt (ausser die Statuten gestehen einzelnen Kategorien nur ein eingeschränktes oder gar kein Stimmrecht zu) . Sie dürfen ihre Stimme zu den Geschäften, die zur Abstimmung kommen, abgeben, Ja oder Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Das Stimmrecht ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Damit kann das einzelne Mitglied die Geschicke des Vereins mit beeinflussen. Nur wenn das Mitglied oder eine ihm nahestehende Person in auf- oder absteigender Linie von der Entscheidung direkt betroffen ist, darf es nicht abstimmen und muss in den Ausstand treten.

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst (Art. 66 ZGB). Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht (Art. 67 ZGB). Andere Bestimmungen sind möglich, soweit sich unterschiedliche Stimmrechte sachlich begründen lassen, z.B. Aktiv- und Passivmitglieder. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Man kann in den Statuten für bestimmte Beschlüsse auch eine qualifizierte Mehrheit verlangen.

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt (Art. 66 ZGB). Möglich ist auch die Wahl von Delegierten, denen das Stimmrecht übertragen wird. Über Gegenstände, die nicht ausführlich angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Jedes Mitglied ist nach Art. 68 ZGB vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.

Buchführungs- und Revisionspflicht

Gemäss Gesetz ist der Vorstand verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins Buch zu führen. Aus der Buchführung sollen die Vermögenssituation, die Schulden und Guthaben sowie die Betriebsergebnisse (Gewinn oder Verlust) des Vereins für das Geschäftsjahr hervorgehen. Mit der Führung einer doppelten Buchhaltung werden diese Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung erfüllt. Vereine, die, um ihren Zweck zu erfüllen, ein Gewerbe nach kaufmännischer Art betreiben, sind verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen und unterliegen der Buchführungspflicht.

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.

Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung (Art. 957 ff. OR) Anwendung. Ein Handelsregistereintrag ist gemäss Art. 61 ZGB dann notwendig, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist.

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (Art. 69b ZGB):

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Dabei werden die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend angewendet. In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.

Ist der Verein revisionspflichtig, muss er nach Art. 61 ZGB ins Handelsregister eingetragen werden.

Regelung der Mitgliedschaft im Verein

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen (Art. 70 ZGB). Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit einer Frist von einem halben Jahr auf das Ende des Kalenderjahres gemeldet wird oder auf das Ende einer Verwaltungsperiode. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

In den Statuten kann der Verein Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen. Sinnvoll sind auch Bestimmungen, nach welchen Kriterien man Mitglieder ausschliessen kann, z.B. wegen rechtswidrigen Handlungen oder schlechtem Benehmen in den Versammlungen. Die Statuten können auch den Ausschluss von Mitgliedern ohne Gründe gestatten (Art. 72 ZGB), so dass dieser von dem betreffenden Mitglied nicht wegen des Grundes angefochten werden kann. Enthalten die Statuten aber keine Bestimmungen über Ausschlüsse, dürfen solche nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.

Der Vereinszweck ist geschützt. Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitglied aufgenötigt werden (Art. 74 ZGB). Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb eines Monats anfechten. Die Frist beginnt, nachdem ein Mitglied vom Beschluss Kenntnis genommen hat (Art. 75 ZGB).

Finanzielle Beiträge der Mitglieder und Haftung im Verein

Sehen die Statuten Mitgliederbeiträge vor — was meistens der Fall ist —, dann sind die Mitglieder verpflichtet, diese zu bezahlen. Ohne Erwähnung in den Statuten dürfen keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.

Es gelten folgende Bestimmungen betreffend finanzielle Beiträge der Mitglieder:

  • Art. 71 ZGB bestimmt, dass der Verein von den Mitgliedern Beiträge verlangen kann, aber nur wenn die Statuten dies vorsehen. Dabei muss die Höhe der Beiträge nicht in den Statuten festgelegt sein. Diese kann die Mitgliederversammlung auch je nach Situation festlegen.
  • Nach Art. 75a ZGB haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Beiträge der Mitglieder vorgesehen sind oder nicht.

Achtung
Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen bzw. die Organe ausserdem persönlich verantwortlich (Art. 55 ZGB).

Für die Haftung des Vereins gegenüber Dritten kann es sinnvoll sein, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Newsletter W+ abonnieren