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Kollektivgesellschaft: Von der Entstehung bis zur Auflösung

Die Kollektivgesellschaft ist eine personenbezogene, nach aussen hin verselbständigte Gesamthandgemeinschaft von natürlichen Personen, die in der Regel wirtschaftliche Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt und für deren Verbindlichkeiten neben dem Gesellschaftsvermögen subsidiär alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch haften.

18.12.2023 Von: WEKA Redaktionsteam
Kollektivgesellschaft

Personenbezogenheit

Die Kollektivgesellschaft ist in jenen Fällen besonders geeignet, in denen mehrere Personen ihre Arbeitskraft und Kapital zur Führung eines gemeinsamen kaufmännischen Unternehmens vereinigen wollen.

Wie die einfache Gesellschaft ist die Kollektivgesellschaft eine Personengesellschaft. Grundsätzlich kommen auch bei der Kollektivgesellschaft jedem Mitglied die gleichen Rechte zu. Ein Mitgliederwechsel kommt lediglich in Betracht, wenn er vertraglich vorgesehen ist oder im Einverständnis aller Gesellschafter erfolgt. Folge der Personenbezogenheit ist auch, dass grundsätzlich beim Wegfall eines Gesellschafters die Kollektivgesellschaft aufgelöst wird, doch können die Gesellschafter Ausnahmen vorsehen. Besonders deutlich wird der Personencharakter der Kollektivgesellschaft bei der gesetzlichen Einschränkung von Art. 552 Abs. 1 OR, wonach nur natürliche Personen Gesellschafter sein können. Diese Bestimmung ergibt sich nicht etwa zwingend aus dem Wesen der Kollektivgesellschaft, weshalb diese Vorschrift in der letzten Zeit vermehrt kritisiert worden ist.

Verselbständigte Gesamthandgemeinschaft

Die Frage nach der Rechtsnatur, nämlich ob die Kollektivgesellschaft eine juristische Person sei, hat viel Wirbel ausgelöst, die schweizerische Lehre verneint praktisch einhellig die Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft. Sie beurteilt diese Rechtsform als eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, die in mancher Hinsicht wie eine juristische Person behandelt wird. Der gemeinschaftliche Charakter der Kollektivgesellschaft zeigt sich zunächst einmal bei den Vermögensverhältnissen: Es besteht zwar ein Sondervermögen, das von den Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter losgelöst ist. Nach aussen hin erscheint aber die Gesellschaft an diesem Sondervermögen als berechtigt. So kann insbesondere die Gesellschaft als Eigentümerin einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Sondervermögen steht aber in Wirklichkeit doch nicht der Gesellschaft als solches zu, sondern den Gesellschaftern zu gesamter Hand.

Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, doch wird sie in mancher Hinsicht wie eine juristische Person behandelt: Sie kann unter ihrer Firma in eigenem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie kann klagen und verklagt werden, betreiben und betrieben werden. Die Kollektivgesellschaft ist damit handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Überdies haftet die Kollektivgesellschaft für unerlaubte Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit für die Gesellschaft begehen.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei, es sei denn, dass ein Gesellschafter darin eine formbedürftige Verpflichtung wie die Einbringung eines Grundstückes übernimmt. Selten wird der Gesellschaftsvertrag durch konkludentes Verhalten abgeschlossen.

Abgrenzungsschwierigkeiten

Abgrenzungsschwierigkeiten bereitet insbesondere die Möglichkeit des stillschweigenden Vertragsschlusses bei der Kollektivgesellschaft unter Ehegatten. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam ein Gewerbe betreiben, aber kein förmlicher Gesellschaftsvertrag existiert. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich eine Kollektivgesellschaft oder aber eine nach Art. 165 Abs. 1 ZGB zu beurteilende Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbe des andern vorliegt. Die Entscheidung bestimmt sich insbesondere nach folgenden Merkmalen:

  • Bildung eines gesellschaftlichen Sondervermögens,
  • Bezahlung in Form einer Beteiligungsquote,
  • Verteilung der Entscheidbefugnisse sowie separate Buchhaltung.

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag muss die Einigung sämtlicher Beteiligter über die begriffsnotwendigen Merkmale der Kollektivgesellschaft enthalten. Hierzu zählen der zu verfolgende Gesellschaftszweck und die Firma. Die Parteien können weitere Punkte als wesentlich vorbehalten. Die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter muss nicht vereinbart werden, sie tritt von Gesetzes wegen ein. Eine Haftungsbeschränkung für einzelne Gesellschafter kann nur durch die nach aussen kund zu machende Gründung einer Kommanditgesellschaft erreicht werden. Weiter ist für das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft nicht erforderlich, dass die Gesellschafter ihren Zusammenschluss als solchen bezeichnen. Selbst wenn diese ihre Unternehmung übereinstimmend als einfache Gesellschaft benennen, so besteht eine Kollektivgesellschaft, wenn deren wesentliche Merkmale vorliegen.

Auslegung bei Lücken und Vertragsänderung

Lücken des Gesellschaftsvertrages sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schliessen. Dabei muss unter Berücksichtigung des objektivierten hypothetischen Parteiwillens eine Regelung gefunden werden, die sich sinnvoll in das Gesamtkonzept des Gesellschaftsvertrages einfügt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind grundsätzlich formfrei möglich. Die gewillkürte Schriftlichkeitsvereinbarung (sog. Schriftformklausel) ist in der Regel kein Gültigkeitserfordernis, sondern besitzt oft nur Klarstellungsfunktion.

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