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Stiftung: Verschiedene Sonderfragen zur Rechtsform

Die Stiftung wird im schweizerischen ZGB geregelt. Zu dieser besonderen Rechtsform stellen sich viele Sonderfragen. Hier finden Sie die Antworten.

05.01.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Stiftung

Massnahmen bei Überschuldung

Falls die Stiftung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, bestimmt Art. 84a ZGB folgendes:

  • Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.
  • Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen.
  • Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.

Umwandlung der Stiftung

Die Stiftung ist ein relativ starres Gebilde. Der Zweck der Stiftung ist in der Stiftungsurkunde festgelegt. Der Stiftungsrat hat als Organ nur Verwaltungsbefugnisse. Er kann das Wesen, den Zweck, die Gestalt der Stiftung nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Im Laufe der Jahre kann sich eine Umwandlung in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf den Zweck oder die Organisation als nötig erweisen. Nach neuem Recht ist das einfacher als früher möglich. Trotzdem muss man für eine Umwandlung der Stiftung wichtige Gründe angeben. Mit den neuen Bestimmungen könnten passiv gewordene Stiftungen durch eine Änderung wieder aktiv werden.

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert (Art. 85 ZGB). Ein solcher Fall würde beispielsweise vorliegen, wenn die Stiftung infolge Vermögensverminderung die vorgesehene komplizierte und kostspielige Organisation nicht mehr finanzieren könnte. Dann könnte der Stiftungsrat eine Änderung der Organisation beantragen und so die Stiftung retten.

Den Stiftungszweck ändern kann man nach Art. 86a ZGB auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen. Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen. Wenn der Stifter verstorben ist oder sich sonst nicht mehr zur Stiftung äussern kann, muss man bei Änderungen herausfinden, wie der Stifter selber unter den veränderten Verhältnissen vernünftigerweise handeln würde.

Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Art. 56 DBG, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.

Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.

Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist (Art. 86 ZGB). Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

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