Stiftung: Pflichten und Haftungsrisiken des Stiftungsrats
Inhalt
- Welche Pflichten und Haftungsrisiken tragen Stiftungsräte in der Schweiz?
- 1. Die Stiftung im Schweizer Recht: ein kurzer Überblick
- 2. Die zentralen Pflichten des Stiftungsrats
- 3. Haftung des Stiftungsrats
- 4. Besondere Risiken: Steuer und AHV
- 5. Haftungsminimierung in der Praxis
- 6. Fazit
- FAQ: Stiftung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Stiftungsräte in der Schweiz handeln zwar oft ehrenamtlich, haften jedoch persönlich und unbeschränkt für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen verursachen. Als oberstes Leitungsorgan sind sie ausschliesslich für die Zweckerfüllung, die Vermögensverwaltung und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verantwortlich. Wer seine Treue- und Sorgfaltspflicht vernachlässigt oder Entscheidungen ohne ausreichende Abklärungen trifft, riskiert den Zugriff auf sein Privatvermögen.
Die wichtigsten Punkte:
- Stiftungsräte haften persönlich für Schäden an der Stiftung oder Dritten bei Pflichtverletzung.
- Die Treuepflicht verbietet Interessenkonflikte; diese müssen offen gelegt werden.
- Der Stiftungszweck ist bindend; eine eigenmächtige Änderung ist unzulässig.
- Die Sorgfaltspflicht erfordert eine aktive Kontrolle der Geschäftsführung und keine Blindheit gegenüber Berichten.
- Dokumentation von Entscheidungsprozessen ist der wichtigste Schutz im Haftungsfall.

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Welche Pflichten und Haftungsrisiken tragen Stiftungsräte in der Schweiz?
1. Die Stiftung im Schweizer Recht: ein kurzer Überblick
Die Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist (Art. 80 ff. ZGB). Sie hat keine Mitglieder und keine Eigentümer. Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung selbst. Das bedeutet: Es gibt niemanden, der wie ein Aktionär oder Gesellschafter eingreifen kann, wenn das Management versagt. Die einzige Kontrollinstanz ist die Aufsichtsbehörde.
Gerade deshalb sind die Anforderungen an den Stiftungsrat besonders hoch. Er ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan. Er ist für die Zweckerfüllung, die Vermögensverwaltung und die Organisation der Stiftung verantwortlich. Auf ihn lasten alle zentralen Pflichten, und bei ihm setzen auch die Haftungsrisiken an.
In der Schweiz gibt es über 13'000 gemeinnützige Stiftungen. Hinzu kommen eine grosse Zahl von Familienstiftungen, betrieblichen Wohlfahrtsfonds und anderen Stiftungstypen. Die meisten werden von Milizorganen geführt, deren Mitglieder oft keine tiefe rechtliche Ausbildung haben.
2. Die zentralen Pflichten des Stiftungsrats
2.1 Treuepflicht und Interessenwahrung
Der Stiftungsrat ist verpflichtet, ausschliesslich im Interesse der Stiftung zu handeln. Er darf keine persönlichen Vorteile aus seiner Tätigkeit ziehen, die nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Treuepflicht gilt absolut: Auch wenn ein Stiftungsratsmitglied ehrenamtlich tätig ist, darf es seine Position nicht nutzen, um eigene Geschäfte zu begünstigen.
Interessenkonflikte sind offen zu legen und wenn möglich zu vermeiden. Ein Stiftungsratsmitglied, das gleichzeitig Lieferant der Stiftung ist, darf nicht an der Entscheidung über den entsprechenden Vertrag mitwirken. In grösseren Stiftungen regeln Reglemente die Offenlegung und den Umgang mit Interessenkonflikten. In kleineren Stiftungen fehlen solche Regeln oft, obwohl sie genauso nötig wären.
Praxis-Tipp: Führen Sie ein internes Interessenkonflikt-Register. Jedes Stiftungsratsmitglied dokumentiert zu Beginn des Jahres seine Mandate, Beteiligungen und Beziehungen zu Unternehmen, mit denen die Stiftung Geschäfte macht. Das schafft Transparenz und schützt alle Beteiligten.
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2.2 Sorgfaltspflicht
Der Stiftungsrat muss die Sorgfalt eines aufmerksamen und pflichtbewussten Organs anwenden. Das ist der zivilrechtliche Massstab, der auch für Verwaltungsräte und Geschäftsführer von Unternehmen gilt. In der Stiftung bedeutet er: Der Stiftungsrat muss sich regelmässig und substanziell mit der Lage der Stiftung befassen. Er darf sich nicht auf mündliche Berichte der Geschäftsführung verlassen, ohne diese zu hinterfragen.
Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf alle wesentlichen Entscheidungen: die Auswahl und Überwachung der Geschäftsführung, die Genehmigung des Budgets, die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Einhaltung des Stiftungszwecks. Eine Entscheidung, die der Stiftungsrat in guter Absicht, aber ohne ausreichende Information trifft, kann dennoch pflichtwidrig sein.
2.3 Zweckverfolgung als Kernaufgabe
Die wichtigste Pflicht des Stiftungsrats ist die Sicherstellung der Zweckerfüllung. Der Stiftungszweck ist in der Stiftungsurkunde festgelegt und verbindlich. Der Stiftungsrat darf die Mittel der Stiftung nicht für andere Zwecke verwenden, auch nicht für sinnvolle oder naheliegende.
Zweckänderungen sind möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft (Art. 86 ZGB). Der ursprüngliche Zweck muss undurchführbar geworden sein oder einen so tief greifenden Sinnwandel erfahren haben, dass eine Anpassung geboten ist. Die Aufsichtsbehörde muss zustimmen. Eine eigenmächtige Zweckänderung durch den Stiftungsrat ist unzulässig.
Achtung: Eine Stiftung, die regelmässig Mittel für Zwecke ausgibt, die nicht in der Stiftungsurkunde stehen, riskiert den Entzug der Steuerbefreiung und Aufsichtsmasssnahmen. Das gilt auch dann, wenn die Ausgaben gut gemeint sind.
2.4 Buchführung und Rechnungslegung
Stiftungen sind zur ordnungsgemässen Buchführung verpflichtet (Art. 83a ZGB i.V.m. Art. 957 ff. OR). Kleinere Stiftungen müssen ebenfalls eine Buchhaltung führen, die einen Überblick über die Vermögenslage erlaubt.
Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle (Art. 83b ZGB). Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (siehe Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen).
2.5 Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Die eidgenössische oder kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Stiftungen. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, der Behörde jährlich Bericht zu erstatten und die geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Wesentliche Änderungen in der Organisation oder der Tätigkeit der Stiftung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
Verstösse gegen diese Pflichten können zur Einsetzung eines Sachwalters oder zur Auflösung der Stiftung führen. In der Praxis sind die Aufsichtsbehörden kooperativ, aber sie haben die Befugnis, einzugreifen, und sie nutzen sie.
3. Haftung des Stiftungsrats
3.1 Grundlagen der Haftung
Der Stiftungsrat haftet der Stiftung gegenüber für Schäden, die er durch pflichtwidriges Verhalten verursacht. Eine ausdrückliche haftungsrechtliche Spezialregelung enthält das Stiftungsrecht nicht; die Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR. Die Haftung ist grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Das bedeutet, dass ein Stiftungsratsmitglied im Einzelfall auch mit seinem Privatvermögen einzustehen hat.
Die Haftungsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen: Es bedarf eines Schadens, einer Pflichtverletzung, eines Verschuldens sowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Fehlt eines dieser Elemente, entfällt die Haftung.
3.2 Typische Haftungsfälle
Die häufigsten Haftungskonstellationen in der Stiftungspraxis sind: fehlerhafte Vermögensanlage, die zu erheblichen Verlusten führt; Begleichung von Schulden an nahestehende Personen kurz vor der Insolvenz der Stiftung; Übertragung von Stiftungsmitteln an den Stifter oder dessen Familie; unterlassene Kontrolle der Geschäftsführung, die zu Unterschlagungen führt; und Vergabe von Darlehen oder Bürgschaften, die dem Stiftungszweck fremd sind.
Beispiel: Ein Stiftungsrat investiert das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zu einem erheblichen Teil in Aktien eines Unternehmens, an dem er selbst beteiligt ist. Das Unternehmen geht in Konkurs. Der Stiftungsrat haftet persönlich für den Schaden, weil er sowohl seine Treuepflicht verletzt als auch die Sorgfalt eines gewissenhaften Anlegers vermissen liess.
Checkliste
- Führen Sie zu Jahresbeginn ein Interessenkonflikt-Register für alle Mitglieder.
- Sichern Sie schriftlich, dass keine persönlichen Vorteile aus dem Amt gezogen werden.
- Prüfen Sie vor jeder Investition oder Auszahlung die Vereinbarkeit mit dem Stiftungszweck.
- Verlangen Sie substantielle Berichte der Geschäftsführung und hinterfragen Sie diese aktiv.
- Halten Sie alle Entscheidungsprozesse, Alternativen und Abstimmungsresultate im Protokoll fest.
- Melden Sie wesentliche Änderungen der Organisation unverzüglich der Aufsichtsbehörde.
- Sorgen Sie für eine ordnungsgemässe Buchführung und bezeichnen Sie eine Revisionsstelle.
- Prüfen Sie den Abschluss einer D&O-Versicherung für den Stiftungsrat.
- Legen Sie bei Dissens mit einem Beschluss den Widerspruch explizit ins Protokoll.
- Tritt eine Überforderung oder ein unlösbarer Konflikt ein, ziehen Sie einen rechtzeitigen Rücktritt in Betracht.
3.3 Die Business Judgment Rule
Nicht jede Fehlentscheidung begründet eine Haftung. Die Rechtsprechung anerkennt Zurückhaltung bei überprüfbaren Ermessensentscheiden, wenn der Entscheid informiert, interessenkonfliktfrei und im Stiftungsinteresse getroffen wurde. Das schweizerische Recht kennt dies als sogenannte Business Judgment Rule.
Angewendet auf den Stiftungsrat bedeutet dies, dass eine Entscheidung, die dieser auf Grundlage ausreichender Information, in gutem Glauben und im Interesse der Stiftung getroffen hat, ist nicht haftungsbegründend, auch wenn sie im Nachhinein als falsch erscheint.
Die Business Judgement Rule schützt Stiftungsräte somit vor der unzumutbaren Last, für jede unternehmerische Fehleinschätzung persönlich zu haften. Sie setzt aber voraus, dass der Entscheidungsprozess korrekt war. Wer eine Entscheidung ohne ausreichende Abklärungen trifft, kann sich nicht auf die Business Judgment Rule berufen.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungsprozesse. Halten Sie in den Sitzungsprotokollen fest, welche Informationen Sie eingeholt haben, welche Alternativen Sie geprüft haben und warum Sie sich für die gewählte Option entschieden haben. Das ist Ihr wichtigster Schutz im Haftungsfall.
3.4 Gesamtsolidarische Haftung
Bei mehreren pflichtwidrig handelnden Organmitgliedern kommt eine solidarische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in Anlehnung an Art. 759 OR in Betracht. Das bedeutet: Der Geschädigte kann jeden Mitschuldner für den gesamten Schaden belangen. Die interne Aufteilung zwischen den Stiftungsratsmitgliedern ist eine separate Frage.
Das hat eine wichtige Konsequenz: Ein Stiftungsratsmitglied, das bei einem Beschluss zwar anwesend war, aber nicht zugestimmt hat, sollte seinen Widerspruch im Protokoll festhalten lassen. Nur wer nachweislich gegen einen Beschluss gestimmt oder sich enthalten hat, kann sich im Haftungsfall unter Umständen exkulpieren.
4. Besondere Risiken: Steuer und AHV
Stiftungsratsmitglieder haften unter Umständen nicht nur zivilrechtlich, sondern auch für steuerliche Verbindlichkeiten der Stiftung. Wenn die Stiftung Steuern schuldet und nicht bezahlen kann, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die verantwortlichen Organe greifen.
Ähnliches gilt für AHV-Beiträge. Diese Haftung ist in der Praxis unterschätzt und kann erhebliche Beträge umfassen.
5. Haftungsminimierung in der Praxis
Der wichtigste Schritt zur Haftungsminimierung ist die professionelle Organisation des Stiftungsrats: klare Aufgabenteilung, schriftliche Reglemente, regelmässige Sitzungen mit Protokollen und die Einholung externer Expertise bei komplexen Fragen.
Daneben empfiehlt sich der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für den Stiftungsrat. Diese Versicherung übernimmt im Haftungsfall die Kosten der Rechtsverteidigung und allfällige Schadenersatzleistungen. Sie ersetzt aber keine sorgfältige Amtsführung.
Schliesslich gilt: Wer als Stiftungsratsmitglied merkt, dass er mit der Aufgabe überfordert ist oder in einen unhaltbaren Interessenkonflikt gerät, sollte rechtzeitig zurücktreten. Ein sauber dokumentierter Rücktritt schützt besser als das Aussitzen einer schwierigen Situation.
6. Fazit
Das Amt des Stiftungsrats ist anspruchsvoll. Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Zweckwahrung und Aufsichtspflichten sind keine Formalitäten, sondern echte rechtliche Verpflichtungen mit persönlichen Haftungskonsequenzen. Wer diese Pflichten kennt und ernst nimmt, kann sein Amt mit Freude ausüben. Wer sie ignoriert, riskiert mehr als er ahnt.
FAQ: Stiftung
Haften Stiftungsräte auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit mit ihrem Privatvermögen?
Ja, die Haftung ist grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Der Status als Ehrenamt schützt nicht vor der persönlichen Haftung für Schäden, die durch Pflichtverletzungen entstehen.
Was ist die Business Judgment Rule im Stiftungsrecht?
Die Business Judgment Rule schützt Stiftungsräte vor Haftung, wenn eine Entscheidung auf ausreichender Information, ohne Interessenkonflikt und im guten Glauben für die Stiftung getroffen wurde, auch wenn sie sich später als falsch erweist. Der Entscheidprozess muss jedoch dokumentiert und korrekt sein.
Kann ein Stiftungsrat einer Zweckänderung eigenmächtig zustimmen?
Nein, Zweckänderungen sind nur möglich, wenn der ursprüngliche Zweck undurchführbar geworden ist oder einen tief greifenden Wandel erfahren hat. Zudem muss zwingend die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
Welche Risiken bestehen bei Steuer- und AHV-Schulden der Stiftung?
Stiftungsratsmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für die Bezahlung von Steuerschulden und AHV-Beiträgen der Stiftung haften, wenn diese nicht beglichen werden können.
Wie können sich Stiftungsräte bei einem Beschluss gegen eine Haftung schützen?
Wer einem pflichtwidrigen Beschluss nicht zustimmt, muss seinen Widerspruch oder die Enthaltung explizit im Sitzungsprotokoll festhalten lassen. Nur so kann eine Exkulpation im Haftungsfall gelingen.