Stiftung: Pflichten und Haftungsrisiken des Stiftungsrats

Stiftungsräte handeln häufig ehrenamtlich, haften aber wie Profis. Viele Mitglieder unterschätzen die rechtlichen Anforderungen an ihr Amt. Wer nicht weiss, was das Gesetz von ihm verlangt, läuft Gefahr, persönlich für Schäden zu haften, die der Stiftung oder Dritten entstehen.

29.06.2026 Von: David Schneeberger
Stiftung

1. Die Stiftung im Schweizer Recht: ein kurzer Überblick

Die Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist (Art. 80 ff. ZGB). Sie hat keine Mitglieder und keine Eigentümer. Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung selbst. Das bedeutet: Es gibt niemanden, der wie ein Aktionär oder Gesellschafter eingreifen kann, wenn das Management versagt. Die einzige Kontrollinstanz ist die Aufsichtsbehörde.

Gerade deshalb sind die Anforderungen an den Stiftungsrat besonders hoch. Er ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan. Er ist für die Zweckerfüllung, die Vermögensverwaltung und die Organisation der Stiftung verantwortlich. Auf ihn lasten alle zentralen Pflichten, und bei ihm setzen auch die Haftungsrisiken an.

In der Schweiz gibt es über 13'000 gemeinnützige Stiftungen. Hinzu kommen eine grosse Zahl von Familienstiftungen, betrieblichen Wohlfahrtsfonds und anderen Stiftungstypen. Die meisten werden von Milizorganen geführt, deren Mitglieder oft keine tiefe rechtliche Ausbildung haben.

2. Die zentralen Pflichten des Stiftungsrats

2.1 Treuepflicht und Interessenwahrung

Der Stiftungsrat ist verpflichtet, ausschliesslich im Interesse der Stiftung zu handeln. Er darf keine persönlichen Vorteile aus seiner Tätigkeit ziehen, die nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Treuepflicht gilt absolut: Auch wenn ein Stiftungsratsmitglied ehrenamtlich tätig ist, darf es seine Position nicht nutzen, um eigene Geschäfte zu begünstigen.

Interessenkonflikte sind offen zu legen und wenn möglich zu vermeiden. Ein Stiftungsratsmitglied, das gleichzeitig Lieferant der Stiftung ist, darf nicht an der Entscheidung über den entsprechenden Vertrag mitwirken. In grösseren Stiftungen regeln Reglemente die Offenlegung und den Umgang mit Interessenkonflikten. In kleineren Stiftungen fehlen solche Regeln oft, obwohl sie genauso nötig wären.

Praxis-Tipp: Führen Sie ein internes Interessenkonflikt-Register. Jedes Stiftungsratsmitglied dokumentiert zu Beginn des Jahres seine Mandate, Beteiligungen und Beziehungen zu Unternehmen, mit denen die Stiftung Geschäfte macht. Das schafft Transparenz und schützt alle Beteiligten.

2.2 Sorgfaltspflicht

Der Stiftungsrat muss die Sorgfalt eines aufmerksamen und pflichtbewussten Organs anwenden. Das ist der zivilrechtliche Massstab, der auch für Verwaltungsräte und Geschäftsführer von Unternehmen gilt. In der Stiftung bedeutet er: Der Stiftungsrat muss sich regelmässig und substanziell mit der Lage der Stiftung befassen. Er darf sich nicht auf mündliche Berichte der Geschäftsführung verlassen, ohne diese zu hinterfragen.

Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf alle wesentlichen Entscheidungen: die Auswahl und Überwachung der Geschäftsführung, die Genehmigung des Budgets, die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Einhaltung des Stiftungszwecks. Eine Entscheidung, die der Stiftungsrat in guter Absicht, aber ohne ausreichende Information trifft, kann dennoch pflichtwidrig sein.

2.3 Zweckverfolgung als Kernaufgabe

Die wichtigste Pflicht des Stiftungsrats ist die Sicherstellung der Zweckerfüllung. Der Stiftungszweck ist in der Stiftungsurkunde festgelegt und verbindlich. Der Stiftungsrat darf die Mittel der Stiftung nicht für andere Zwecke verwenden, auch nicht für sinnvolle oder naheliegende.

Zweckänderungen sind möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft (Art. 86 ZGB). Der ursprüngliche Zweck muss undurchführbar geworden sein oder einen so tief greifenden Sinnwandel erfahren haben, dass eine Anpassung geboten ist. Die Aufsichtsbehörde muss zustimmen. Eine eigenmächtige Zweckänderung durch den Stiftungsrat ist unzulässig.

Achtung: Eine Stiftung, die regelmässig Mittel für Zwecke ausgibt, die nicht in der Stiftungsurkunde stehen, riskiert den Entzug der Steuerbefreiung und Aufsichtsmasssnahmen. Das gilt auch dann, wenn die Ausgaben gut gemeint sind.

2.4 Buchführung und Rechnungslegung

Stiftungen sind zur ordnungsgemässen Buchführung verpflichtet (Art. 83a ZGB i.V.m. Art. 957 ff. OR). Kleinere Stiftungen müssen ebenfalls eine Buchhaltung führen, die einen Überblick über die Vermögenslage erlaubt. 

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle (Art. 83b ZGB). Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (siehe Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen).

2.5 Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

Die eidgenössische oder kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Stiftungen. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, der Behörde jährlich Bericht zu erstatten und die geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Wesentliche Änderungen in der Organisation oder der Tätigkeit der Stiftung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.

Verstösse gegen diese Pflichten können zur Einsetzung eines Sachwalters oder zur Auflösung der Stiftung führen. In der Praxis sind die Aufsichtsbehörden kooperativ, aber sie haben die Befugnis, einzugreifen, und sie nutzen sie.

3. Haftung des Stiftungsrats

3.1 Grundlagen der Haftung

Der Stiftungsrat haftet der Stiftung gegenüber für Schäden, die er durch pflichtwidriges Verhalten verursacht. Eine ausdrückliche haftungsrechtliche Spezialregelung enthält das Stiftungsrecht nicht; die Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR. Die Haftung ist grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Das bedeutet, dass ein Stiftungsratsmitglied im Einzelfall auch mit seinem Privatvermögen einzustehen hat.

Die Haftungsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen: Es bedarf eines Schadens, einer Pflichtverletzung, eines Verschuldens sowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Fehlt eines dieser Elemente, entfällt die Haftung.

3.2 Typische Haftungsfälle

Die häufigsten Haftungskonstellationen in der Stiftungspraxis sind: fehlerhafte Vermögensanlage, die zu erheblichen Verlusten führt; Begleichung von Schulden an nahestehende Personen kurz vor der Insolvenz der Stiftung; Übertragung von Stiftungsmitteln an den Stifter oder dessen Familie; unterlassene Kontrolle der Geschäftsführung, die zu Unterschlagungen führt; und Vergabe von Darlehen oder Bürgschaften, die dem Stiftungszweck fremd sind.

Beispiel: Ein Stiftungsrat investiert das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zu einem erheblichen Teil in Aktien eines Unternehmens, an dem er selbst beteiligt ist. Das Unternehmen geht in Konkurs. Der Stiftungsrat haftet persönlich für den Schaden, weil er sowohl seine Treuepflicht verletzt als auch die Sorgfalt eines gewissenhaften Anlegers vermissen liess.

3.3 Die Business Judgment Rule

Nicht jede Fehlentscheidung begründet eine Haftung. Die Rechtsprechung anerkennt Zurückhaltung bei überprüfbaren Ermessensentscheiden, wenn der Entscheid informiert, interessenkonfliktfrei und im Stiftungsinteresse getroffen wurde. Das schweizerische Recht kennt dies als sogenannte Business Judgment Rule.

Angewendet auf den Stiftungsrat bedeutet dies, dass eine Entscheidung, die dieser auf Grundlage ausreichender Information, in gutem Glauben und im Interesse der Stiftung getroffen hat, ist nicht haftungsbegründend, auch wenn sie im Nachhinein als falsch erscheint.

Die Business Judgement Rule schützt Stiftungsräte somit vor der unzumutbaren Last, für jede unternehmerische Fehleinschätzung persönlich zu haften. Sie setzt aber voraus, dass der Entscheidungsprozess korrekt war. Wer eine Entscheidung ohne ausreichende Abklärungen trifft, kann sich nicht auf die Business Judgment Rule berufen.

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungsprozesse. Halten Sie in den Sitzungsprotokollen fest, welche Informationen Sie eingeholt haben, welche Alternativen Sie geprüft haben und warum Sie sich für die gewählte Option entschieden haben. Das ist Ihr wichtigster Schutz im Haftungsfall.

3.4 Gesamtsolidarische Haftung

Bei mehreren pflichtwidrig handelnden Organmitgliedern kommt eine solidarische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in Anlehnung an Art. 759 OR in Betracht. Das bedeutet: Der Geschädigte kann jeden Mitschuldner für den gesamten Schaden belangen. Die interne Aufteilung zwischen den Stiftungsratsmitgliedern ist eine separate Frage.

Das hat eine wichtige Konsequenz: Ein Stiftungsratsmitglied, das bei einem Beschluss zwar anwesend war, aber nicht zugestimmt hat, sollte seinen Widerspruch im Protokoll festhalten lassen. Nur wer nachweislich gegen einen Beschluss gestimmt oder sich enthalten hat, kann sich im Haftungsfall unter Umständen exkulpieren.

4. Besondere Risiken: Steuer und AHV

Stiftungsratsmitglieder haften unter Umständen nicht nur zivilrechtlich, sondern auch für steuerliche Verbindlichkeiten der Stiftung. Wenn die Stiftung Steuern schuldet und nicht bezahlen kann, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die verantwortlichen Organe greifen.

Ähnliches gilt für AHV-Beiträge. Diese Haftung ist in der Praxis unterschätzt und kann erhebliche Beträge umfassen.

5. Haftungsminimierung in der Praxis

Der wichtigste Schritt zur Haftungsminimierung ist die professionelle Organisation des Stiftungsrats: klare Aufgabenteilung, schriftliche Reglemente, regelmässige Sitzungen mit Protokollen und die Einholung externer Expertise bei komplexen Fragen.

Daneben empfiehlt sich der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für den Stiftungsrat. Diese Versicherung übernimmt im Haftungsfall die Kosten der Rechtsverteidigung und allfällige Schadenersatzleistungen. Sie ersetzt aber keine sorgfältige Amtsführung.

Schliesslich gilt: Wer als Stiftungsratsmitglied merkt, dass er mit der Aufgabe überfordert ist oder in einen unhaltbaren Interessenkonflikt gerät, sollte rechtzeitig zurücktreten. Ein sauber dokumentierter Rücktritt schützt besser als das Aussitzen einer schwierigen Situation.

6. Fazit

Das Amt des Stiftungsrats ist anspruchsvoll. Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Zweckwahrung und Aufsichtspflichten sind keine Formalitäten, sondern echte rechtliche Verpflichtungen mit persönlichen Haftungskonsequenzen. Wer diese Pflichten kennt und ernst nimmt, kann sein Amt mit Freude ausüben. Wer sie ignoriert, riskiert mehr als er ahnt.

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