Haftpflichtrecht: Die Grundlagen
Passende Arbeitshilfen
Zwar hat es sich eingebürgert, dass bei jedem Schaden, der irgendwie eintritt, sofort die Frage gestellt wird, wer zahlt nun diesen Schaden, und ob diesen Fragen vergessen wird, dass im schweizerischen Recht immer noch der Grundsatz gilt, dass der Geschädigte primär den Schaden selber tragen muss. Aber auf diese Tatsache muss immer wieder hingewiesen werden. Immer wieder reagieren Geschädigte mit Unverständnis, wenn man ihnen erklärt, dass der Geschädigte den Schaden in erster Linie aus dem eigenen Vermögen berappen muss und nur ausnahmsweise ein Dritter, sei dies nun ein Haftpflichtiger oder eine Versicherung, für die Folgen des Schadens einstehen muss.
Stürzt jemand auf dem Trottoir und verletzt sich dabei am Bein, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Folgen der Verletzungen durch den Gestürzten selber zu tragen sind und dass nur ausnahmsweise ein Dritter für diesen Schaden aufkommen muss. Zwar hat es sich eingebürgert, dass solche Schäden normalerweise bei mehr oder weniger allen Einwohnern der Schweiz durch Unfallversicherungen abgedeckt werden. Hat allerdings der Geschädigte auf den Abschluss einer entsprechenden Unfallversicherung verzichtet, dann kann er selbstverständlich gegenüber der Unfallversicherung keinerlei Ansprüche geltend machen.
Es stellt sich dann die Frage, inwieweit man auch noch einen Dritten, sei dies ein Werk- oder Grundeigentümer, für die Folgen dieses Unfalles haftbar machen kann. Auch das ist die Ausnahme und wie in der nachfolgenden Darstellung gezeigt, kommt die Schadenstragung eines Dritten nur dann in Frage, wenn bestimmte, vom Recht sehr klar definierte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gesetzliche Grundlagen
Das Haftpflichtrecht ist in erster Linie im Obligationenrecht in den Art. 41 ff. OR geregelt. Spezifische Regelungen über die Haftpflicht der Grundeigentümer finden sich in Art. 679 des ZGB. Daneben ist es selbstverständlich, dass sich sehr viele weitere Bestimmungen, die sich mit der Haftpflicht des Grund- und Werkeigentümers beschäftigen, im gesamten schweizerischen Gesetzeswerk verstreut finden. Solche Bestimmungen sind z.B. die Haftpflichtbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, in bestimmten Bereichen auch des Produktehaftpflichtgesetzes.
Anmerkungen zu wichtigen Begriffe im Haftpflichtrecht
Haftung
Mit dem eigenen Vermögen für einen Schaden einstehen müssen, den ein Dritter erlitten hat.
Schaden
Dieser Begriff wird nachfolgend im Detail noch erläutert.
Vermögen
Die Haftpflicht im Privatrecht kann immer nur auf das Vermögen des Haftpflichtigen greifen. Sofern der Haftpflichtige über kein verwertbares Vermögen verfügt, kann zwar eine Haftpflicht bejaht werden, aber das Geltendmachung der Haftpflicht führt zur Ausstellung eines Verlustscheines und damit wird das angestrebte Resultat nicht erreicht.
Dritter
Das Haftpflichtrecht kommt nur zur Anwendung, wenn es darum geht, dass eine nicht betroffene aussenstehende Person (Dritter) für einen bestimmten Schaden einstehen muss. Soweit der Geschädigte selber den Schaden tragen muss, spielen die Regeln vom Haftpflichtrecht selbstverständlich keine Rolle mehr.
Jetzt weiterlesen mit
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare