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Haftpflichtrecht: Die Grundlagen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Nicht jeder Schaden führt automatisch zu einer Ersatzpflicht. Im schweizerischen Haftpflichtrecht trägt die geschädigte Person ihren Schaden grundsätzlich selbst, sofern kein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsgrund vorliegt. Für Grund- und Werkeigentümer sind insbesondere die Artikel 58 und 59 OR sowie 679, 679a und 684 ZGB massgeblich, die klären, wann ein Werkmangel oder eine Überschreitung des Eigentumsrechts zur Haftung führt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Haftung setzt nicht automatisch einen Schaden voraus, sondern einen rechtlichen Haftungsgrund.
  • Werkeigentümer haften nach Art. 58 OR bei fehlerhafter Anlage oder mangelhaftem Unterhalt (Kausalhaftung).
  • Grundeigentümer haften nach Art. 679 ZGB bei Überschreitung des Eigentumsrechts oder übermässigen Einwirkungen.
  • Bei der allgemeinen Haftung nach Art. 41 OR ist Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich.
  • Eine Haftpflichtversicherung mindert das finanzielle Risiko, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung.
30.07.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Haftpflichtrecht

Wann haften Grund- und Werkeigentümer für Schäden an Dritten?

Jeder Grund- und Werkeigentümer läuft ein gewisses Risiko, für Schäden einzustehen, die bei Dritten entstehen. Dieser Beitrag stellt die Grundzüge der Grund- und Werkeigentümerhaftung sowie die wichtigsten allgemeinen Regeln des schweizerischen Haftpflichtrechts dar. Er richtet sich an juristische Laien und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Ausgangspunkt bleibt: Nicht jeder Schaden führt automatisch zu einer Ersatzpflicht eines Dritten. Im schweizerischen Haftpflichtrecht trägt die geschädigte Person ihren Schaden grundsätzlich selbst, sofern kein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsgrund erfüllt ist oder eine Versicherung leistungspflichtig ist.

Stürzt jemand beispielsweise auf einem Trottoir und verletzt sich, genügt der Unfall allein noch nicht für eine Haftung des Werk- oder Grundeigentümers. Zu prüfen ist vielmehr, ob ein rechtlich relevanter Mangel, eine Überschreitung des Eigentumsrechts, eine Pflichtverletzung oder ein anderer Haftungstatbestand vorliegt und ob dieser Umstand den Schaden verursacht hat.

Die Frage lautet daher nicht nur: Wer bezahlt den Schaden? Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen einer Haftung nach Gesetz oder Vertrag erfüllt sind. Bei Grund- und Werkeigentümern stehen insbesondere Art. 58 und 59 OR sowie Art. 679, 679a und 684 ZGB im Vordergrund.

Gesetzliche Grundlagen

Die allgemeine ausservertragliche Haftung ist in Art. 41 ff. OR geregelt. Art. 41 OR setzt grundsätzlich eine widerrechtliche Schädigung, ein Verschulden, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang voraus. Die Bemessung und der Nachweis des Schadens richten sich insbesondere nach Art. 42 ff. OR; Verjährungsfragen sind namentlich in Art. 60 OR geregelt.

Für Werkeigentümer ist Art. 58 OR zentral: Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht werden. Art. 59 OR gibt Personen, die durch ein fremdes Gebäude oder Werk mit Schaden bedroht sind, einen Anspruch auf die erforderlichen Schutzmassnahmen.

Für Grundeigentümer ist Art. 679 ZGB wichtig. Wird jemand dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, kann die betroffene Person auf Beseitigung, Schutz gegen drohenden Schaden und Schadenersatz klagen. Art. 684 ZGB konkretisiert im Nachbarrecht das Verbot übermässiger Einwirkungen. Art. 679a ZGB regelt besondere Fälle rechtmässiger Bewirtschaftung, namentlich beim Bauen, bei denen vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile auftreten können.

Weitere Sondernormen können hinzukommen, etwa im Strassenverkehrsrecht, im Produktehaftpflichtrecht oder im Umweltrecht. Bei Umwelt- und Gewässerschäden ist der aktuelle Verweis sorgfältig zu prüfen: Für private Schadenersatzansprüche aus besonderen Umweltgefahren ist insbesondere Art. 59a USG bedeutsam; behördliche Kosten für Abwehr-, Feststellungs- und Behebungsmassnahmen im Gewässerschutz können nach Art. 54 GSchG dem Verursacher überbunden werden.

Wichtige Begriffe im Haftpflichtrecht

Haftung: Mit dem eigenen Vermögen für einen rechtlich zurechenbaren Schaden einstehen müssen, den eine andere Person erlitten hat.

Schaden: Eine unfreiwillige Verminderung des Vermögens oder das Ausbleiben eines Vermögenszuwachses. Personenschäden können Vermögensschäden auslösen, etwa Heilungskosten oder Erwerbsausfall; Genugtuung ist davon zu unterscheiden.

Vermögen: Privatrechtliche Haftpflichtansprüche richten sich grundsätzlich auf Geldersatz. Wenn die haftpflichtige Person nicht leistungsfähig ist, kann ein zugesprochener Anspruch praktisch schwer oder gar nicht einbringlich sein.

Dritter: Haftpflichtrecht wird relevant, wenn eine andere Person als die geschädigte Person selbst für den Schaden einstehen soll. Ist kein Haftungstatbestand erfüllt, bleibt der Schaden grundsätzlich bei der geschädigten Person.

Voraussetzungen einer Haftpflicht im Allgemeinen

Bei der allgemeinen Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR müssen in der Regel folgende Elemente zusammenkommen:

  • ein rechtlich ersatzfähiger Schaden;
  • ein Haftungsgrund, insbesondere ein Verhalten oder Unterlassen;
  • ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden;
  • Widerrechtlichkeit;
  • Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Sondertatbestände können einzelne Voraussetzungen anders ausgestalten. Bei Kausalhaftungen, etwa der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR, ist kein Verschulden erforderlich. Trotzdem besteht auch dort keine grenzenlose Erfolgshaftung: Erforderlich bleiben namentlich ein Werkmangel, ein Schaden und ein adäquater Kausalzusammenhang.

Schaden

Voraussetzung jeder Schadenersatzpflicht ist ein Schaden. Der Schaden besteht rechtlich in einer Vermögensverminderung oder im Nichteintreten eines Vermögenszuwachses. In der Praxis kann die Bestimmung des Schadens anspruchsvoll sein, etwa bei Erwerbsausfall, Haushaltschaden, Nutzungsausfall oder künftigen Kosten.

Die geschädigte Person muss den Schaden grundsätzlich behaupten und beweisen. Wo der genaue Betrag nicht nachweisbar ist, kann das Gericht den Schaden nach Art. 42 OR unter Würdigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der getroffenen Massnahmen schätzen.

Haftungsgrund

Unter dem Haftungsgrund versteht man den rechtlich relevanten Umstand, der zur Ersatzpflicht führen kann. Das kann ein Tun, ein Unterlassen, ein Werkmangel, eine Überschreitung des Eigentumsrechts oder ein besonderer gesetzlicher Gefährdungstatbestand sein.

Praxis-Beispiel: Ein Steinwurf, der eine Fensterscheibe zerstört, kann bei Verschulden und Widerrechtlichkeit eine Haftung nach Art. 41 OR auslösen.

Nicht jede Handlung, die wirtschaftliche Nachteile für eine andere Person hat, begründet eine Haftpflicht. Reicht ein Unternehmen eine günstigere Offerte ein und erhält deshalb den Auftrag, führt der entgangene Gewinn des Konkurrenten grundsätzlich nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Es fehlt normalerweise an einer widerrechtlichen Schädigung.

Kausalzusammenhang

Begriff: Verbindung zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden.

Der natürliche Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Der adäquate Kausalzusammenhang fragt zusätzlich, ob die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.

Praxis-Beispiel: Ein Autofahrer fährt 10 km vor der späteren Unfallstelle deutlich zu schnell, hält an der Unfallkreuzung aber alle Verkehrsregeln ein. Die frühere Geschwindigkeitsüberschreitung kann zwar rein tatsächlich erklären, weshalb das Fahrzeug später an diesem Ort war; sie ist für den konkreten Zusammenstoss aber normalerweise nicht adäquat kausal.

Tun und Unterlassen

Ein Haftungsgrund kann in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen liegen. Bei Grund- und Werkeigentümern sind Unterlassungen besonders wichtig, weil Unterhalt, Kontrolle und zumutbare Sicherungsmassnahmen den rechtlichen Risikobereich prägen.

Tätigwerden: Ein Hauseigentümer repariert das Dach. Dabei fällt ihm wegen Unachtsamkeit ein Ziegel herunter und beschädigt ein parkiertes Auto.

Unterlassung: Ein Dach wird über längere Zeit ungenügend unterhalten. Ziegel lösen sich und beschädigen Fahrzeuge. Hier kann der mangelhafte Unterhalt des Gebäudes nach Art. 58 OR relevant sein.

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