Stiftungsgründung: Von den Anfängen und dem Aufbau einer Stiftung

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Einleitung Stiftungsgründung
Die Rechtsform der Stiftung kennt weder Eigentümer noch Mitglieder. Mit der Stiftungsaufsicht hat der Gesetzgeber eine Kontrollinstanz zu den fehlenden Eigentümerinteressen und -kontrollen geschaffen, die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA. Diese sorgt dafür, dass die ihr unterstellten Stiftungen ihr Vermögen so verwenden, wie es der in den Stiftungsstatuten festgehaltene Zweck definiert. Sie ist für national und/oder international tätige klassische Stiftungen zuständig. Anfangs 2024 beaufsichtigte die ESA 5'281 Stiftungen, total gibt es derzeit knapp 14‘000 klassische Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.
Für Pensionskassenstiftungen sind die kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig, für Familienstiftungen gilt die Aufsicht durch das Zivilgericht und kirchliche Stiftungen verfügen üblicherweise über eine innerkirchliche Aufsicht.
Stiftungszweck genau formulieren
Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet (Art. 81 Abs. 1 ZGB). In der Stiftungsurkunde ist laut ESA zwingend Folgendes festzulegen:
Der Ausdruck des Willens, eine autonome Stiftung zu gründen
die Bezeichnung des Anfangsvermögens, das der Stiftung zugewiesen werden soll
die Beschreibung des Zwecks der Stiftung.
Wenn eine der obengenannten Angaben fehlt, ist die Stiftungsurkunde laut ESA unvollständig und kann nicht als Grundlage für die Gründung einer Stiftung dienen.
Auch die Organe einer Stiftung und die Art der Verwaltung werden in der Stiftungsurkunde festgelegt (Art. 83 ZGB).
Nach Rechtsprechung sind folgende Kriterien erforderlich:
Über den Zweck einer Stiftung bestehen im Prinzip keine Vorschriften. Eine Stiftung muss nicht unbedingt einem sozialen Zweck dienen, man kann mit ihr auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Nur bezüglich Familienstiftungen gibt es Einschränkungen, siehe unten. Und natürlich darf der Zweck einer Stiftung nicht rechtswidrig oder sittenwidrig sein.
Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht hat das Anfangskapital mindestens CHF 50´000 zu betragen. Ist die Gründung mit einem zu kleinen Kapital erfolgt, hat der Stifter zu beweisen, dass nach der Gründung mit weiteren, ausreichenden Zuwendungen zu rechnen ist.
Zwischen Vermögen und Stiftungszweck muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen bzw. das Vermögen muss dem Zweck angemessen sein. Diese materielle Bedingung muss erfüllt sein, bevor die Gründung einer Stiftung gültig wird.
Die Stiftung kann durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden (Art. 81 ZGB, Art. 493 ZGB). Im Stiftungsrecht sind keine erbrechtlichen Formvorschriften enthalten für die letztwillige Verfügung. Hingegen ist eine Stiftung nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Den Namen einer Stiftung kann man im Prinzip frei wählen. Sinnvoll ist eine Bezeichnung nach dem Zweck oder auch nach dem Stifter.
Der Sitz einer juristischen Person befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird (Art. 56 ZGB). Es ist aber zu empfehlen, einen Stiftungssitz in den Statuten festzulegen.
Nebst Zweckbestimmung, Widmung des Anfangskapitals und Namen bestimmt die Stiftungsurkunde auch die Organisation der Stiftung und die Art der Verwaltung.
Familienstiftungen sind nur zu bestimmten, eng beschränkten Zwecken zulässig, nämlich zur Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken (ZGB Art. 335). Vorteile aus dem Stiftungsvermögen ohne besondere Voraussetzungen zukommen zu lassen, ist nach Bundesgericht unzulässig und ungültig.
Praxis Tipp: In jedem Fall ist zu empfehlen, den Stiftungszweck sowie die Organisation möglichst exakt zu definieren. Von der ESA wird empfohlen, Fachpersonen zum Verfassen der Stiftungsurkunde und dem Reglement zu beauftragen – die ESA bietet eine solche Beratung aber selber nicht an. Zu beachten ist auch, dass die Dokumente formal in Ordnung sind, z.B. keine Tippfehler enthalten.
Wichtig: Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters wie eine Schenkung angefochten werden (Art. 82 ZGB).
Eintragung ins Handelsregister
Vor der öffentlichen Beurkundung empfiehlt es sich, den Entwurf der Stiftungsurkunde der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA zur Vorprüfung vorzulegen. Mit diesem fakultativen Vorgehen wird sichergestellt, dass die Stiftungsurkunde alle erforderlichen Angaben enthält, was die spätere Tätigkeit des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde erleichtert. Die fakultative Vorprüfung schmälert die Stiftungsfreiheit in keiner Weise, sondern schützt vor unliebsamen Überraschungen nach der Errichtung der Urkunde. Die Vorprüfung der Urkunde ist gebührenpflichtig.
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