Sachgewährleistung: Was sind hier die speziellen Problemfelder?

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Einleitung Sachgewährleistung
Wenn nichts anderes vereinbart wurde stehen dem Käufer dann die Mängelrechte nach Art. 205 und 206 OR zu, siehe unten: Er kann das Geschäft rückgängig machen, den Preis reduzieren oder bei austauschbaren Sachen Ersatzlieferung verlangen.
Beispiel: A. hatte einen Laserdrucker gekauft. Dieser sollte mit der neusten Windows-Version kompatibel sein. Nachdem A. den Druckertreiber angeblich erfolgreich installiert hatte, wollte er drucken, es passierte aber nichts. Die Verkäufer und die Produktionsfirma konnten keine Auskunft geben, wie der Fehler zu beheben sei. Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften einer Sache und dafür, dass sie zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Das bedeutet in dem Fall nicht nur, dass der Drucker als solcher in Ordnung ist, sondern dass auch die Verbindung zum Computer klappt und dass das neue Gerät mit den gebräuchlichen Programmen kompatibel ist.
Zusätzlich zur Gewährleistung, kann der Verkäufer oder Hersteller eine freiwillige Garantie abgeben. Damit verspricht er eine gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache oder einen zukünftigen Erfolg, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht. In Form einer Beschaffenheitsgarantie bürgt der Händler oder häufig auch der Hersteller für eine bestimmte Beschaffenheit des Artikels und zeigt damit seine Bereitschaft, für alle Fehler in der Eigenschaft seiner verkauften Ware zu haften. Auch in Bezug auf die Haltbarkeitsdauer einer Kaufsache kann der Garantiegeber die Garantie ausgestalten. Es ist empfehlenswert, den Aufdruck über das Garantieversprechen, zum Beispiel auf der Verpackung, zusammen mit der Quittung aufzubewahren, denn meist wird eine Garantie für länger als die gesetzliche Frist gewährt.
Für Schäden, die durch die Ware verursacht werden, gilt das Produktehaftpflichtgesetz. Nach diesem haftet der Hersteller, wenn eine Person getötet oder verletzt wird oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet wurde. Der Hersteller haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt. Als Hersteller gelten auch Personen, die sich als solche ausgeben, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen.
Mängel bei Liegenschaften
Ab Januar 2026 gelten neue Regelungen für Liegenschaften und Grundstücke. Beim Grundstückskauf beträgt die Frist für die Mängelrüge 60 Tage (Art. 219 a OR). Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.
Der Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde, kann unentgeltliche Verbesserung verlangen. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Werkvertrag. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln des Grundstücks verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb des Eigentums. Die Verjährungsfrist kann nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden.
Soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen anzuzeigen. Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (Art. 201 Abs. 4 OR). Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.
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Einschränkung der Sachgewährleistung
Sachgewährleistung und Haftung kann man durch den Vertrag einschränken und sogar abschliessend regeln, so dass alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sind. In der Praxis wird häufig die Verjährungsfrist verkürzt, die Schadenersatzsumme begrenzt oder bei Verträgen auf Distanz das Wandelungsrecht ausgeschlossen. Beliebt sind auch Klauseln, die dem Käufer nur einen Nachbesserungsanspruch einräumen.
Wichtig: Dabei sind die neuen Bestimmungen über den Grundstückkauf und unbeweglichen Werken verbundenen Waren zu beachten (Art. 219 a und Art. 201 Abs. 4 OR).
Der Haftungssausschluss ist nicht zu beachten, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Der Verkäufer haftet in diesem Fall auch, wenn der Käufer den Mangel zu spät bekannt gibt. Ausserdem gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Eine Vereinbarung, mit der die Haftpflicht für Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen ist gilt als nichtig (OR Art. 100). Auch ein zum Voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand oder wenn der Verkäufer ein konzessioniertes Gewerbe betreibt und dem entsprechend haftbar ist.
Bundesgerichtsentscheide
Nach BGE 109 II 25 ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob eine Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter einen Haftungsauschluss (Freizeichnungsklausel) fällt. Im betreffenden Fall war es für die Käuferin wichtig, vom branchenkundigen Autoverkäufer den genauen Kilometerstand der gekauften Auto zu erfahren. Der Verkäufer hatte nach Treu und Glauben damit zu rechnen, die Käuferin vertraue auf seine Auskunft. Folglich konnte er sich nicht auf die allgemeine Freizeichnungsklausel des Formularvertrages berufen. Er hätte der Käuferin unmissverständlich erklären müssen, er wolle sich bei seinen Angaben nicht behaften lassen.
Das Bundesgericht hält fest: Äussert sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache in einer Art und Weise, die den üblichen Beschrieb des Kaufgegenstandes irgendwie erweitert, so ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt. Das eine schliesst das andere aus.
Nach Bundesgericht liegt ein arglistiges Verschweigen vor, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (Urteile 4A_514/2020 vom 2. November 2020 und 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021).
Prüfungspflicht
Nach dem Empfang hat der Käufer die Kaufsache sogleich – unter Geschäftsleuten nach dem üblichen Geschäftsgang – auf allfällige Mängel zu untersuchen. Die Prüfung hat mit der Gründlichkeit zu erfolgen, wie sie von einer Durchschnittsperson erwartet werden darf. Es kann unter Umständen von Vorteil sein, sich vorgefundene Mängel von Zeugen bestätigen zu lassen.
Der Käufer hat die vorgefundenen Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden (= Rüge). Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Meldung zu empfehlen. Oder man kann im Geschäft vorbeigehen und die Quittung vorlegen. Der Käufer hat die festgestellten Mängel zu bezeichnen und genau zu beschreiben.
Beim Internetkauf sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Normalerweise kann man die Ware zurücksenden. Ein Widerrufsrecht für Internetkauf gibt es in der Schweiz noch nicht, aber kulante Anbieter bieten es trotzdem an. Andererseits kann es auch passieren, dass Kunden gesperrt werden, die zu oft Waren zurücksenden.
Wahlmöglichkeiten bei mangelhafter Kaufsache
Wenn ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten, siehe auch Text über die einzelnen Gewährleistungsansprüche:
Rückgängigmachen des Kaufes (Wandelung) (OR Art. 205 und 207): Die Parteien haben die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Der Käufer hat ein Recht auf Schadenersatz. Die Wandelung kann auch verlangt werden bei Untergang der Sache infolge von Mängeln oder durch Zufall. Der Richter kann auch bloss Ersatz des Minderwertes zusprechen, wenn die Umstände eine Wandelung nicht rechtfertigen.
Minderung (OR Art. 205): Der Käufer kann eine angemessene Preisreduktion verlangen, die den Minderwert der Sache ersetzt. Entspricht der Minderwert dem Kaufpreis kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Bei Gattungskauf kann der Käufer statt Wandelung oder Minderung die Lieferung mangelfreier Sachen verlangen (OR Art. 206).
Die Reparatur des Mangels wird im Gesetz nicht erwähnt, obwohl sie in der Praxis häufig vorkommt. Gelingt sie aber mehrmals nicht, kann der Käufer auch Wandelung verlangen.
Der Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde, kann wie schon erwähnt unentgeltliche Verbesserung verlangen. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 219 a OR und Artikel 366 Absatz 2). Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.