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Warenkontrolle: Pflicht des Käufers und mögliche Übertragung auf den Verkäufer

Lesen Sie hier wichtige Informationen über Pflichten und Rechte von Käufer und Verkäufer bei der Abgabe bzw. Übernahme der Kaufsache, Prüfung zugesicherter Eigenschaften und Vereinbarung der Warenkontrolle.

02.10.2025 Von: Regula Heinzelmann
Warenkontrolle

Nach Art. 201 OR ist die Wareneingangskontrolle folgendermassen geregelt: Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange möglich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen. Damit kann der Käufer auch Fachleute beauftragen. Dann gilt das Urteil nach dem Fachwissen als massgebend. Falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, muss der Käufer diesem sofort Anzeige machen.

Neue Regelungen für Grundstücke und Immobilien

Ab Januar 2026 gilt folgende Regelung von Art. 201 Abs. 4 OR. Soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen anzuzeigen. Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.

Weiter beträgt neu beim Grundstückskauf die Frist für die Mängelrüge 60 Tage (Art. 219 a OR). Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. Der Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde, kann auch unentgeltliche Verbesserung verlangen. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Werkvertrag. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln des Grundstücks verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb des Eigentums. Die Verjährungsfrist kann nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden.

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren bei Fahrniskauf zwei Jahre nach deren Ablieferung an den Käufer. Das gilt auch dann, wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, ausser wenn der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 OR). Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

Fristversäumnis gilt als Akzept

Versäumt der Käufer die Kontrolle innerhalb der üblichen oder gesetzlichen Frist, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, wenn es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen. Anderenfalls gilt die Sache trotz dieser Mängel als akzeptiert.

Wichtig: Folgerichtig gilt die Ware auch als genehmigt, wenn sie trotz der Mängel weiterverkauft wird, weil das möglicherweise für den Einkäufer günstiger ist als eine Mängelrüge. Wer Ware mit Mängeln weiterverkauft, muss natürlich die Käufer auf die Mängel aufmerksam machen. Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer wird die Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht eingeschränkt (Art. 203 OR).

Unter einer rechtzeitigen Anzeige versteht man die Mitteilung an den Käufer, sobald die Ware geprüft ist. Für die Warenkontrolle gibt es handelsübliche Fristen, die je nach Branche unterschiedlich sind. Diese Fristen kann man verlängern, sollte das aber mit einem schriftlichen Vertrag abmachen. Dabei muss man aber klarstellen, ob es sich um die Frist zur Prüfung oder um die Verjährungsfrist für die Mängelrüge nach Art. 210 OR handelt oder ob der Verkäufer für beide Fristen eine Verlängerung anbietet.

Wichtig: Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird (Art. 210 Abs. 6). 

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