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Schenkungsverträge: Haftung, Widerruf und Rückforderung einer Schenkung

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR). Finden Sie in dieser Übersicht die wichtigsten Punkte zu den Schenkungsverträgen. Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung voraussetzt, und entsprechend auch eine Annahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen.

19.06.2025 Von: Regula Heinzelmann
Schenkungsverträge

Einleitung Schenkungsverträge

Damit eine Zuwendung als Schenkung einzustufen ist sind folgende Faktoren massgebend:

  • Unentgeltliche Zuwendung

  • Vereinbarung der Parteien dass eine Schenkung vorliegt (Schenkungsvertrag)

  • Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen einer anderen Person

  • Vermögensverminderung der schenkenden Person und der Schenkungswille, d.h. der Schenkende will bewusst die begünstigte Person bereichern.

Verschenken kann man alles, was man auch verkaufen kann. Auch Geldspenden sind im Prinzip Schenkungen. Als Schenkung gilt es aber auch, wenn der Beschenkte seine Passiven vermindert, z.B. eine Schuld unentgeltlich nicht zurückfordert oder sein Darlehen an eine Drittperson dem Beschenkten auszahlen lässt.

Bei der Schenkung muss ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen der Vermehrung des Vermögens des Beschenkten und der Vermögensverminderung des Schenkenden. Zuwendungen durch Vererbung oder eine Ausschlagung der Erbschaft gelten nicht als Schenkung. Wer auf ein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, hat keine Schenkung gemacht (Art. 239 OR).

Diese Bestimmung gilt z.B. dann, wenn jemand ein Kaufrecht nicht ausübt oder eine günstige Offerte nicht annimmt. Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird auch nicht als Schenkung behandelt, siehe unten.

Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 442 Abs. 1 OR). In diesem Fall ist die Schenkung formfrei gültig. Der Abschluss vom Schenkungsvertrag fällt mit seiner Erfüllung zusammen. Im Prinzip muss der Besitz an der Sache an den Beschenkten übertragen werden. Das kann aber auch in abstrakter Form geschehen, z.B. Eröffnung eines Bankkontos und Übergabe der Bankkarte an den Beschenkten. Hingegen gilt eine Banküberweisung nicht als Schenkung von Hand zu Hand. Die Schenkung ist nach Bundesgericht erst vollzogen, wenn die Bank die Anweisung durchführt und der Beschenkte das Geld bekommen hatte.

Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist. Der gesetzliche Vertreter kann aber die Annahme untersagen oder die Rückleistung anordnen (Art. 241 OR). Dazu kann es gute Gründe geben, wenn man beispielsweise Jugendlichen etwas schenkt, mit dem sie (noch) nicht umgehen können oder das ihnen schadet. Die Schenkung ist nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter sie ablehnt. Gemäss Art. 240 Abs. 2 OR dürfen aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden; die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.

Bedingungen und Auflagen bei Schenkungen

Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden (Art. 245 Abs. 1 OR). Diese gelten juristisch nicht als Gegenleistung, denn das wäre ein Widerspruch zur Unentgeltlichkeit der Schenkung. Das Zustandekommen vom Schenkungsvertrag hängt demzufolge nicht von Auflagen oder Bedingungen ab, bzw. von ihrer Erfüllung. Die Auflage oder Bedingung ist nur eine Beschränkung der Leistung des Schenkers. Beispielsweise kann sich ein Schenker die Verwaltung des geschenkten Vermögens vorbehalten oder verlangen, dass der Beschenkte Spenden an soziale Organisationen vornimmt. Am besten legt man die Bedingungen aus Beweisgründen schriftlich fest.

Formulierungsbeispiele Schenkungsverträge: Ich schenke meiner Tochter meinen Schmuck unter der Bedingung, dass sie diesen ihren eigenen Kindern weitervererbt. Ich schenke meinem Sohn ein Auto unter der Bedingung, dass er mindestens einmal monatlich mit mir grössere Einkäufe für meine Bedürfnisse erledigt. Natürlich bezahle ich diese Waren.

Der Schenker kann verlangen, dass die Bedingungen und Auflagen erfüllt werden. Er kann sogar den Beschenkten einklagen, wenn dieser die Bedingungen oder Auflagen gemäss Schenkungsvertrag nicht einhält (Art. 246 OR). Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Schenker die Auflage bzw. den Schenkungsvertrag erfüllt, kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde danach verlangen.

Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, so weit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird (Art. 256 Abs. 3 OR).

Formvorschriften

Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 243 Abs.1 OR). Bestand ein Schenkungsversprechen und wurde dieses vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt (Art. 243 Abs. 3 OR).

Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande. Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus ((Art. 242 Abs. 2 und 3 OR). Nach Art. 243 Abs. 2 OR muss ein solches öffentlich beurkundet werden, wenn es Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen betrifft.

Nach Art. 924 ZGB kann der Besitz einer Sache ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. Gegenüber einem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihn der Veräusserer darüber informiert hat. Man kann also beispielsweise eine vermietete Sache verschenken, so dass der Beschenkte zwar Eigentümer ist, aber der Mieter weiterhin Besitzer. Den Mieter sollte man  über den Eigentümerwechsel informieren.

Gemischte Schenkungen

Beim gemischten Schenkungsvertrag wird eine eindeutige Gegenleistung für eine Zuwendung vereinbart. Nur übersteigt der Wert der Zuwendung eindeutig den Wert der Gegenleistung, so dass teilweise eine Schenkung vorliegt. Dies muss eindeutig die Absicht des Schenkenden sein und am besten hält man das auch schriftlich fest.

Das Schenkungsrecht gilt für den Teil der Zuwendung, der von der Gegenleistung nicht abgedeckt wird. Allerdings gelten nicht alle Rechtsgeschäfte als gemischte Schenkung, bei denen ein unausgeglichenes Verhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Wenn beispielsweise jemand einen Gegenstand zu billig verkauft, weil er Geld braucht, liegt keine gemischte Schenkung. Auch Geschäfte zu Freundschaftspreisen sind nicht immer gemischte Schenkungen, obwohl da der Übergang fliessend sein kann. Der gemischte Schenkungsvertrag ist auch von der Schenkung mit Auflage zu unterscheiden, bei dem die Auflage nicht als Gegenleistung gilt.

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