Scheidungsvorhaben: Was muss berücksichtigt werden?
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Statistik: Hohe Scheidungsrate in der Schweiz
Die Scheidungsraten begannen anfangs des 20. Jahrhunderts in praktische allen westlichen Ländern anzusteigen. Im Jahr 1960 lag die Scheidungsrate in der Schweiz bei 13 %. Danach stieg die Zahl der Scheidungen rasant an und erreichte im Jahr 2010 den Rekord von fast 55 %. Ab 2011 zeigte sich insgesamt eine rückläufige Entwicklung, so lag die Scheidungsrate im Jahr 2015 wieder bei 41 % und im Jahr 2018 bei 40.02 %. Sollte sich dieser Trend entsprechend fortsetzten, werden eines Tages 2 von 5 Ehen geschieden werden – so das Bundesamt für Statistik heute.
Die Scheidungsgründe – ein kurzer Überblick
Im Schweizerischen Scheidungsrecht gibt es drei Scheidungsgründe:
- Die Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung) mit vollständiger oder teilweiser Einigung über die Scheidungsfolgen;
- Die Scheidungsklage nach zwei Jahren Trennungszeit: nach zweijährigem Getrenntleben kann jeder Ehepartner das Scheidungsvorhaben auch gegen den Willen des anderen Ehepartners durchsetzen;
- Die Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit: Die Scheidung wegen Unzumutbarkeit kann verlangt werden, wenn das Abwarten des zweijährigen Getrenntlebens nicht zumutbar ist.
Scheidungswunsch – Aber: Wie steht der Ehegatte überhaupt zu einer Scheidung?
Wer sich zur Scheidung entschlossen hat, muss sich zunächst die Frage stellen, wie der Ehepartner dazu steht. Ist er damit einverstanden oder ist mit Widerstand zu rechnen?
rhebt der Ehepartner Widerstand gegen das Scheidungsvorhaben, so führt der Weg zur Auflösung der Ehe nur über den Weg der Klage auf Scheidung. Voraussetzung für die Scheidungsklage nach Ablauf der Trennungsfrist von zwei Jahren ist ein ununterbrochenes gerichtliches oder faktisches Getrenntleben. Die eheliche Auseinandersetzung startet mithin meistens mit dem faktischen Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung. Ist die Ehe zerrüttet, ist eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung unter den Ehegatten in der Praxis meistens unmöglich. In diesem Fall ist das Eheschutzgericht anzurufen, welches die Folgen des Getrenntlebens regelt. Das Eheschutzverfahren geht mithin oftmals einer Scheidung voran. Es ist dabei wichtig, dass eine bestmögliche Vorbereitung der Scheidung erfolgt und die Scheidung strategisch gut vorbereitet wird.
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