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Scheidungsverfahren: Die berufliche Vorsorge bei Scheidung

Das geltende Eherecht geht vom Grundsatz aus, dass es den Ehegatten freisteht, wie sie die Aufgaben unter sich aufteilen, und dass der Entscheid, sich während der Ehe zu Gunsten einer innerhäuslichen Tätigkeit aus der Erwerbstätigkeit zurückzuziehen, keine negativen Auswirkungen auf die eigene Vorsorge haben soll.

25.02.2022 Von: Lukas Schneiter, Edgar Schürmann
Scheidungsverfahren

Übersicht und Drei-Säulen-Konzept

Das Gesetz behandelt den Versorgungsausgleich als selbständigen Anspruch, es handelt sich damit weder um Güterrecht noch um Unterhalt. Die Art. 122 bis 124e ZGB legen dabei einen Versorgungsausgleich bezüglich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall fest. Gemäss dem seit 1972 in der Bundesverfassung verankerten 3-Säulen-Prinzip beruht die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf 3 Säulen, nämlich der eidgenössischen AHV/IV (erste Säule), der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) und der Selbstvorsorge (dritte Säule). Die genannten Artikel im ZGB erfassen dabei nur die berufliche Vorsorge (zweite Säule), nicht aber die beiden anderen Säulen. Die eidgenössische AHV/IV regelt abschliessend, was mit den entsprechenden Anwartschaften im Scheidungsfall geschieht. Sie ist so ausgestaltet, dass der Ehegatte einer erwerbstätigen Person von deren Versicherung direkt profitiert, indem der Ehegatte nicht nur mitversichert, sondern an den Beiträgen des anderen Ehegatten beteiligt ist.

Die Höhe einer Rente hängt neben der Versicherungsdauer massgebend auch vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, dieses setzt sich aus dem Erwerbseinkommen sowie den staatlichen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen. Mit der Scheidung werden die bezahlten Beiträge, welche die Ehegatten aus ihrem während der Ehe erzielten Einkommen entrichtet haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Diese Regelung sichert damit auch einer Person, die während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging, eine angemessene Grundvorsorge. Die dritte Säule umfasst alle Massnahmen des individuellen Sparens. Ein Ausgleich dafür im Scheidungsfall steht unter den Regeln des Güterrechts. Dies gilt nicht nur für die ungebundene Vorsorge (Säule 3b), sondern auch für die gebundene und steuerlich privilegierte private Vorsorge im Rahmen der in Art. 82 BVG vorgesehenen besonderen Vorsorgeformen (Säule 3a). Was ein Ehegatte während der Ehe in der Säule 3a angespart hat, muss damit nach den Regeln des zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstandes aufgeteilt werden. Die Verträge mit den Vorsorgegebern sind dabei so ausgestaltet, dass die entsprechenden Beträge bei der Scheidung im Verlaufe vom Scheidungsverfahren dem anderen Ehegatten übertragen werden können. Die dazugehörige Ausführungsverordnung (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV3) sieht in Art. 4 Abs. 3 vor, dass Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden können, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Diese Vermögenswerte sind damit hinreichend verfügbar und können in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen werden.

Zusammenhang zwischen beruflicher Vorsorge und nachehelichem Unterhalt

Das Recht behandelt bewusst sowohl das Güterrecht als auch den Versorgungsausgleich vor dem nachehelichen Unterhalt. Weil der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich die Beibehaltung des zuvor gelebten ehelichen Lebensstandards für beide Ehegatten bezweckt, muss bei seiner Festsetzung im Scheidungsverfahren die gesamte wirtschaftliche Lage der Ehegatten nach der Scheidung mit berücksichtigt werden. Dazu gehört - wie das Gesetz ausdrücklich festhält - auch das Ergebnis des Vorsorgeausgleichs. Die Aufteilung des Pensionskassenguthabens führt dazu, dass der vorwiegend erwerbstätige Ehegatte - in der Regel der Ehemann - im Alter oder bei Invalidität weniger Rente erhält als zuvor und damit seinem geschiedenen Ehegatten auch weniger Unterhalt bezahlen können wird. Der andere Ehegatte - in der Regel die Ehefrau - wird dadurch über eine bessere Alters- und Invalidenvorsorge als zuvor verfügen und damit auch weniger (oder allenfalls gar nicht mehr) auf Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten angewiesen sein. Dies muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles «Alter»

Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen der Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles «Alter» (d.h. vor Erreichen des reglementarischen Pensionsalters) sowie der Scheidung nach Eintritt des Vorsorgefalles «Alter». In den allermeisten Fällen wird das erstgenannte vorliegen, weshalb darauf im Einzelnen einzutreten ist. Zur Scheidung nach Erreichen des Pensionsalters: Die Anwendung von Art. 122 ZGB setzt voraus, dass eine Teilung der Austrittsleistung technisch möglich ist. Das ist nicht immer der Fall. Ist nämlich bereits der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, besteht gar kein Anspruch mehr auf eine Austrittsleistung, da das vorhandene Guthaben bereits in eine Altersrente umgewandelt wurde. Die Aufteilung ist unter Umständen auch unmöglich, weil die Vorsorge in freiem Vermögen besteht, welches nach Art. 207 Abs. 2 oder Art. 237 ZGB nicht der Vorschlags- oder Gesamtgutsteilung unterliegt. Ob eine Teilung nach Art. 122 ZGB noch möglich ist oder ob eine Sonderregelung zur Anwendung gelangt, beurteilt sich dabei nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Scheidung. Können die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.  Bei der Berechnung des Anspruches ist von den während der Ehe erworbenen Ansprüchen auszugehen. Dabei ermittelt die zuständige Pensionskasse, wie gross die zu teilende Austrittsleistung bei der Scheidung ist. In einem zweiten Schritt, d.h. bei der Festlegung eines allfälligen nachehelichen Unterhalts, ist aber stärker auf die Vorsorgebedürfnisse der Parteien abzustellen. Diese können sich je nach Alter und Ausgestaltung der konkreten Umstände stark unterscheiden. Im Folgenden ist fortan nur noch von der Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles «Alter» die Sprache.

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