Unternehmerscheidung: Wie läuft sie ab & kann sie eine Unternehmung gefährden?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Bei einer Scheidung unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird nicht das Eigentum an der Unternehmung neu verteilt, sondern der Wert der Errungenschaft hälftig geteilt. Dies kann zu massiven Ausgleichsforderungen führen, die den Unternehmer zwingen, Unternehmensanteile zu verkaufen oder Liquidität aus dem Betrieb zu entnehmen, um die Ansprüche des geschiedenen Partners zu begleichen. Die Existenz der Firma ist somit indirekt gefährdet, selbst wenn der Unternehmer alle Anteile allein besitzt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Scheidung ändert nichts am Alleineigentum der Unternehmensanteile.
  • Der andere Ehegatte hat jedoch Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erzielten Unternehmenswerts.
  • Hohe Ausgleichsforderungen können den Verkauf der Firma oder den Abbau von Vermögen erzwingen.
  • Gemeinsame Eigentumsverhältnisse ohne klare Verträge führen oft zu Entscheidungsblockaden.
  • Ein Aktionärbindungsvertrag ist essenziell, um Trennungsfolgen für das Unternehmen zu regeln.
16.09.2025 Von: Daniela Fischer
Unternehmerscheidung

Wie gefährdet eine Scheidung die Existenz eines Unternehmens und wie wird der Güterstand angewendet?

Entweder nach zweijähriger ununterbrochener Trennung oder auf gemeinsames Begehren der Ehegatten hin kann eine Ehe vom zuständigen Gericht geschieden werden. Neben allfälligen Kinderbelangen, Unterhaltsfragen, der Teilung der Vorsorgeguthaben (BVG) findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten statt, d.h. die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten.

Die Existenz der Unternehmen kann gefährdet werden

Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Eigentümer eines oder mehrerer Unternehmen, können auch die Unternehmungen in das Scheidungsverfahren hineingezogen werden. Je nach Ausgangslage kann dadurch die Existenz der Unternehmen durch die güterrechtlichen Ansprüche des anderen Ehegatten gefährdet werden. Der vorliegende Artikel soll einen kurzen Überblick über mögliche Stolpersteine geben und zudem den Unternehmerehegatten für wichtige Themenkomplexe sensibilisieren.

Welchen Güterstand haben die Ehegatten?

Ohne einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag (oder Anordnungen eines Gerichts) stehen die Ehegatten von Gesetzes wegen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung ist jeder Ehegatte Eigentümer von zwei Gütermassen: seinem Eigengut und seiner Errungenschaft.

Im Falle einer Scheidung wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst. Ganz vereinfacht dargestellt, erhält jeder Partner in einem ersten Schritt sein Eigengut zurück (sofern es noch vorhanden ist). In einem zweiten Schritt erhält dann jeder Ehegatte die Hälfte seiner Errungenschaft sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.

Wichtiger Hinweis: Eigengut ist zusammengefasst das, was der Ehegatte bei der Heirat in die Ehe mitbrachte oder was er während der Ehe unentgeltlich erwarb (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Genugtuungszahlungen usw.). In die Errungenschaft jedes Ehegatten fällt demgegenüber sein gesamter Arbeitserwerb (und daraus gebildete Ersparnisse und Anschaffungen) oder allfällige Ersatzeinkommen (wie z.B. Renten oder Taggelder) sowie zuletzt auch die Erträge aus seinem Eigengut (z.B. Mieteinnahmen einer Liegenschaft).

Die hälftige Aufteilung der Errungenschaft eines Unternehmerehegatten bedeutet je nach Ausgangslage, dass dem anderen Ehegatten die Hälfte des Werts der Unternehmung, die Erträge aus dem Unternehmen sowie ein allfällig in der Ehe resultierter Mehrwert des Unternehmens zustehen können.

Welcher Ehegatte bekommt in der Scheidung das Unternehmen?

Die gute Nachricht zuerst: Die Scheidung bewirkt keine Neuregelung von Eigentumsverhältnissen. Wenn also ein Ehegatte Alleineigentümer einer Unternehmung ist, z.B. also sämtliche Anteile wie Aktien oder Stammanteile im Eigentum hat, ändert die Scheidung daran nichts.

Der andere Ehegatte könnte je nach Ausgangslage einzig güterrechtliche Ansprüche an der Unternehmung haben, d.h., beispielsweise eine Ausgleichsforderung verlangen, z.B. für vom anderen Ehegatten in die Unternehmung getätigte Investitionen oder den Mehrwert der Unternehmung seit Eheschluss.

Genau die Höhe dieser Forderungen kann den Unternehmerehegatten faktisch zwingen, das Unternehmen (oder Anteile daran) zu verkaufen oder sonst von der Substanz des Unternehmens zu zehren, um die Forderungen des anderen überhaupt abgelten zu können.

Checkliste

  • Prüfen Sie Ihren aktuellen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung oder Ehevertrag).
  • Identifizieren Sie, welche Vermögenswerte als Eigengut und welche als Errungenschaft gelten.
  • Bewerten Sie den potenziellen Mehrwert des Unternehmens seit dem Eheschluss.
  • Überprüfen Sie, ob beide Ehegatten formal an der Firma beteiligt sind.
  • Erstellen Sie einen Plan für die Liquidität zur Begleichung allfälliger Ausgleichsforderungen.
  • Schliessen Sie einen Aktionärbindungsvertrag mit Vorkaufs- oder Übernahmerechten ab.
  • Regeln Sie im Vertrag, wie mit Meinungsverschiedenheiten nach einer Trennung umgegangen wird.
  • Sichern Sie die Unternehmensentscheidungsfähigkeit auch bei zerstrittenen Verhältnissen.
  • Lassen Sie sich frühzeitig rechtlich beraten, bevor eine Scheidung beantragt wird.

Praxisbeispiel: Ein Informatiker baut während der Ehe seine Computer AG auf. Der Ehemann hält alle Aktien der Computer AG zu Alleineigentum, die Ehefrau (welche selber auch Informatikerin ist) hat am Aufbau der Computer AG aber immer tatkräftig mitgearbeitet und mitaufgebaut. Zum Zeitpunkt der Scheidung wird die Computer AG auf CHF 1 Mio. geschätzt, darüber hinaus verfügen die Ehegatten über gemeinsam erspartes Vermögen in der Höhe von rund CHF 2 Mio. Da die Ehefrau sich aufgrund ihres Alters eher weniger gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausrechnet würde sie in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche gerne die Computer AG von ihrem Ehemann zu Eigentum übernehmen und weiterführen. Kann dies die Ehefrau im Scheidungsverfahren verlangen? Nein. Weil der Ehemann alle Aktien zu Alleineigentum besitzt, muss er sich dem Wunsch der Ehefrau nicht beugen, auch wenn sie einen entsprechenden güterrechtlichen Anspruch ihm gegenüber hätte.

Sind beide Ehegatten an einem Unternehmen beteiligt, ohne dass sie gemeinschaftliche Eigentümer sind (z.B. der Ehemann hat 90% der Aktien, die Ehefrau 10% der Aktien einer AG oder beide Ehegatten verfügen je über CHF 10 000.– Stammanteile einer GmbH), können beide ihre Beteiligung grundsätzlich auch nach der Scheidung behalten. Einen Anspruch auf Zuteilung der Unternehmensanteile eines Ehegatten an den Mehrheitseigentümer oder Ähnliches existiert gestützt auf die scheidungsrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht.

Schwierige zerstrittene Verhältnisse

Es fragt sich allerdings, wie sinnvoll es ist, wenn geschiedene Ehegatten geschäftlich miteinander gezwungenermassen verbunden bleiben. Gerade in zerstrittenen Verhältnissen kann dies zu grossen Nachteilen für die Ehegatten und das Unternehmen als Ganzes führen. Schlimmstenfalls können zuletzt gar keine Entscheidungen mehr für das Unternehmen getätigt werden, weil die (allenfalls ehemaligen) Ehegatten sich gegenseitig in der Beschlussfassung blockieren.

Zur Vorbeugung solcher Konstellationen empfiehlt sich immer der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags, der die strittige Situation vertraglich klar regelt, beispielsweise mit einem Vorkaufsrecht eines Ehegatten oder der Regelung von Übernahmerechten im Falle einer Trennung oder Scheidung.

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FAQ: Unternehmerscheidung

Verliert der Alleineigentümer einer Firma bei der Scheidung seine Anteile?

Nein, das Eigentum an den Anteilen bleibt beim ursprünglichen Inhaber. Es entstehen jedoch güterrechtliche Ansprüche auf Wertausgleich, die oft eine finanzielle Abgeltung oder einen Verkauf erzwingen können.

Was passiert, wenn beide Ehegatten Anteile an der gleichen Firma halten?

Beide behalten ihre Anteile grundsätzlich auch nach der Scheidung. Dies kann jedoch zu einer ungewollten geschäftlichen Zwangsgemeinschaft führen, die Entscheidungsprozesse blockiert und das Unternehmen gefährdet.

Wie wird der Wert einer Unternehmung in der Scheidung berechnet?

Es wird der Wert der Errungenschaft betrachtet, also der während der Ehe erzielte Mehrwert sowie die Erträge aus dem Unternehmen. Dieser Wert wird hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Kann der geschiedene Partner verlangen, die Firma zu übernehmen?

Nein, er kann keine Eigentumsanteile erzwingen. Er hat jedoch Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichsforderung, die er gegen den Wert der Firma geltend machen kann.

Welche Massnahme schützt das Unternehmen am besten vor Scheidungsfolgen?

Der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags oder eines Ehevertrags, der die Verhältnisse bei einer Trennung oder Scheidung klar regelt (z.B. durch Vorkaufsrechte), bietet den besten Schutz.

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