Transportrecht: Internationale Regelungen

Das Transportrecht zeichnet sich nicht zuletzt dadurch aus, dass die massgebenden Rechtsgrundlagen sehr stark zersplittert sind, was die Rechtsanwendung entsprechend komplex macht. So denkt jeder Schweizer oft in erster Linie an das schweizerische Obligationenrecht, sind darin doch der Frachtvertrag und der Speditionsvertrag geregelt.

02.07.2025 Von: Regula Heinzelmann
Transportrecht

Sobald es um grenzüberschreitende Transporte geht, existiert mittlerweile jedoch für jede Transportart ein separater Staatsvertrag (für Speditionsverträge gibt es hingegen keinen Staatsvertrag!):

  • Strassentransport: CMR, SR 0.741.61
  • Lufttransport: Montrealer Übereinkommen, SR 0.748.411 (und gewisse Vorgängerabkommen)
  • Schiene: CIM (Anhang zum Cotif-Übereinkommen), SR 0.742.403.1
  • Binnenschifffahrt: Budapester Übereinkommen (CMNI), SR 0.221.222.32
  • Seeschifffahrt: Hague-Visby-Rules resp. Seeschifffahrtsgesetz, SR 0.747.354.11 und SR 747.30

Diese Staatsverträge kommen nicht auf sog. Multimodaltransporte zur Anwendung, d.h. einheitliche Transporte, bei denen z.B. ein Teil mittels Seetransport und ein Anschluss mittels Eisenbahntransport ausgeführt wird.

Da Staatsverträge dem Bundesrecht vorgehen, ist somit in einem ersten Schritt immer zu prüfen, ob ein Staatsvertrag existiert, der die entsprechende Frage behandelt (eine Ausnahme sind die Hague-Visby-Rules; dort ist das Seeschifffahrtsgesetz massgebend, welches jedoch im Lichte der Hague-Visby-Rules auszulegen ist).

Die Staatsverträge sind lückenhaft, d.h., sie regeln nicht alle Rechtsfragen der betreffenden Transportart. Beantwortet ein Staatsvertrag eine bestimmte Frage nicht, so ist ergänzend nationales Recht heranzuziehen. Die Regeln über das internationale Privatrecht (in der Schweiz: Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, IPRG).

Alle diese Staatsverträge enthalten zwingendes Recht. Es ist deshalb nicht möglich, mittels individueller vertraglicher Vereinbarungen von den Bestimmungen dieser Staatsverträge abzuweichen. Ebenso sind AGB, welche abweichende Regelungen enthalten, unbeachtlich.

 

Geltendes Abkommen mit der EU

Mit dem Landverkehrsabkommen hat die Schweiz die Zusammenarbeit mit der EU im grenzüberschreitenden Schienen- und Strassenverkehr langfristig abgesichert und die Verlagerungspolitik im europäischen Kontext verankert. Es ist eines von sieben Abkommen, welches die Schweiz 1999 mit der EU abgeschlossen hat («Bilaterale I»). Ein zentraler Aspekt des Landverkehrsabkommens ist die EU-seitige Anerkennung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Auch das Nacht- und Sonntagsfahrverbot im Lastwagenverkehr konnte mit dem Abkommen abgesichert werden.

In einer gemeinsamen Erklärung haben die EU und der Bundesrat Massnahmen beschlossen, die bis zur Abstimmung über die neuen Abkommen gelten sollen. Dazu gehört die Verlängerung der Übergangsmassnahmen, die der Schweiz die Teilnahme an der Eisenbahnagentur der EU über 2025 hinaus ermöglichen.

Datenbanken

In folgender Datenbank findet man eine Menge Abkommen, die Regelungen über Transporte enthalten, teilweise über Beförderung von speziellen Produkten oder Abkommen mit anderen Staaten.

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