Weka Plus

Urheberrecht: Vorzeitige Beendigung des Architektenvertrags

Vorzeitige Vertragsbeendigungen im Architektenverhältnis bergen erhebliche Risiken: Darf der Bauherr Entwürfe, Pläne und weitere Arbeitsergebnisse weiterverwenden oder blockiert das Urheberrecht das gesamte Projekt? Der Beitrag zeigt, wie Nutzungsrechte, Zweckübertragung und Integritätsschutz zusammenspielen – und wo die Praxis häufig scheitert.

25.06.2026 Von: Silas Unternährer
Urheberrecht

Einleitung

Die vorzeitige Beendigung von Architektenverträgen ist in der Baupraxis kein Ausnahmefall, sondern ein wiederkehrendes Konfliktszenario mit erheblichem Eskalationspotenzial. Kaum ein anderer Schnittpunkt zwischen Vertrags- und Immaterialgüterrecht birgt vergleichbare Sprengkraft für die Weiterführung eines Bauprojekts. Rechtlicher Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass ein Architektenvertrag – soweit auftragsrechtlich geprägt – als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich jederzeit gekündigt werden kann (Art. 404 OR). Diese jederzeitige Kündbarkeit ist indes trügerisch: Was auf vertraglicher Ebene einfach erscheint, entfaltet auf urheberrechtlicher Ebene oftmals erhebliche Folgewirkungen.

Im Zentrum steht die praxisentscheidende Frage, ob und in welchem Umfang der Bauherr nach Vertragsauflösung auf bereits erstellte Entwürfe und Planunterlagen zurückgreifen darf oder ob ihm diese Nutzung – trotz getätigter Investitionen – ganz oder teilweise verwehrt bleibt. Die Beauftragung eines Drittarchitekten verschärft die Problematik und führt nicht selten zu rechtlichen Blockaden. In der Praxis kann dies zur Verzögerung oder gar zum Stillstand eines Bauprojekts sowie zu erheblichen Zusatzkosten führen. Das Urheberrecht wirkt dabei als machtvolles, oft unterschätztes Instrument, das die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Bauherrn erheblich beschränken kann. Die rechtliche Beurteilung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen vertraglicher Rechteübertragung und urheberrechtlichem Schutz. Der Beitrag arbeitet die massgeblichen Grundsätze heraus und entwickelt praxisorientierte Leitlinien.

Urheberrechtliche Ausgangslage und Werkbegriff

Schöpfer

Nach Art. 6 URG ist Urheber die natürliche Person, welche das Werk geschaffen hat. Juristische Personen können originäre Urheberrechte nicht erwerben; sie erhalten nur Nutzungsrechte, soweit eine entsprechende Übertragung nachweisbar vereinbart wurde. Der originäre Urheber bleibt damit immer die natürliche Person – auch wenn die Schöpfung im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses erfolgt. Das schweizerische Recht kennt kein dem angelsächsischen work for hire-Prinzip entsprechendes Konzept, wonach das Urheberrecht unmittelbar beim Arbeitgeber entstehen würde. 

Für die Praxis bedeutet dies: Insbesondere wenn Architektenleistungen über eine juristische Person erbracht werden, muss in einem Rechtsstreit die vertragliche Übertragung der Nutzungsrechte substanziell belegt werden. Fehlt dieser Nachweis, droht die Verneinung der Aktivlegitimation der Gesellschaft, wie das Bundesgericht in BGer 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022 ausdrücklich festgehalten hat. In der Folge ist die Gesellschaft nicht berechtigt, urheberrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Ein klar formulierter Arbeits- bzw. Architektenvertrag, der die Übertragung der relevanten Nutzungsrechte ausdrücklich regelt, ist daher zentral.

Werkeigenschaft

Voraussetzung des urheberrechtlichen Schutzes ist das Vorliegen eines Werks im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG, das heisst einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter. Es genügt, dass sich das Ergebnis vom rein Alltäglichen oder bloss Kopierten abhebt; eine objektive Neuheit wird nicht verlangt.

Im Baubereich kommen insbesondere Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG), technische Pläne und Zeichnungen (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) sowie Werke der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG) in Betracht. Damit können auch Baupläne, Visualisierungen oder Gestaltungskonzepte urheberrechtlich geschützt sein. Fehlt es dagegen an einer hinreichenden individuellen Prägung – etwa bei stark standardisierten Lösungen – besteht kein Schutz, was in der Praxis regelmässig entscheidend ist.

Zweckübertragungstheorie und vertragliche Überlagerung

Ausgangspunkt jeder urheberrechtlichen Beurteilung im Architektenverhältnis ist der Vertrag. Die Reichweite der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich primär nach dem übereinstimmenden Parteiwillen. Wo dieser nicht ausdrücklich oder nur rudimentär festgehalten ist, greift als Auslegungsregel die Zweckübertragungstheorie.

Jetzt Member werden und weiterlesen:

  • Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Zugriff auf alle Videos
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • News- & Update-Services
  • Seminargutscheine
und viele weitere Vorteile! ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sind Sie schon Member? Hier anmelden
Member werden Newsletter